Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Drittes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf das an Franckfurt gelegene Sachsen-Hausen. ES meldet Franckenberg/ daß Chur-Mayntz auch auf dieses Sachsen-Hausen praetension mache/ setzet aber nicht worauff sich selbe fundire/ ich meyne aber es werde dahero in Anspruch genommen/ weil der Grund / darauff es gebauet/ vor Mayntzisch ausgegeben wird. Vierdtes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Neu-Stadt Hanau. HIerauf hat Chur-Mayntz ehemahlen praetension gemachet/ weil sie auf Ertz-Stifftischen Grund und Boden liegen/ und Mayntzisch Lehen seyn solle; Man ist aber Hanauischer Seiten nichts geständig gewesen/ sondern man hat dagegen angeführet/ daß die Situation ein anderes bezeuge/ indem das territorium noch 1/2 Meil weges gegen Steinau Gräflich/ und daß die Lehen-Briefe auch nichts davon meldeten. Franckenberg vermeynet die Opinion dieses Anspruches sey daher gekommen/ daß Chur-Mayntz dem Festungs-Bau aus dem Nachbar-Rechte und Privilegiis, [welche in sich enthalten sollen/ binnen einem gewissen Strich an den Gräntzen keine Festungen zu leiden] sich entgegen gesetzet. Fünfftes Capitel/ Von des Churfürsten zu Mayntz praetendirter Herrschafft über den Maynstrohm. DIe Herrschafft über diesen Strohm hat sich Chur-Mayntz schon von langer Zeit her zugeeignet/ aber öffters Wiederspruch gefunden; Wie denn in dem 16 Seculo zwischen den Churfürsten zu Mayntz und der Stadt Franckfurt am Mayn wegen des Geleits/ und des Marckschiffes auf dem Mayn/ grosser Streit gewesen/ der aber anno 1584 beygeleget worden. Nachdem hat Chur-Mayntz deshalb neuen Streit gehabt mit den Grafen zu Hanau-Müntzberg / dann wie diese zu Anfang des vorigen Seculi ein Marckschiff anstelleten und auch Gleitliche- und andere Obrigkeit auf dem Mayn/ so weit er das Hanauische territorium berühret/ exercirten/ ließ Chur-Mayntz solchem Unterfangen nicht allein contradiciren / sondern auch das Marckschiff pfänden und versencken; Mayntzisch Fundament. Zu dessen justificirung von Käyserl. Majest. und dem Reich den Maynstrohm als ein hohes Regal, samt der Gleitlichen Malefitz- und anderer Obrigkeit zu Lehen trügen; und daß der Maynstrohm in specie in den Churfürstl. Lehen Briefen begriffen wäre. Wowider aber die Grafen zu Hanau einwandten: Hanauische Einwürffe. I. Daß die commercia juris gentium, und also frey und ungesperret seyn müsten; dahero auch in dem Reichs-Abschiede de an. 1555 §. Setzen demnach sc. ausdrücklich verordnet; daß keiner dem andern den freyen Zugang der Proviant, Nahrung/ Gewerb sc. abstricken noch aufhalten solle. im Europ. Herold. Part. 1. p. 203. im Europ. Herold. Part. 1. p. 614. qui & praecedentia habet. Transactio extat ap. Limnae. Tom. 3. Jur. publ. L. 7. c. 16. n. 50. Klock. Tom. I. Consil. 5. pr. & n. 31. vid. Klock. d. l. &. n. 15. 19. vid. Klock. d. l. n. 1. seqq.
Drittes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf das an Franckfurt gelegene Sachsen-Hausen. ES meldet Franckenberg/ daß Chur-Mayntz auch auf dieses Sachsen-Hausen praetension mache/ setzet aber nicht worauff sich selbe fundire/ ich meyne aber es werde dahero in Anspruch genommen/ weil der Grund / darauff es gebauet/ vor Mayntzisch ausgegeben wird. Vierdtes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Neu-Stadt Hanau. HIerauf hat Chur-Mayntz ehemahlen praetension gemachet/ weil sie auf Ertz-Stifftischen Grund und Boden liegen/ und Mayntzisch Lehen seyn solle; Man ist aber Hanauischer Seiten nichts geständig gewesen/ sondern man hat dagegen angeführet/ daß die Situation ein anderes bezeuge/ indem das territorium noch 1/2 Meil weges gegen Steinau Gräflich/ und daß die Lehen-Briefe auch nichts davon meldeten. Franckenberg vermeynet die Opinion dieses Anspruches sey daher gekommen/ daß Chur-Mayntz dem Festungs-Bau aus dem Nachbar-Rechte und Privilegiis, [welche in sich enthalten sollen/ binnen einem gewissen Strich an den Gräntzen keine Festungen zu leiden] sich entgegen gesetzet. Fünfftes Capitel/ Von des Churfürsten zu Mayntz praetendirter Herrschafft über den Maynstrohm. DIe Herrschafft über diesen Strohm hat sich Chur-Mayntz schon von langer Zeit her zugeeignet/ aber öffters Wiederspruch gefunden; Wie denn in dem 16 Seculo zwischen den Churfürsten zu Mayntz und der Stadt Franckfurt am Mayn wegen des Geleits/ und des Marckschiffes auf dem Mayn/ grosser Streit gewesen/ der aber anno 1584 beygeleget worden. Nachdem hat Chur-Mayntz deshalb neuen Streit gehabt mit den Grafen zu Hanau-Müntzberg / dann wie diese zu Anfang des vorigen Seculi ein Marckschiff anstelleten und auch Gleitliche- und andere Obrigkeit auf dem Mayn/ so weit er das Hanauische territorium berühret/ exercirten/ ließ Chur-Mayntz solchem Unterfangen nicht allein contradiciren / sondern auch das Marckschiff pfänden und versencken; Mayntzisch Fundament. Zu dessen justificirung von Käyserl. Majest. und dem Reich den Maynstrohm als ein hohes Regal, samt der Gleitlichen Malefitz- und anderer Obrigkeit zu Lehen trügen; und daß der Maynstrohm in specie in den Churfürstl. Lehen Briefen begriffen wäre. Wowider aber die Grafen zu Hanau einwandten: Hanauische Einwürffe. I. Daß die commercia juris gentium, und also frey und ungesperret seyn müsten; dahero auch in dem Reichs-Abschiede de an. 1555 §. Setzen demnach sc. ausdrücklich verordnet; daß keiner dem andern den freyen Zugang der Proviant, Nahrung/ Gewerb sc. abstricken noch aufhalten solle. im Europ. Herold. Part. 1. p. 203. im Europ. Herold. Part. 1. p. 614. qui & praecedentia habet. Transactio extat ap. Limnae. Tom. 3. Jur. publ. L. 7. c. 16. n. 50. Klock. Tom. I. Consil. 5. pr. & n. 31. vid. Klock. d. l. &. n. 15. 19. vid. Klock. d. l. n. 1. seqq.
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Drittes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf das an Franckfurt gelegene Sachsen-Hausen.
ES meldet Franckenberg/ daß Chur-Mayntz auch auf dieses Sachsen-Hausen praetension mache/ setzet aber nicht worauff sich selbe fundire/ ich meyne aber es werde dahero in Anspruch genommen/ weil der Grund / darauff es gebauet/ vor Mayntzisch ausgegeben wird.
Vierdtes Capitel/ Von der Churfürsten zu Mayntz Praetension auf die Neu-Stadt Hanau.
HIerauf hat Chur-Mayntz ehemahlen praetension gemachet/ weil sie auf Ertz-Stifftischen Grund und Boden liegen/ und Mayntzisch Lehen seyn solle; Man ist aber Hanauischer Seiten nichts geständig gewesen/ sondern man hat dagegen angeführet/ daß die Situation ein anderes bezeuge/ indem das territorium noch 1/2 Meil weges gegen Steinau Gräflich/ und daß die Lehen-Briefe auch nichts davon meldeten.
Franckenberg vermeynet die Opinion dieses Anspruches sey daher gekommen/ daß Chur-Mayntz dem Festungs-Bau aus dem Nachbar-Rechte und Privilegiis, [welche in sich enthalten sollen/ binnen einem gewissen Strich an den Gräntzen keine Festungen zu leiden] sich entgegen gesetzet.
Fünfftes Capitel/ Von des Churfürsten zu Mayntz praetendirter Herrschafft über den Maynstrohm.
DIe Herrschafft über diesen Strohm hat sich Chur-Mayntz schon von langer Zeit her zugeeignet/ aber öffters Wiederspruch gefunden; Wie denn in dem 16 Seculo zwischen den Churfürsten zu Mayntz und der Stadt Franckfurt am Mayn wegen des Geleits/ und des Marckschiffes auf dem Mayn/ grosser Streit gewesen/ der aber anno 1584 beygeleget worden.
Nachdem hat Chur-Mayntz deshalb neuen Streit gehabt mit den Grafen zu Hanau-Müntzberg / dann wie diese zu Anfang des vorigen Seculi ein Marckschiff anstelleten und auch Gleitliche- und andere Obrigkeit auf dem Mayn/ so weit er das Hanauische territorium berühret/ exercirten/ ließ Chur-Mayntz solchem Unterfangen nicht allein contradiciren / sondern auch das Marckschiff pfänden und versencken; Zu dessen justificirung von Käyserl. Majest. und dem Reich den Maynstrohm als ein hohes Regal, samt der Gleitlichen Malefitz- und anderer Obrigkeit zu Lehen trügen; und daß der Maynstrohm in specie in den Churfürstl. Lehen Briefen begriffen wäre.
Mayntzisch Fundament. Wowider aber die Grafen zu Hanau einwandten:
I. Daß die commercia juris gentium, und also frey und ungesperret seyn müsten; dahero auch in dem Reichs-Abschiede de an. 1555 §. Setzen demnach sc. ausdrücklich verordnet; daß keiner dem andern den freyen Zugang der Proviant, Nahrung/ Gewerb sc. abstricken noch aufhalten solle.
Hanauische Einwürffe.
im Europ. Herold. Part. 1. p. 203.
im Europ. Herold. Part. 1. p. 614. qui & praecedentia habet.
Transactio extat ap. Limnae. Tom. 3. Jur. publ. L. 7. c. 16. n. 50.
Klock. Tom. I. Consil. 5. pr. & n. 31.
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vid. Klock. d. l. n. 1. seqq.
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