Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.alles seines Rechtes gegen 150000 fl. begeben. VI. Daß Se. Königl. Maj. in Franckreich bey occupirung des Hertzogthums versprochen / solches bey erfolgtem Frieden dem Stifft zu restituiren. Was von dem Fürsten zu Sedan dawider eingewendet worden/ habe nirgends funden/ dann ob derselbe zwar nach geschlossenem Frieden noch ein Memorial übergeben/ so hat er doch darinnen die Merita causae nicht berühret/ sondern nur bloß die Schuld dem Stifft und dem Bischoffe beygeleget/ daß die Streitigkeit wegen dieses Hertzogthumes bißhero keine Endschafft erreichet. Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg aber betreffend/ so blieb der von Sedan in Possession, doch wurd dem Stifft sein Recht vorbehalten/ und die Sache zum gütlichen Vergleich/ oder rechtlichen Ausspruch gewisser Schiedsleute/ sie innerhalb 3 Jahren benenner werden solten/ verwiesen. Wider welchen Articul zwar der Bischoff und das Stifft den 5. Febr. protestirten/ im übrigen es aber dabey bewenden lassen musten; und ist die Sache in solchem Stande biß auf dem Ryswickischen Frieden verblieben/ bey welchem man Stifftischer Seite zwar starck wieder auf die Restitution drang/ allein die Frantzosen verwiesen die Sache ad Processum, und/ da von der Käyserl. Gesandschafft repliciret wurde/ daß die Hertzoge von Bouillon gantz kein Fundament hätten/ und also nichts gewinnen würden; daß der Cardinal von Bouillon dem Stifft Lüttich das Hertzogthum schon zugestanden; daß die Hertzoge zu Bouillon sich keiner sonderbahren anciennite ihres Hauses zu rühmen hätte/ indem sie solches noch nicht gar lange besessen; und daß endlich der Allerchristl. König bey vormahligen Tractaten ein aequivalent dagegen offeriret hätte/ welches ein klares Zeugnüs/ daß man mit Recht nichts daran praetendiren könte; So wurd von Frantzösischer Seiten geantwortet/ was der Cardinal von Bouillon geredet/ solches hätte er als Probst zu Lüttig/ nicht aber als Hertzog von Bouillon gesprochen; des Hauses Bouillon anciennite liessen sie an seinen Ort gestellet seyn/ wolten iedoch dieses Hertzogthum vor den Hertzog von Bouillon im Flor erhalten/ und wäre indessen das Hauß d' Auvergue desto älter; An Vorschläge/ so bey Tractaten geschehen/ aber nicht zum Stande gebracht würden/ wäre jhr König nicht gebunden/ und könten es solchergestalt gar wohl negiren. Blieb die Sache also in statu quo. Indessen führen die Bischöffe noch beständig das Wapen und den Titul von diesem Hertzogthume/ und vermeynen es bey künfftigem Frieden wieder zu erhalten/ wie aus denen von dem Reich anno 1709 den 20 Nov. an die Königin von Engeland und die General-Staaten abgelassenen Schreiben zu ersehen. Funffzehender Section, Von denen Praetensionen und Streitigkein der Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Mayntz. VOn der Streitigkeit/ so diese Ertz-Bischöffe mit Chur-Pfaltz wegen des Oeffnungs-Rechtes in Neuen-Baimberg/ und mit Sachsen-Weymar wegen der im medietät der Grafschafft Gleichen hat/ davon geschiehet bey den Pfältzischen/ und Sachen-Weimarischen Praetensionen Meldung. quod exhibet Autor des Memoires de Negotiations de la Paix de Nimegue d. T. 3. p. 540. vid. Instr. Pac. Noviomag. artic. 28. Protestatio extat ap. d. Autorem de Memoires. p. 504. Fritsch. in Notis ad Instr. Pac. Noviom. p. 108. Pufendorf. L. 17. hist. Brand. §. 27. in fin Spener hist. Insign. L. 3. c. 8. §. 15. vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswit. p. 146. Fritsch. d. l. p. 147. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 8. §. 14. & 25. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 8. p. 833. & 839.
alles seines Rechtes gegen 150000 fl. begeben. VI. Daß Se. Königl. Maj. in Franckreich bey occupirung des Hertzogthums versprochen / solches bey erfolgtem Frieden dem Stifft zu restituiren. Was von dem Fürsten zu Sedan dawider eingewendet worden/ habe nirgends funden/ dann ob derselbe zwar nach geschlossenem Frieden noch ein Memorial übergeben/ so hat er doch darinnen die Merita causae nicht berühret/ sondern nur bloß die Schuld dem Stifft und dem Bischoffe beygeleget/ daß die Streitigkeit wegen dieses Hertzogthumes bißhero keine Endschafft erreichet. Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg aber betreffend/ so blieb der von Sedan in Possession, doch wurd dem Stifft sein Recht vorbehalten/ und die Sache zum gütlichen Vergleich/ oder rechtlichen Ausspruch gewisser Schiedsleute/ sie innerhalb 3 Jahren benenner werden solten/ verwiesen. Wider welchen Articul zwar der Bischoff und das Stifft den 5. Febr. protestirten/ im übrigen es aber dabey bewenden lassen musten; und ist die Sache in solchem Stande biß auf dem Ryswickischen Frieden verblieben/ bey welchem man Stifftischer Seite zwar starck wieder auf die Restitution drang/ allein die Frantzosen verwiesen die Sache ad Processum, und/ da von der Käyserl. Gesandschafft repliciret wurde/ daß die Hertzoge von Bouillon gantz kein Fundament hätten/ und also nichts gewinnen würden; daß der Cardinal von Bouillon dem Stifft Lüttich das Hertzogthum schon zugestanden; daß die Hertzoge zu Bouillon sich keiner sonderbahren anciennité ihres Hauses zu rühmen hätte/ indem sie solches noch nicht gar lange besessen; und daß endlich der Allerchristl. König bey vormahligen Tractaten ein aequivalent dagegen offeriret hätte/ welches ein klares Zeugnüs/ daß man mit Recht nichts daran praetendiren könte; So wurd von Frantzösischer Seiten geantwortet/ was der Cardinal von Bouillon geredet/ solches hätte er als Probst zu Lüttig/ nicht aber als Hertzog von Bouillon gesprochen; des Hauses Bouillon anciennité liessen sie an seinen Ort gestellet seyn/ wolten iedoch dieses Hertzogthum vor den Hertzog von Bouillon im Flor erhalten/ und wäre indessen das Hauß d' Auvergue desto älter; An Vorschläge/ so bey Tractaten geschehen/ aber nicht zum Stande gebracht würden/ wäre jhr König nicht gebunden/ und könten es solchergestalt gar wohl negiren. Blieb die Sache also in statu quo. Indessen führen die Bischöffe noch beständig das Wapen und den Titul von diesem Hertzogthume/ und vermeynen es bey künfftigem Frieden wieder zu erhalten/ wie aus denen von dem Reich anno 1709 den 20 Nov. an die Königin von Engeland und die General-Staaten abgelassenen Schreiben zu ersehen. Funffzehender Section, Von denen Praetensionen und Streitigkein der Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Mayntz. VOn der Streitigkeit/ so diese Ertz-Bischöffe mit Chur-Pfaltz wegen des Oeffnungs-Rechtes in Neuen-Baimberg/ und mit Sachsen-Weymar wegen der im medietät der Grafschafft Gleichen hat/ davon geschiehet bey den Pfältzischen/ und Sachen-Weimarischen Praetensionen Meldung. quod exhibet Autor des Memoires de Negotiations de la Paix de Nimegue d. T. 3. p. 540. vid. Instr. Pac. Noviomag. artic. 28. Protestatio extat ap. d. Autorem de Memoires. p. 504. Fritsch. in Notis ad Instr. Pac. Noviom. p. 108. Pufendorf. L. 17. hist. Brand. §. 27. in fin Spener hist. Insign. L. 3. c. 8. §. 15. vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswit. p. 146. Fritsch. d. l. p. 147. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 8. §. 14. & 25. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 8. p. 833. & 839.
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alles seines Rechtes gegen 150000 fl. begeben.
VI. Daß Se. Königl. Maj. in Franckreich bey occupirung des Hertzogthums versprochen / solches bey erfolgtem Frieden dem Stifft zu restituiren.
Was von dem Fürsten zu Sedan dawider eingewendet worden/ habe nirgends funden/ dann ob derselbe zwar nach geschlossenem Frieden noch ein Memorial übergeben/ so hat er doch darinnen die Merita causae nicht berühret/ sondern nur bloß die Schuld dem Stifft und dem Bischoffe beygeleget/ daß die Streitigkeit wegen dieses Hertzogthumes bißhero keine Endschafft erreichet.
Den Erfolg aber betreffend/ so blieb der von Sedan in Possession, doch wurd dem Stifft sein Recht vorbehalten/ und die Sache zum gütlichen Vergleich/ oder rechtlichen Ausspruch gewisser Schiedsleute/ sie innerhalb 3 Jahren benenner werden solten/ verwiesen. Wider welchen Articul zwar der Bischoff und das Stifft den 5. Febr. protestirten/ im übrigen es aber dabey bewenden lassen musten; und ist die Sache in solchem Stande biß auf dem Ryswickischen Frieden verblieben/ bey welchem man Stifftischer Seite zwar starck wieder auf die Restitution drang/ allein die Frantzosen verwiesen die Sache ad Processum, und/ da von der Käyserl. Gesandschafft repliciret wurde/ daß die Hertzoge von Bouillon gantz kein Fundament hätten/ und also nichts gewinnen würden; daß der Cardinal von Bouillon dem Stifft Lüttich das Hertzogthum schon zugestanden; daß die Hertzoge zu Bouillon sich keiner sonderbahren anciennité ihres Hauses zu rühmen hätte/ indem sie solches noch nicht gar lange besessen; und daß endlich der Allerchristl. König bey vormahligen Tractaten ein aequivalent dagegen offeriret hätte/ welches ein klares Zeugnüs/ daß man mit Recht nichts daran praetendiren könte; So wurd von Frantzösischer Seiten geantwortet/ was der Cardinal von Bouillon geredet/ solches hätte er als Probst zu Lüttig/ nicht aber als Hertzog von Bouillon gesprochen; des Hauses Bouillon anciennité liessen sie an seinen Ort gestellet seyn/ wolten iedoch dieses Hertzogthum vor den Hertzog von Bouillon im Flor erhalten/ und wäre indessen das Hauß d' Auvergue desto älter; An Vorschläge/ so bey Tractaten geschehen/ aber nicht zum Stande gebracht würden/ wäre jhr König nicht gebunden/ und könten es solchergestalt gar wohl negiren. Blieb die Sache also in statu quo. Indessen führen die Bischöffe noch beständig das Wapen und den Titul von diesem Hertzogthume/ und vermeynen es bey künfftigem Frieden wieder zu erhalten/ wie aus denen von dem Reich anno 1709 den 20 Nov. an die Königin von Engeland und die General-Staaten abgelassenen Schreiben zu ersehen.
Der Erfolg und itzige Zustand. Funffzehender Section, Von denen Praetensionen und Streitigkein der Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Mayntz. VOn der Streitigkeit/ so diese Ertz-Bischöffe mit Chur-Pfaltz wegen des Oeffnungs-Rechtes in Neuen-Baimberg/ und mit Sachsen-Weymar wegen der im medietät der Grafschafft Gleichen hat/ davon geschiehet bey den Pfältzischen/ und Sachen-Weimarischen Praetensionen Meldung.
quod exhibet Autor des Memoires de Negotiations de la Paix de Nimegue d. T. 3. p. 540.
vid. Instr. Pac. Noviomag. artic. 28.
Protestatio extat ap. d. Autorem de Memoires. p. 504. Fritsch. in Notis ad Instr. Pac. Noviom. p. 108. Pufendorf. L. 17. hist. Brand. §. 27. in fin Spener hist. Insign. L. 3. c. 8. §. 15.
vid. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswit. p. 146.
Fritsch. d. l. p. 147.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 8. §. 14. & 25.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 8. p. 833. & 839.
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