Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.forderliche Remedur verschaffen; fals aber solche nach Vergnügen nicht erfolgen solte, erböthen sich die Catholische Orte, allerseits Rechten ohne Nachtheil, aus ihren Mitteln zur ohnpartheyischen Mediation. &c. Weil dieses alles aber der Toggenburger Freyheit sehr praejudicirlich, und denen beyden Orten Schweitz und Glarus sehr nachdencklich schiene, diese auch davor hielten, es sey unverantwortlich, die Sache von St. Gallen länger umtreiben zu lassen, und zu zu geben, daß bey gesperreten Gericht, und Recht, die Ubelthaten ungestrafft, und die Bürgerlichen Sachen, zu Verbitterung der Gemüther, an Seiten gesetzet, der Handel gesperret, und die Land-Leute überall gedrucket würden, so haben sie nach angestelleter Zusammenkunfft zu Bern, und nach aller Umstände reifflicher Erwegung, an den Abt zu St. Gallen eine ansehnliche Gesandschafft abgesendet, und denselben freundlich ersuchen laßen, daß er 1) der Land-Leute zu Toggenburg privilegirten Land-Eyd in seinen Würden, und 2) die Land-Leute bey ihrem Land-Recht, und daraus fließenden Freyheiten und Gerechtigkeiten ohne Abbruch laßen; 3) Sie mit Einsetzung fremder ausländischer Beambten verschonen, 4) In denen Streit-Sachen keine Appellation an Ihr[unleserliches Material] Fürstl. Gnad. admittiren. 5) Den Reformirten Einwohnern dieser Grafschafft die Landes-Friedliche, freye Religions-Ubung, mit allen ihrem Anhange völlig gestatten, und was dawider seit einiger Zeit vorgangen abschaffen; Und endlich 6) denjenigen, so Pfründen gestifftet, und besoldet, auch die Collaturen gedeyen lassen möchte. Mit angehängter Erinnerung, daß wiedrigen fals denen Land-Leuten solte erlaubet seyn, sich selbst in einen Land-Eyd, und Landrechtmäßigen Zustand zu setzen, Gericht, und Recht, auch andere ihre Freyheiten, nach Inhalt ihrer Grund-Brieffen auszuüben. Uber welche 6 Punct sich aber nicht allein St. Gallen, sondern auch die übrige Catholische Orth überall aufs höchste beschweret, und die beyden Orth Schweitz und Glarus einer Herrsucht beschuldiget. Worauf zwar, zu endlicher Hinlegung dieser Sache, verschiedene Tagsatzungen, und Zusammenkünffte angestellet worden, weil Schweitz und Glarus aber nebst den Toggenburgern darauff bestehen, daß den Land-Leuten Land-Recht, Land-Eyd, und Land-Frieden zum Fundament der Handlung gesetzet werden müsse, so hat es bißhero noch zu keinem Vergleich kommen konnen. Die Gründe aber womit der Abt zu St. Gallen seine Landes-Herrschafft zu behaupten, und der Toggenburger Freyheit zu wiederfechten suchet, sind folgende: Des Abts zu St. Gallen Gründe. I. Daß er der rechtmäßige unbeschränckte Landes-Herr, und Souveraine, deme alle Hoheit und Herrlichkeit, Gericht und Recht zustehen, welchen die Toggenburger mit Eydes-Pflicht zugethan, der ihr Landes- und Ober-Herr in vielen Sprüchen und Verträgen benamset, auch von den Toggenburgern selbst davor erkandt würde. II. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht nicht anders bestätiget worden, als mit Vorbehalt der Landes-herrlichen Rechte, und so fern sie denselben nicht abbrüchig. III. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht zwar seine Gültigkeit habe, aber nur alsdann, wann kein Landes-Herr verhanden, weilen so dann die Landesherrlichen Rechte nicht im Wege stünden, wann der Landes-Herr aber in Besitz seiner Rechte trete, so cessire solcher Land-Eyd und Land-Recht wiederum. IV. Daß der Kauff-Brieff der Herren von Raren dem Stifft zu St. Gallen alle Herrlichkeit Hoch- und Nieder-Gericht, Vogteyen, Vogt-Recht, Mannschafften sc. ohne den geringsten Vorbehalt gebe. V. Daß solcher Kauff-Brieff so wohl, als der Land-Leute Land-Recht, ohne einige Ausbedingung in Abt Ulrichs Land-Recht zusammen gefasset, und von denen Land-Leuten, so wohl damahls als auch nachgehends vielmahl mit theuren Eyden beschworen, angenommen, und bekant worden. VI. Daß der Standt Zürch so wohl, als reformirt Glarus anno 1531 in dem damahligen Land-Kauff, den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Brieffes, mit ausgedruckten Worten wiederholet, und dessen Innhalt also vor gültig und gerecht gehalten. VII. Daß St. Gallen aller dieser Sachen wegen von dem Käyser als rechten Eigenthums und Lehen-Herren, belehnet worden. forderliche Remedur verschaffen; fals aber solche nach Vergnügen nicht erfolgen solte, erböthen sich die Catholische Orte, allerseits Rechten ohne Nachtheil, aus ihren Mitteln zur ohnpartheyischen Mediation. &c. Weil dieses alles aber der Toggenburger Freyheit sehr praejudicirlich, und denen beyden Orten Schweitz und Glarus sehr nachdencklich schiene, diese auch davor hielten, es sey unverantwortlich, die Sache von St. Gallen länger umtreiben zu lassen, und zu zu geben, daß bey gesperreten Gericht, und Recht, die Ubelthaten ungestrafft, und die Bürgerlichen Sachen, zu Verbitterung der Gemüther, an Seiten gesetzet, der Handel gesperret, und die Land-Leute überall gedrucket würden, so haben sie nach angestelleter Zusammenkunfft zu Bern, und nach aller Umstände reifflicher Erwegung, an den Abt zu St. Gallen eine ansehnliche Gesandschafft abgesendet, und denselben freundlich ersuchen laßen, daß er 1) der Land-Leute zu Toggenburg privilegirten Land-Eyd in seinen Würden, und 2) die Land-Leute bey ihrem Land-Recht, und daraus fließenden Freyheiten und Gerechtigkeiten ohne Abbruch laßen; 3) Sie mit Einsetzung fremder ausländischer Beambten verschonen, 4) In denen Streit-Sachen keine Appellation an Ihr[unleserliches Material] Fürstl. Gnad. admittiren. 5) Den Reformirten Einwohnern dieser Grafschafft die Landes-Friedliche, freye Religions-Ubung, mit allen ihrem Anhange völlig gestatten, und was dawider seit einiger Zeit vorgangen abschaffen; Und endlich 6) denjenigen, so Pfründen gestifftet, und besoldet, auch die Collaturen gedeyen lassen möchte. Mit angehängter Erinnerung, daß wiedrigen fals denen Land-Leuten solte erlaubet seyn, sich selbst in einen Land-Eyd, und Landrechtmäßigen Zustand zu setzen, Gericht, und Recht, auch andere ihre Freyheiten, nach Inhalt ihrer Grund-Brieffen auszuüben. Uber welche 6 Punct sich aber nicht allein St. Gallen, sondern auch die übrige Catholische Orth überall aufs höchste beschweret, und die beyden Orth Schweitz und Glarus einer Herrsucht beschuldiget. Worauf zwar, zu endlicher Hinlegung dieser Sache, verschiedene Tagsatzungen, und Zusammenkünffte angestellet worden, weil Schweitz und Glarus aber nebst den Toggenburgern darauff bestehen, daß den Land-Leuten Land-Recht, Land-Eyd, und Land-Frieden zum Fundament der Handlung gesetzet werden müsse, so hat es bißhero noch zu keinem Vergleich kommen konnen. Die Gründe aber womit der Abt zu St. Gallen seine Landes-Herrschafft zu behaupten, und der Toggenburger Freyheit zu wiederfechten suchet, sind folgende: Des Abts zu St. Gallen Gründe. I. Daß er der rechtmäßige unbeschränckte Landes-Herr, und Souveraine, deme alle Hoheit und Herrlichkeit, Gericht und Recht zustehen, welchen die Toggenburger mit Eydes-Pflicht zugethan, der ihr Landes- und Ober-Herr in vielen Sprüchen und Verträgen benamset, auch von den Toggenburgern selbst davor erkandt würde. II. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht nicht anders bestätiget worden, als mit Vorbehalt der Landes-herrlichen Rechte, und so fern sie denselben nicht abbrüchig. III. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht zwar seine Gültigkeit habe, aber nur alsdann, wann kein Landes-Herr verhanden, weilen so dann die Landesherrlichen Rechte nicht im Wege stünden, wann der Landes-Herr aber in Besitz seiner Rechte trete, so cessire solcher Land-Eyd und Land-Recht wiederum. IV. Daß der Kauff-Brieff der Herren von Raren dem Stifft zu St. Gallen alle Herrlichkeit Hoch- und Nieder-Gericht, Vogteyen, Vogt-Recht, Mannschafften sc. ohne den geringsten Vorbehalt gebe. V. Daß solcher Kauff-Brieff so wohl, als der Land-Leute Land-Recht, ohne einige Ausbedingung in Abt Ulrichs Land-Recht zusammen gefasset, und von denen Land-Leuten, so wohl damahls als auch nachgehends vielmahl mit theuren Eyden beschworen, angenommen, und bekant worden. VI. Daß der Standt Zürch so wohl, als reformirt Glarus anno 1531 in dem damahligen Land-Kauff, den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Brieffes, mit ausgedruckten Worten wiederholet, und dessen Innhalt also vor gültig und gerecht gehalten. VII. Daß St. Gallen aller dieser Sachen wegen von dem Käyser als rechten Eigenthums und Lehen-Herren, belehnet worden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0411" n="382"/> forderliche Remedur verschaffen; fals aber solche nach Vergnügen nicht erfolgen solte, erböthen sich die Catholische Orte, allerseits Rechten ohne Nachtheil, aus ihren Mitteln zur ohnpartheyischen Mediation. &c.</p> <p>Weil dieses alles aber der Toggenburger Freyheit sehr praejudicirlich, und denen beyden Orten Schweitz und Glarus sehr nachdencklich schiene, diese auch davor hielten, es sey unverantwortlich, die Sache von St. Gallen länger umtreiben zu lassen, und zu zu geben, daß bey gesperreten Gericht, und Recht, die Ubelthaten ungestrafft, und die Bürgerlichen Sachen, zu Verbitterung der Gemüther, an Seiten gesetzet, der Handel gesperret, und die Land-Leute überall gedrucket würden, so haben sie nach angestelleter Zusammenkunfft zu Bern, und nach aller Umstände reifflicher Erwegung, an den Abt zu St. Gallen eine ansehnliche Gesandschafft abgesendet, und denselben freundlich ersuchen laßen, daß er 1) der Land-Leute zu Toggenburg privilegirten Land-Eyd in seinen Würden, und 2) die Land-Leute bey ihrem Land-Recht, und daraus fließenden Freyheiten und Gerechtigkeiten ohne Abbruch laßen; 3) Sie mit Einsetzung fremder ausländischer Beambten verschonen, 4) In denen Streit-Sachen keine Appellation an Ihr<gap reason="illegible"/> Fürstl. Gnad. admittiren. 5) Den Reformirten Einwohnern dieser Grafschafft die Landes-Friedliche, freye Religions-Ubung, mit allen ihrem Anhange völlig gestatten, und was dawider seit einiger Zeit vorgangen abschaffen; Und endlich 6) denjenigen, so Pfründen gestifftet, und besoldet, auch die Collaturen gedeyen lassen möchte. Mit angehängter Erinnerung, daß wiedrigen fals denen Land-Leuten solte erlaubet seyn, sich selbst in einen Land-Eyd, und Landrechtmäßigen Zustand zu setzen, Gericht, und Recht, auch andere ihre Freyheiten, nach Inhalt ihrer Grund-Brieffen auszuüben. Uber welche 6 Punct sich aber nicht allein St. Gallen, sondern auch die übrige Catholische Orth überall aufs höchste beschweret, und die beyden Orth Schweitz und Glarus einer Herrsucht beschuldiget. Worauf zwar, zu endlicher Hinlegung dieser Sache, verschiedene Tagsatzungen, und Zusammenkünffte angestellet worden, weil Schweitz und Glarus aber nebst den Toggenburgern darauff bestehen, daß den Land-Leuten Land-Recht, Land-Eyd, und Land-Frieden zum Fundament der Handlung gesetzet werden müsse, so hat es bißhero noch zu keinem Vergleich kommen konnen.</p> <p>Die Gründe aber womit der Abt zu St. Gallen seine Landes-Herrschafft zu behaupten, und der Toggenburger Freyheit zu wiederfechten suchet, sind folgende:</p> <p><note place="right">Des Abts zu St. Gallen Gründe.</note> I. Daß er der rechtmäßige unbeschränckte Landes-Herr, und Souveraine, deme alle Hoheit und Herrlichkeit, Gericht und Recht zustehen, welchen die Toggenburger mit Eydes-Pflicht zugethan, der ihr Landes- und Ober-Herr in vielen Sprüchen und Verträgen benamset, auch von den Toggenburgern selbst davor erkandt würde.</p> <p>II. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht nicht anders bestätiget worden, als mit Vorbehalt der Landes-herrlichen Rechte, und so fern sie denselben nicht abbrüchig.</p> <p>III. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht zwar seine Gültigkeit habe, aber nur alsdann, wann kein Landes-Herr verhanden, weilen so dann die Landesherrlichen Rechte nicht im Wege stünden, wann der Landes-Herr aber in Besitz seiner Rechte trete, so cessire solcher Land-Eyd und Land-Recht wiederum.</p> <p>IV. Daß der Kauff-Brieff der Herren von Raren dem Stifft zu St. Gallen alle Herrlichkeit Hoch- und Nieder-Gericht, Vogteyen, Vogt-Recht, Mannschafften sc. ohne den geringsten Vorbehalt gebe.</p> <p>V. Daß solcher Kauff-Brieff so wohl, als der Land-Leute Land-Recht, ohne einige Ausbedingung in Abt Ulrichs Land-Recht zusammen gefasset, und von denen Land-Leuten, so wohl damahls als auch nachgehends vielmahl mit theuren Eyden beschworen, angenommen, und bekant worden.</p> <p>VI. Daß der Standt Zürch so wohl, als reformirt Glarus anno 1531 in dem damahligen Land-Kauff, den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Brieffes, mit ausgedruckten Worten wiederholet, und dessen Innhalt also vor gültig und gerecht gehalten.</p> <p>VII. Daß St. Gallen aller dieser Sachen wegen von dem Käyser als rechten Eigenthums und Lehen-Herren, belehnet worden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [382/0411]
forderliche Remedur verschaffen; fals aber solche nach Vergnügen nicht erfolgen solte, erböthen sich die Catholische Orte, allerseits Rechten ohne Nachtheil, aus ihren Mitteln zur ohnpartheyischen Mediation. &c.
Weil dieses alles aber der Toggenburger Freyheit sehr praejudicirlich, und denen beyden Orten Schweitz und Glarus sehr nachdencklich schiene, diese auch davor hielten, es sey unverantwortlich, die Sache von St. Gallen länger umtreiben zu lassen, und zu zu geben, daß bey gesperreten Gericht, und Recht, die Ubelthaten ungestrafft, und die Bürgerlichen Sachen, zu Verbitterung der Gemüther, an Seiten gesetzet, der Handel gesperret, und die Land-Leute überall gedrucket würden, so haben sie nach angestelleter Zusammenkunfft zu Bern, und nach aller Umstände reifflicher Erwegung, an den Abt zu St. Gallen eine ansehnliche Gesandschafft abgesendet, und denselben freundlich ersuchen laßen, daß er 1) der Land-Leute zu Toggenburg privilegirten Land-Eyd in seinen Würden, und 2) die Land-Leute bey ihrem Land-Recht, und daraus fließenden Freyheiten und Gerechtigkeiten ohne Abbruch laßen; 3) Sie mit Einsetzung fremder ausländischer Beambten verschonen, 4) In denen Streit-Sachen keine Appellation an Ihr_ Fürstl. Gnad. admittiren. 5) Den Reformirten Einwohnern dieser Grafschafft die Landes-Friedliche, freye Religions-Ubung, mit allen ihrem Anhange völlig gestatten, und was dawider seit einiger Zeit vorgangen abschaffen; Und endlich 6) denjenigen, so Pfründen gestifftet, und besoldet, auch die Collaturen gedeyen lassen möchte. Mit angehängter Erinnerung, daß wiedrigen fals denen Land-Leuten solte erlaubet seyn, sich selbst in einen Land-Eyd, und Landrechtmäßigen Zustand zu setzen, Gericht, und Recht, auch andere ihre Freyheiten, nach Inhalt ihrer Grund-Brieffen auszuüben. Uber welche 6 Punct sich aber nicht allein St. Gallen, sondern auch die übrige Catholische Orth überall aufs höchste beschweret, und die beyden Orth Schweitz und Glarus einer Herrsucht beschuldiget. Worauf zwar, zu endlicher Hinlegung dieser Sache, verschiedene Tagsatzungen, und Zusammenkünffte angestellet worden, weil Schweitz und Glarus aber nebst den Toggenburgern darauff bestehen, daß den Land-Leuten Land-Recht, Land-Eyd, und Land-Frieden zum Fundament der Handlung gesetzet werden müsse, so hat es bißhero noch zu keinem Vergleich kommen konnen.
Die Gründe aber womit der Abt zu St. Gallen seine Landes-Herrschafft zu behaupten, und der Toggenburger Freyheit zu wiederfechten suchet, sind folgende:
I. Daß er der rechtmäßige unbeschränckte Landes-Herr, und Souveraine, deme alle Hoheit und Herrlichkeit, Gericht und Recht zustehen, welchen die Toggenburger mit Eydes-Pflicht zugethan, der ihr Landes- und Ober-Herr in vielen Sprüchen und Verträgen benamset, auch von den Toggenburgern selbst davor erkandt würde.
Des Abts zu St. Gallen Gründe. II. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht nicht anders bestätiget worden, als mit Vorbehalt der Landes-herrlichen Rechte, und so fern sie denselben nicht abbrüchig.
III. Daß der Land-Eyd und das Land-Recht zwar seine Gültigkeit habe, aber nur alsdann, wann kein Landes-Herr verhanden, weilen so dann die Landesherrlichen Rechte nicht im Wege stünden, wann der Landes-Herr aber in Besitz seiner Rechte trete, so cessire solcher Land-Eyd und Land-Recht wiederum.
IV. Daß der Kauff-Brieff der Herren von Raren dem Stifft zu St. Gallen alle Herrlichkeit Hoch- und Nieder-Gericht, Vogteyen, Vogt-Recht, Mannschafften sc. ohne den geringsten Vorbehalt gebe.
V. Daß solcher Kauff-Brieff so wohl, als der Land-Leute Land-Recht, ohne einige Ausbedingung in Abt Ulrichs Land-Recht zusammen gefasset, und von denen Land-Leuten, so wohl damahls als auch nachgehends vielmahl mit theuren Eyden beschworen, angenommen, und bekant worden.
VI. Daß der Standt Zürch so wohl, als reformirt Glarus anno 1531 in dem damahligen Land-Kauff, den Innhalt des St. Gallischen Kauff-Brieffes, mit ausgedruckten Worten wiederholet, und dessen Innhalt also vor gültig und gerecht gehalten.
VII. Daß St. Gallen aller dieser Sachen wegen von dem Käyser als rechten Eigenthums und Lehen-Herren, belehnet worden.
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