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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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eignen, die Toggenburger mit hohen Zoll und Imposten zu belegen, und kürtzlich fast alles zu thun, was ein Souverainer Herr thun kan.

In solchem Zustande blieb die Sache biß anno 1701, da der Ort Schweitz nebst dem Abt zu St. Gallen gerne eine Karren-Strasse durch den Hummel-Wald, aber ohne ihre Kosten, haben wolten, und solches also dem Lande aufbürdeten; Ob sich dieses nun zwar darüber sehr beschwerte, und zu verbitten suchte, so wolte doch nichts helffen; Und wie sie sich endlich aus Ungedult vernehmen ließen, daß, wann sie solche Strasse verfertigen, und unterhalten müsten, es eine größere Beschwerde wäre, als der Frondienst, den sie vor diesem thun müssen; so wurde solches von des Abts Beambten dergestalt hoch aufgemutzet, als ob es ein Laster der beleidigten Maj. wäre; und wurden die Sechs-Männer, alles Vorstellens und Bittens, auch des Orts Glarus inhibition ungeachtet, Ehr, Wehr, und Eydloß erkennet, auch zim Wiederruff, und 2772 Gulden Straffe condemniret, dem Land-Weibel aber das Leben aberkant.

Ein solches Versahren nun gieng nicht allein denen Toggenburgern sehr nahe, sondern erweckte auch bey dem Ort Glarus einiges Nachdencken, davor haltende, daß man nunmehro das Land-Recht hindan zu setzen, und sich aller Ehrerbietigkeit gegen demselben zu entziehen trachte; Und achtete dieser Ort dahero vor nöthig, das zusammen habende Land-Recht zu erneuren; worinnen Schweitz zwar, auf des Abts Anstifften, lange nicht willigen wolte; doch endlich auf des Orts Glarus vielfältige Vorstellungen sich anno 1703 dazu entschloß, und wurd solche Handlung den 5 Jun. des Abts Contradiction, und eingeworffener Hinderungen ungeachtet, vollzogen, und das Land-Recht von mehr, als 6000 Mann, höchst feyerlich beschworen; denen die noch übrige hiernechst auch folgeten.

St. Gallen beschwerte sich hierüber zum höchsten, schrie solche Handlung überal vor unrecht aus, und begehrte bey den sämbtlichen Eydgenossen zu Baden wieder die beyde Orte Schweitz und Glarus, Recht. Diese schlugen die beyden St. Gallischen Schirm-Orte Zürich und Lucern zu Untersuchung der Sache vor, weil St. Gallen aber diese nicht gerne haben, und die beyden Stände Bern und Solothurn zuziehen wolte, so verschlepte sich die Sache biß anno 1706, da Schweitz, Glarus und der Abt zu St. Gallen eine Zusammenkunfft nacher Einsidel ausschrieben; woselbst sich St. Gallen erklährte, der Land-Leute zu Toggenburg Land-Recht zwar zu erkennen, iedoch mit Vorbehalt seiner Landes-Herrlichkeit, und der hiebevor ergangenen Sprüche, und Urtheln; wozu Schweitz endlich inclinirte. Weil Glarus aber und die Toggenburger solches verwurffen, so wurd eine abermahlige Zusammenkunfft nacher Grynau veranlasset, welche aber sich gleichfals fruchtloß zerschlug, und solche Verbitterung setzte, daß Schweitz, so wohl als Glarus, öffentlich behaupteten, sie wären dem Stifft St. Gallen keines Rechts geständig, und wären sie nicht allein zwischen ihm, und den Toggenburgern, in allen Sachen ein unbeschränckter Richter, sondern in gewissen Stücken auch dessen Ober-Herr.

Bey so weit aussehenden Sachen, wurd zu endlicher Beylegung dieser Streitigkeit eine allgemeine Tagsatzung angesetzet; Weil man daselbst aber bey Verhandelung dieser Sache, die beyde zugewandte Orte, St. Gallen und Biel ausschliessen, St. Gallen aber solches nicht zugeben, und die Sache trainiren wolte, so brachte er vor, Toggenburg sey ein Reichs-Lehen, und er deshalb ein Reichs-Vasalle; Und zu dem, so wären nicht alle Oerter in dem Toggenburgischen dem Land-Recht unterworffen. Schweitz und Glarus wolten hierauf von keiner Vermittelung mehr hören, die Toggenburgische Abgeordnete aber baten, wegen dieser unverhofften neuen Begebnüs, um einen kleinen Aufzug, damit sie sich bey ihren Land-Leuten deshalb informiren könten; worüber sich die Tagsatzung endigte, und Zürch nebst Bern verreiseten; Die Catholische Orte aber traten nachdem in dem Capuciner-Kloster alleine zusammen, und entwarffen zu Vereinigung Schweitz, Glarus und St. Gallen, einen Vergleich, welcher dahin gienge, daß den Land-Leuten ihr Land-Recht, und den Landes-Herren die in dem Toggenburgischen reservirte Landherrliche, und andere Rechte, aufrecht verbleiben solten; Wegen der übrigen Beschwerden und Klagten, so die Toggenburgische Land-Leute wider ihr Recht und Privilegia anführten, würde Ihr. Fürstl. Gnaden der Abt sonder Zweiffel auf gebührendes unterthäniges Ersuchen, die er-

eignen, die Toggenburger mit hohen Zoll und Imposten zu belegen, und kürtzlich fast alles zu thun, was ein Souverainer Herr thun kan.

In solchem Zustande blieb die Sache biß anno 1701, da der Ort Schweitz nebst dem Abt zu St. Gallen gerne eine Karren-Strasse durch den Hummel-Wald, aber ohne ihre Kosten, haben wolten, und solches also dem Lande aufbürdeten; Ob sich dieses nun zwar darüber sehr beschwerte, und zu verbitten suchte, so wolte doch nichts helffen; Und wie sie sich endlich aus Ungedult vernehmen ließen, daß, wann sie solche Strasse verfertigen, und unterhalten müsten, es eine größere Beschwerde wäre, als der Frondienst, den sie vor diesem thun müssen; so wurde solches von des Abts Beambten dergestalt hoch aufgemutzet, als ob es ein Laster der beleidigten Maj. wäre; und wurden die Sechs-Männer, alles Vorstellens und Bittens, auch des Orts Glarus inhibition ungeachtet, Ehr, Wehr, und Eydloß erkennet, auch zim Wiederruff, und 2772 Gulden Straffe condemniret, dem Land-Weibel aber das Leben aberkant.

Ein solches Versahren nun gieng nicht allein denen Toggenburgern sehr nahe, sondern erweckte auch bey dem Ort Glarus einiges Nachdencken, davor haltende, daß man nunmehro das Land-Recht hindan zu setzen, und sich aller Ehrerbietigkeit gegen demselben zu entziehen trachte; Und achtete dieser Ort dahero vor nöthig, das zusammen habende Land-Recht zu erneuren; worinnen Schweitz zwar, auf des Abts Anstifften, lange nicht willigen wolte; doch endlich auf des Orts Glarus vielfältige Vorstellungen sich anno 1703 dazu entschloß, und wurd solche Handlung den 5 Jun. des Abts Contradiction, und eingeworffener Hinderungen ungeachtet, vollzogen, und das Land-Recht von mehr, als 6000 Mann, höchst feyerlich beschworen; denen die noch übrige hiernechst auch folgeten.

St. Gallen beschwerte sich hierüber zum höchsten, schrie solche Handlung überal vor unrecht aus, und begehrte bey den sämbtlichen Eydgenossen zu Baden wieder die beyde Orte Schweitz und Glarus, Recht. Diese schlugen die beyden St. Gallischen Schirm-Orte Zürich und Lucern zu Untersuchung der Sache vor, weil St. Gallen aber diese nicht gerne haben, und die beyden Stände Bern und Solothurn zuziehen wolte, so verschlepte sich die Sache biß anno 1706, da Schweitz, Glarus und der Abt zu St. Gallen eine Zusammenkunfft nacher Einsidel ausschrieben; woselbst sich St. Gallen erklährte, der Land-Leute zu Toggenburg Land-Recht zwar zu erkennen, iedoch mit Vorbehalt seiner Landes-Herrlichkeit, und der hiebevor ergangenen Sprüche, und Urtheln; wozu Schweitz endlich inclinirte. Weil Glarus aber und die Toggenburger solches verwurffen, so wurd eine abermahlige Zusammenkunfft nacher Grynau veranlasset, welche aber sich gleichfals fruchtloß zerschlug, und solche Verbitterung setzte, daß Schweitz, so wohl als Glarus, öffentlich behaupteten, sie wären dem Stifft St. Gallen keines Rechts geständig, und wären sie nicht allein zwischen ihm, und den Toggenburgern, in allen Sachen ein unbeschränckter Richter, sondern in gewissen Stücken auch dessen Ober-Herr.

Bey so weit aussehenden Sachen, wurd zu endlicher Beylegung dieser Streitigkeit eine allgemeine Tagsatzung angesetzet; Weil man daselbst aber bey Verhandelung dieser Sache, die beyde zugewandte Orte, St. Gallen und Biel ausschliessen, St. Gallen aber solches nicht zugeben, und die Sache trainiren wolte, so brachte er vor, Toggenburg sey ein Reichs-Lehen, und er deshalb ein Reichs-Vasalle; Und zu dem, so wären nicht alle Oerter in dem Toggenburgischen dem Land-Recht unterworffen. Schweitz und Glarus wolten hierauf von keiner Vermittelung mehr hören, die Toggenburgische Abgeordnete aber baten, wegen dieser unverhofften neuen Begebnüs, um einen kleinen Aufzug, damit sie sich bey ihren Land-Leuten deshalb informiren könten; worüber sich die Tagsatzung endigte, und Zürch nebst Bern verreiseten; Die Catholische Orte aber traten nachdem in dem Capuciner-Kloster alleine zusammen, und entwarffen zu Vereinigung Schweitz, Glarus und St. Gallen, einen Vergleich, welcher dahin gienge, daß den Land-Leuten ihr Land-Recht, und den Landes-Herren die in dem Toggenburgischen reservirte Landherrliche, und andere Rechte, aufrecht verbleiben solten; Wegen der übrigen Beschwerden und Klagten, so die Toggenburgische Land-Leute wider ihr Recht und Privilegia anführten, würde Ihr. Fürstl. Gnaden der Abt sonder Zweiffel auf gebührendes unterthäniges Ersuchen, die er-

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        <p>St. Gallen beschwerte sich hierüber zum höchsten, schrie solche Handlung überal vor            unrecht aus, und begehrte bey den sämbtlichen Eydgenossen zu Baden wieder die beyde Orte            Schweitz und Glarus, Recht. Diese schlugen die beyden St. Gallischen Schirm-Orte Zürich            und Lucern zu Untersuchung der Sache vor, weil St. Gallen aber diese nicht gerne haben,            und die beyden Stände Bern und Solothurn zuziehen wolte, so verschlepte sich die Sache biß            anno 1706, da Schweitz, Glarus und der Abt zu St. Gallen eine Zusammenkunfft nacher            Einsidel ausschrieben; woselbst sich St. Gallen erklährte, der Land-Leute zu Toggenburg            Land-Recht zwar zu erkennen, iedoch mit Vorbehalt seiner Landes-Herrlichkeit, und der            hiebevor ergangenen Sprüche, und Urtheln; wozu Schweitz endlich inclinirte. Weil Glarus            aber und die Toggenburger solches verwurffen, so wurd eine abermahlige Zusammenkunfft            nacher Grynau veranlasset, welche aber sich gleichfals fruchtloß zerschlug, und solche            Verbitterung setzte, daß Schweitz, so wohl als Glarus, öffentlich behaupteten, sie wären            dem Stifft St. Gallen keines Rechts geständig, und wären sie nicht allein zwischen ihm,            und den Toggenburgern, in allen Sachen ein unbeschränckter Richter, sondern in gewissen            Stücken auch dessen Ober-Herr.</p>
        <p>Bey so weit aussehenden Sachen, wurd zu endlicher Beylegung dieser Streitigkeit eine            allgemeine Tagsatzung angesetzet; Weil man daselbst aber bey Verhandelung dieser Sache,            die beyde zugewandte Orte, St. Gallen und Biel ausschliessen, St. Gallen aber solches            nicht zugeben, und die Sache trainiren wolte, so brachte er vor, Toggenburg sey ein            Reichs-Lehen, und er deshalb ein Reichs-Vasalle; Und zu dem, so wären nicht alle Oerter in            dem Toggenburgischen dem Land-Recht unterworffen. Schweitz und Glarus wolten hierauf von            keiner Vermittelung mehr hören, die Toggenburgische Abgeordnete aber baten, wegen dieser            unverhofften neuen Begebnüs, um einen kleinen Aufzug, damit sie sich bey ihren Land-Leuten            deshalb informiren könten; worüber sich die Tagsatzung endigte, und Zürch nebst Bern            verreiseten; Die Catholische Orte aber traten nachdem in dem Capuciner-Kloster alleine            zusammen, und entwarffen zu Vereinigung Schweitz, Glarus und St. Gallen, einen Vergleich,            welcher dahin gienge, daß den Land-Leuten ihr Land-Recht, und den Landes-Herren die in dem            Toggenburgischen reservirte Landherrliche, und andere Rechte, aufrecht verbleiben solten;            Wegen der übrigen Beschwerden und Klagten, so die Toggenburgische Land-Leute wider ihr            Recht und Privilegia anführten, würde Ihr. Fürstl. Gnaden der Abt sonder Zweiffel auf            gebührendes unterthäniges Ersuchen, die er-
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[381/0410] eignen, die Toggenburger mit hohen Zoll und Imposten zu belegen, und kürtzlich fast alles zu thun, was ein Souverainer Herr thun kan. In solchem Zustande blieb die Sache biß anno 1701, da der Ort Schweitz nebst dem Abt zu St. Gallen gerne eine Karren-Strasse durch den Hummel-Wald, aber ohne ihre Kosten, haben wolten, und solches also dem Lande aufbürdeten; Ob sich dieses nun zwar darüber sehr beschwerte, und zu verbitten suchte, so wolte doch nichts helffen; Und wie sie sich endlich aus Ungedult vernehmen ließen, daß, wann sie solche Strasse verfertigen, und unterhalten müsten, es eine größere Beschwerde wäre, als der Frondienst, den sie vor diesem thun müssen; so wurde solches von des Abts Beambten dergestalt hoch aufgemutzet, als ob es ein Laster der beleidigten Maj. wäre; und wurden die Sechs-Männer, alles Vorstellens und Bittens, auch des Orts Glarus inhibition ungeachtet, Ehr, Wehr, und Eydloß erkennet, auch zim Wiederruff, und 2772 Gulden Straffe condemniret, dem Land-Weibel aber das Leben aberkant. Ein solches Versahren nun gieng nicht allein denen Toggenburgern sehr nahe, sondern erweckte auch bey dem Ort Glarus einiges Nachdencken, davor haltende, daß man nunmehro das Land-Recht hindan zu setzen, und sich aller Ehrerbietigkeit gegen demselben zu entziehen trachte; Und achtete dieser Ort dahero vor nöthig, das zusammen habende Land-Recht zu erneuren; worinnen Schweitz zwar, auf des Abts Anstifften, lange nicht willigen wolte; doch endlich auf des Orts Glarus vielfältige Vorstellungen sich anno 1703 dazu entschloß, und wurd solche Handlung den 5 Jun. des Abts Contradiction, und eingeworffener Hinderungen ungeachtet, vollzogen, und das Land-Recht von mehr, als 6000 Mann, höchst feyerlich beschworen; denen die noch übrige hiernechst auch folgeten. St. Gallen beschwerte sich hierüber zum höchsten, schrie solche Handlung überal vor unrecht aus, und begehrte bey den sämbtlichen Eydgenossen zu Baden wieder die beyde Orte Schweitz und Glarus, Recht. Diese schlugen die beyden St. Gallischen Schirm-Orte Zürich und Lucern zu Untersuchung der Sache vor, weil St. Gallen aber diese nicht gerne haben, und die beyden Stände Bern und Solothurn zuziehen wolte, so verschlepte sich die Sache biß anno 1706, da Schweitz, Glarus und der Abt zu St. Gallen eine Zusammenkunfft nacher Einsidel ausschrieben; woselbst sich St. Gallen erklährte, der Land-Leute zu Toggenburg Land-Recht zwar zu erkennen, iedoch mit Vorbehalt seiner Landes-Herrlichkeit, und der hiebevor ergangenen Sprüche, und Urtheln; wozu Schweitz endlich inclinirte. Weil Glarus aber und die Toggenburger solches verwurffen, so wurd eine abermahlige Zusammenkunfft nacher Grynau veranlasset, welche aber sich gleichfals fruchtloß zerschlug, und solche Verbitterung setzte, daß Schweitz, so wohl als Glarus, öffentlich behaupteten, sie wären dem Stifft St. Gallen keines Rechts geständig, und wären sie nicht allein zwischen ihm, und den Toggenburgern, in allen Sachen ein unbeschränckter Richter, sondern in gewissen Stücken auch dessen Ober-Herr. Bey so weit aussehenden Sachen, wurd zu endlicher Beylegung dieser Streitigkeit eine allgemeine Tagsatzung angesetzet; Weil man daselbst aber bey Verhandelung dieser Sache, die beyde zugewandte Orte, St. Gallen und Biel ausschliessen, St. Gallen aber solches nicht zugeben, und die Sache trainiren wolte, so brachte er vor, Toggenburg sey ein Reichs-Lehen, und er deshalb ein Reichs-Vasalle; Und zu dem, so wären nicht alle Oerter in dem Toggenburgischen dem Land-Recht unterworffen. Schweitz und Glarus wolten hierauf von keiner Vermittelung mehr hören, die Toggenburgische Abgeordnete aber baten, wegen dieser unverhofften neuen Begebnüs, um einen kleinen Aufzug, damit sie sich bey ihren Land-Leuten deshalb informiren könten; worüber sich die Tagsatzung endigte, und Zürch nebst Bern verreiseten; Die Catholische Orte aber traten nachdem in dem Capuciner-Kloster alleine zusammen, und entwarffen zu Vereinigung Schweitz, Glarus und St. Gallen, einen Vergleich, welcher dahin gienge, daß den Land-Leuten ihr Land-Recht, und den Landes-Herren die in dem Toggenburgischen reservirte Landherrliche, und andere Rechte, aufrecht verbleiben solten; Wegen der übrigen Beschwerden und Klagten, so die Toggenburgische Land-Leute wider ihr Recht und Privilegia anführten, würde Ihr. Fürstl. Gnaden der Abt sonder Zweiffel auf gebührendes unterthäniges Ersuchen, die er-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/410>, abgerufen am 14.08.2024.