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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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VIII. Daß die beyde Ort Schweitz und Glarus allen Mißverstand, welcher sich über den Inhalt des Land-Eydes, und Land-Rechtes erhoben, durch eydliche Rechtsprüche, und gütliche Verträge, welche sie als rechtmäßige Richter ausgesprochen, erläutert und beygeleget, auch das Stifft St. Gallen durch gegebene Brieff und Siegel dessen feyerlichst bewehret, welchen Sprüchen und Verträgen sich die Toggenburger zu unterwerffen schuldig, weil sonsten ihr gantzes Land-Recht zu Boden sincken müste. Am allerwenigsten aber könten sie dasjenige, was durch ihr eigen zuthun verglichen und abgeredet, auch erkennt, bekennt, und verbrieffet worden, wiederum zurück, ziehen; insonderheit, da der Vertrag de anno 1538, in welchem alle vorige Sprüche und Verträge bekräfftiget, von Zürch selbsten vermittelt worden.

IX. Daß die von Schweitz neulich geschehene Erkändnüs von einer tumultuosen, oder unordentlichen Landes-Gemeine ergangen, und die Erläuterung zu Grynovv von Schweitz und Glarus zu einer solchen Zeit geschehen, da bey de Orth mit St. Gallen in Unwillen gestanden.

X. Daß St. Gallen nunmehro in einem 250 jährigen Possess, welche ihre Gültigkeit habe, es möge die Sache recht, oder unrecht seyn.

Worauff aber von den Toggenburgern geantwortet wird:

der Toggenburger Beantwortung. Ad I. Daß St. Gallen der natürliche Herr in Toggenburg sey, und die Land-Leute ihme mit Pflicht zugethan, solches sey man niemahlen in Abrede gewesen; daß er aber ein unbeschränckter Landes-Herr oder Souverain, das würde negiret, sintemahlen der Land-Leute Freyheiten, und Gerechtigkeiten, genugsam zeigeten, daß dessen Macht ziemlich eingeschrenckt; und gleich wie sie ihme als ihren Herrn verflichtet, also im Gegentheil auch er eydlich verbunden, sie bey ihrem Land-Eyd, Land-Recht, und andern Freyheiten bleiben zu laßen. Und dieses alles sey in löbl. Eyd-Genossenschafft nichts ungewohntes, dann viele Ort, welche unter der Land- oder Ober-Herrlichkeit des einen und andern Standes sich befinden, hätten dennoch Macht, ohne zuthun des Landes-Herrn, ihre Gericht und Recht für sich selbst zu besetzen, und ihre Krieges-Ordnungen, Musterungen u. d. g. nach Belieben einzurichten.

Ad II. Die unbeschränckte Landes-Herrlichkeit, und die in dem Land-Recht enthaltene Sachen könten unmöglich beysammen stehen, und wäre solches Land-Recht also durch solchen ausgedeuteten Vorbehalt von dem ersten Augenblick an unnütz u. krafftloß gemachet worden; Es wäre eben so viel, als ob man sagen wolte, St. Gallen und seine Vorfahren hätten zwar solch Land-Recht, welches mit gewaltigen Ständen aufgerichtet, mit theuren Eyden beschworen, durch Richterliches Ambt bekräfftiget, und von so wichtigen Sachen, in so vielen und ordentlichen Beding- und Gegen-Bedingnüssen handlend, bestätiget, aber mit dem Beding, daß es nicht gelten solte.

Ad III. Die Zeit, so St. Gallen zu Würckung des Land-Eydes und Land-Rechtes benenne, könne niemahls kommen, weil es den Eyd also eingerichtet, daß die Land-Leut nach Absterben eines Abts dem Convent sollen gehorsam seyn, und wäre also keine Herren-Losigkeit; Es streite auch solche Erklährung ausdrücklich wider die Rarische und St. Gallische Bestettigung, als welche beyde ausdrücklich sagten, daß es nun und ewiglich dabey verbleiben, und davon nicht getrennet werden solte.

Ad IV. Von der Aufrichtigkeit des mit den Herren von Raren gemachten Kauff-Brieffes hätte St. Gallen nicht viel rühmens zu machen, dann es in ihrem Geständnüs-Brieff selbst bekennen müsse, daß es in dem Kauff sich willig begeben habe, die Land-Leut bey ihrem Land-Eyd, und Land-Recht bleiben zu lassen; So sey auch in solchem Kauff-Brieffe zu bemercken, daß darinnen in einer Ordnung mit gleicher Krafft nach einander gesetzet sey: Hohe- und Nieder-Gericht, Zwing, Bänn, Häuser, Zimmer, Wiesen, Auen, Aengerten, Weyer, Weyerstätt, Alpen, Holtz, Feld, sc. biß an die unterirdischen Schätz; Gleich wie es nun eine verwirrete Unsinnigkeit wäre, wann St. Gallen sagen wolte, es wären alle Häuser, Zimmer, Wiesen, Aecker, Holtz, Feld, Alpen, Weyher, Müllinen sc. in der gantzen Landschafft Toggenburg sein Eigenthum, als welches der Abt auch nie gethan, sondern hätte sich mit dem Vergnügen lassen müssen, daß alle Häuser und Güter, welche die von Raren in ihrem Eigenthümlichen Besitz gehabt, von ihnen erkaufft worden; also hätte es eine gleiche Bewandnüs mit den Hohen- und Nieder-Ge-

VIII. Daß die beyde Ort Schweitz und Glarus allen Mißverstand, welcher sich über den Inhalt des Land-Eydes, und Land-Rechtes erhoben, durch eydliche Rechtsprüche, und gütliche Verträge, welche sie als rechtmäßige Richter ausgesprochen, erläutert und beygeleget, auch das Stifft St. Gallen durch gegebene Brieff und Siegel dessen feyerlichst bewehret, welchen Sprüchen und Verträgen sich die Toggenburger zu unterwerffen schuldig, weil sonsten ihr gantzes Land-Recht zu Boden sincken müste. Am allerwenigsten aber könten sie dasjenige, was durch ihr eigen zuthun verglichen und abgeredet, auch erkennt, bekennt, und verbrieffet worden, wiederum zurück, ziehen; insonderheit, da der Vertrag de anno 1538, in welchem alle vorige Sprüche und Verträge bekräfftiget, von Zürch selbsten vermittelt worden.

IX. Daß die von Schweitz neulich geschehene Erkändnüs von einer tumultuosen, oder unordentlichen Landes-Gemeine ergangen, und die Erläuterung zu Grynovv von Schweitz und Glarus zu einer solchen Zeit geschehen, da bey de Orth mit St. Gallen in Unwillen gestanden.

X. Daß St. Gallen nunmehro in einem 250 jährigen Possess, welche ihre Gültigkeit habe, es möge die Sache recht, oder unrecht seyn.

Worauff aber von den Toggenburgern geantwortet wird:

der Toggenburger Beantwortung. Ad I. Daß St. Gallen der natürliche Herr in Toggenburg sey, und die Land-Leute ihme mit Pflicht zugethan, solches sey man niemahlen in Abrede gewesen; daß er aber ein unbeschränckter Landes-Herr oder Souverain, das würde negiret, sintemahlen der Land-Leute Freyheiten, und Gerechtigkeiten, genugsam zeigeten, daß dessen Macht ziemlich eingeschrenckt; und gleich wie sie ihme als ihren Herrn verflichtet, also im Gegentheil auch er eydlich verbunden, sie bey ihrem Land-Eyd, Land-Recht, und andern Freyheiten bleiben zu laßen. Und dieses alles sey in löbl. Eyd-Genossenschafft nichts ungewohntes, dann viele Ort, welche unter der Land- oder Ober-Herrlichkeit des einen und andern Standes sich befinden, hätten dennoch Macht, ohne zuthun des Landes-Herrn, ihre Gericht und Recht für sich selbst zu besetzen, und ihre Krieges-Ordnungen, Musterungen u. d. g. nach Belieben einzurichten.

Ad II. Die unbeschränckte Landes-Herrlichkeit, und die in dem Land-Recht enthaltene Sachen könten unmöglich beysammen stehen, und wäre solches Land-Recht also durch solchen ausgedeuteten Vorbehalt von dem ersten Augenblick an unnütz u. krafftloß gemachet worden; Es wäre eben so viel, als ob man sagen wolte, St. Gallen und seine Vorfahren hätten zwar solch Land-Recht, welches mit gewaltigen Ständen aufgerichtet, mit theuren Eyden beschworen, durch Richterliches Ambt bekräfftiget, und von so wichtigen Sachen, in so vielen und ordentlichen Beding- und Gegen-Bedingnüssen handlend, bestätiget, aber mit dem Beding, daß es nicht gelten solte.

Ad III. Die Zeit, so St. Gallen zu Würckung des Land-Eydes und Land-Rechtes benenne, könne niemahls kommen, weil es den Eyd also eingerichtet, daß die Land-Leut nach Absterben eines Abts dem Convent sollen gehorsam seyn, und wäre also keine Herren-Losigkeit; Es streite auch solche Erklährung ausdrücklich wider die Rarische und St. Gallische Bestettigung, als welche beyde ausdrücklich sagten, daß es nun und ewiglich dabey verbleiben, und davon nicht getrennet werden solte.

Ad IV. Von der Aufrichtigkeit des mit den Herren von Raren gemachten Kauff-Brieffes hätte St. Gallen nicht viel rühmens zu machen, dann es in ihrem Geständnüs-Brieff selbst bekennen müsse, daß es in dem Kauff sich willig begeben habe, die Land-Leut bey ihrem Land-Eyd, und Land-Recht bleiben zu lassen; So sey auch in solchem Kauff-Brieffe zu bemercken, daß darinnen in einer Ordnung mit gleicher Krafft nach einander gesetzet sey: Hohe- und Nieder-Gericht, Zwing, Bänn, Häuser, Zimmer, Wiesen, Auen, Aengerten, Weyer, Weyerstätt, Alpen, Holtz, Feld, sc. biß an die unterirdischen Schätz; Gleich wie es nun eine verwirrete Unsinnigkeit wäre, wann St. Gallen sagen wolte, es wären alle Häuser, Zimmer, Wiesen, Aecker, Holtz, Feld, Alpen, Weyher, Müllinen sc. in der gantzen Landschafft Toggenburg sein Eigenthum, als welches der Abt auch nie gethan, sondern hätte sich mit dem Vergnügen lassen müssen, daß alle Häuser und Güter, welche die von Raren in ihrem Eigenthümlichen Besitz gehabt, von ihnen erkaufft worden; also hätte es eine gleiche Bewandnüs mit den Hohen- und Nieder-Ge-

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        <p>Ad II. Die unbeschränckte Landes-Herrlichkeit, und die in dem Land-Recht enthaltene            Sachen könten unmöglich beysammen stehen, und wäre solches Land-Recht also durch solchen            ausgedeuteten Vorbehalt von dem ersten Augenblick an unnütz u. krafftloß gemachet worden;            Es wäre eben so viel, als ob man sagen wolte, St. Gallen und seine Vorfahren hätten zwar            solch Land-Recht, welches mit gewaltigen Ständen aufgerichtet, mit theuren Eyden            beschworen, durch Richterliches Ambt bekräfftiget, und von so wichtigen Sachen, in so            vielen und ordentlichen Beding- und Gegen-Bedingnüssen handlend, bestätiget, aber mit dem            Beding, daß es nicht gelten solte.</p>
        <p>Ad III. Die Zeit, so St. Gallen zu Würckung des Land-Eydes und Land-Rechtes benenne,            könne niemahls kommen, weil es den Eyd also eingerichtet, daß die Land-Leut nach Absterben            eines Abts dem Convent sollen gehorsam seyn, und wäre also keine Herren-Losigkeit; Es            streite auch solche Erklährung ausdrücklich wider die Rarische und St. Gallische            Bestettigung, als welche beyde ausdrücklich sagten, daß es nun und ewiglich dabey            verbleiben, und davon nicht getrennet werden solte.</p>
        <p>Ad IV. Von der Aufrichtigkeit des mit den Herren von Raren gemachten Kauff-Brieffes hätte            St. Gallen nicht viel rühmens zu machen, dann es in ihrem Geständnüs-Brieff selbst            bekennen müsse, daß es in dem Kauff sich willig begeben habe, die Land-Leut bey ihrem            Land-Eyd, und Land-Recht bleiben zu lassen; So sey auch in solchem Kauff-Brieffe zu            bemercken, daß darinnen in einer Ordnung mit gleicher Krafft nach einander gesetzet sey:            Hohe- und Nieder-Gericht, Zwing, Bänn, Häuser, Zimmer, Wiesen, Auen, Aengerten, Weyer,            Weyerstätt, Alpen, Holtz, Feld, sc. biß an die unterirdischen Schätz; Gleich wie es nun            eine verwirrete Unsinnigkeit wäre, wann St. Gallen sagen wolte, es wären alle Häuser,            Zimmer, Wiesen, Aecker, Holtz, Feld, Alpen, Weyher, Müllinen sc. in der gantzen            Landschafft Toggenburg sein Eigenthum, als welches der Abt auch nie gethan, sondern hätte            sich mit dem Vergnügen lassen müssen, daß alle Häuser und Güter, welche die von Raren in            ihrem Eigenthümlichen Besitz gehabt, von ihnen erkaufft worden; also hätte es eine gleiche            Bewandnüs mit den Hohen- und Nieder-Ge-
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[383/0412] VIII. Daß die beyde Ort Schweitz und Glarus allen Mißverstand, welcher sich über den Inhalt des Land-Eydes, und Land-Rechtes erhoben, durch eydliche Rechtsprüche, und gütliche Verträge, welche sie als rechtmäßige Richter ausgesprochen, erläutert und beygeleget, auch das Stifft St. Gallen durch gegebene Brieff und Siegel dessen feyerlichst bewehret, welchen Sprüchen und Verträgen sich die Toggenburger zu unterwerffen schuldig, weil sonsten ihr gantzes Land-Recht zu Boden sincken müste. Am allerwenigsten aber könten sie dasjenige, was durch ihr eigen zuthun verglichen und abgeredet, auch erkennt, bekennt, und verbrieffet worden, wiederum zurück, ziehen; insonderheit, da der Vertrag de anno 1538, in welchem alle vorige Sprüche und Verträge bekräfftiget, von Zürch selbsten vermittelt worden. IX. Daß die von Schweitz neulich geschehene Erkändnüs von einer tumultuosen, oder unordentlichen Landes-Gemeine ergangen, und die Erläuterung zu Grynovv von Schweitz und Glarus zu einer solchen Zeit geschehen, da bey de Orth mit St. Gallen in Unwillen gestanden. X. Daß St. Gallen nunmehro in einem 250 jährigen Possess, welche ihre Gültigkeit habe, es möge die Sache recht, oder unrecht seyn. Worauff aber von den Toggenburgern geantwortet wird: Ad I. Daß St. Gallen der natürliche Herr in Toggenburg sey, und die Land-Leute ihme mit Pflicht zugethan, solches sey man niemahlen in Abrede gewesen; daß er aber ein unbeschränckter Landes-Herr oder Souverain, das würde negiret, sintemahlen der Land-Leute Freyheiten, und Gerechtigkeiten, genugsam zeigeten, daß dessen Macht ziemlich eingeschrenckt; und gleich wie sie ihme als ihren Herrn verflichtet, also im Gegentheil auch er eydlich verbunden, sie bey ihrem Land-Eyd, Land-Recht, und andern Freyheiten bleiben zu laßen. Und dieses alles sey in löbl. Eyd-Genossenschafft nichts ungewohntes, dann viele Ort, welche unter der Land- oder Ober-Herrlichkeit des einen und andern Standes sich befinden, hätten dennoch Macht, ohne zuthun des Landes-Herrn, ihre Gericht und Recht für sich selbst zu besetzen, und ihre Krieges-Ordnungen, Musterungen u. d. g. nach Belieben einzurichten. der Toggenburger Beantwortung. Ad II. Die unbeschränckte Landes-Herrlichkeit, und die in dem Land-Recht enthaltene Sachen könten unmöglich beysammen stehen, und wäre solches Land-Recht also durch solchen ausgedeuteten Vorbehalt von dem ersten Augenblick an unnütz u. krafftloß gemachet worden; Es wäre eben so viel, als ob man sagen wolte, St. Gallen und seine Vorfahren hätten zwar solch Land-Recht, welches mit gewaltigen Ständen aufgerichtet, mit theuren Eyden beschworen, durch Richterliches Ambt bekräfftiget, und von so wichtigen Sachen, in so vielen und ordentlichen Beding- und Gegen-Bedingnüssen handlend, bestätiget, aber mit dem Beding, daß es nicht gelten solte. Ad III. Die Zeit, so St. Gallen zu Würckung des Land-Eydes und Land-Rechtes benenne, könne niemahls kommen, weil es den Eyd also eingerichtet, daß die Land-Leut nach Absterben eines Abts dem Convent sollen gehorsam seyn, und wäre also keine Herren-Losigkeit; Es streite auch solche Erklährung ausdrücklich wider die Rarische und St. Gallische Bestettigung, als welche beyde ausdrücklich sagten, daß es nun und ewiglich dabey verbleiben, und davon nicht getrennet werden solte. Ad IV. Von der Aufrichtigkeit des mit den Herren von Raren gemachten Kauff-Brieffes hätte St. Gallen nicht viel rühmens zu machen, dann es in ihrem Geständnüs-Brieff selbst bekennen müsse, daß es in dem Kauff sich willig begeben habe, die Land-Leut bey ihrem Land-Eyd, und Land-Recht bleiben zu lassen; So sey auch in solchem Kauff-Brieffe zu bemercken, daß darinnen in einer Ordnung mit gleicher Krafft nach einander gesetzet sey: Hohe- und Nieder-Gericht, Zwing, Bänn, Häuser, Zimmer, Wiesen, Auen, Aengerten, Weyer, Weyerstätt, Alpen, Holtz, Feld, sc. biß an die unterirdischen Schätz; Gleich wie es nun eine verwirrete Unsinnigkeit wäre, wann St. Gallen sagen wolte, es wären alle Häuser, Zimmer, Wiesen, Aecker, Holtz, Feld, Alpen, Weyher, Müllinen sc. in der gantzen Landschafft Toggenburg sein Eigenthum, als welches der Abt auch nie gethan, sondern hätte sich mit dem Vergnügen lassen müssen, daß alle Häuser und Güter, welche die von Raren in ihrem Eigenthümlichen Besitz gehabt, von ihnen erkaufft worden; also hätte es eine gleiche Bewandnüs mit den Hohen- und Nieder-Ge-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/412>, abgerufen am 17.09.2024.