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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Stück nach dem andern an sich zu bringen, dazu ihnen sonderlich der Zwiespalt in der Religion seit der Reformation viel geholffen; Dann wie bey der Religions-Enderung der meiste Theil von Toggenburg sich zu der Reformirten Religion bekante, so wurden die Gerechtsamkeiten, welche St. Gallen an Toggenburg zu haben vermeynte, von denen Orten Zürch, und Evangelisch Glarus, dem Lande vermittelst eines Kauffs überlassen; als aber der damahls entstandene Krieg vor die Evangelische unglücklich ausfiel, vermochte solcher Kauff auch nicht bestehen, sondern der Abt zu St. Gallen nam das Toggenburgische wieder in Besitz, und schloß mit den Land-Leuten anno 1532 einen Anstandt auff 4 Jahr, in welchem er ihnen unter andern versprach: Sie bey ihren Land-Rechten, Brief und Siegeln bleiben zu lassen; dahero auch die beyde Ort Schweitz und Glarus noch anno 1533 einen Land-Frieden mit Toggenburg aufgerichtet, in welchem das Land-Recht von neuen bestätiget, und inner Monaths-Frist zu beschweren, des Glaubens halber aber iedem Theile die Ubung seiner Religion zu lassen, angeordnet worden. Und ob zwar die Sache, nach geendigten 4 Jahren des Anstandes, wieder in Bewegung kommen, so ist sie doch anno 1538 abermahl zum Vertrage, sonderlich des Exercitii religionis und der Kirchen-Güter halber, gediehen; In welchem Vergleich der Abt zu St. Gallen zwar etliche mahl Oberherr genennet, iedem Theil iedoch seine Herrlichkeiten, Recht und Gerechtigkeiten, nach altem Herkommen reserviret worden, und haben die Land-Leute in Toggenburg überdem in einem Anhange bey der Besiegelung ihnen ihr Land-Recht, so sie mit den beyden Orten Schweitz und Glarus hätten, desgleichen ihren Land-Eyd, Freyheiten sc. expresse vorbehalten.

Dessen allen aber ungeachtet suchte der Abt immer weiter um sich zu fressen, praetendirte wegen des im vorerwehnten Vergleich ihm gegebenen Tituls, Oberherr, die Oberherrschafft, und brachte eine Gerechtigkeit nach der andern an sich; Dann gleich in folgendem 1539 Jahr nam er das Appellations-Recht in Anspruch, brachte es auch mit Hülffe der Catholischen Land-Leute [als denen er einbildete, daß ihnen dadurch wider die Evangelische ein grosser Vortheil zuwüchse] dahin, daß ihme solche zuerkannt wurde; das folgende Jahr praetendirte er die Besetzung des Land-Gerichtes, so in peinlichen Sachen sprach, welches ihm abermahl durch die mehrere Stimmen [nehmlich Schweitz und Catholisch Glarus] zuerkant wurde, weil dieses das Mittel war, über der Evangelischen Leib und Gut den Meister zu spielen; Auf gleiche Weise erhielte er bald darauff die Macht einen Land-Vogt nach seinem Gefallen, er sey gleich ein Landmann, oder nicht, einzusetzen; deme sich zwar die Land-Leute anfänglich sehr opponirten, als sie aber anno 1541, im Fall des Ungehorsams, von dem Ort Schweitz mit Krieg bedrohet wurden, musten sie es geschehen lassen. Anno 1543 riß der Abt die Verleihung der Pfrunden, aller Contradiction ungeachtet, an sich. Anno 1554 nud 1555 erhielte er auch die Besetzung des Obern-Ambts Gerichtes durch Ausspruch des Orts Schweitz, aus vorigen Absichten der Religion, nicht zwar directe, sondern per indirectum, weil ihme die Macht gegeben wurde, aus 2 vorgeschlagenen Persohnen eine zu erwehlen, und dafern ihme von denen keine anständig, denen Land-Leuten 2 Persohnen vorzuschlagen, daß sie eine daraus erwehlten. Anno 1596 massete er sich die Annehmung der Land Leute an, worinnen die Catholische gerne willigten, in Meynung es geschehe solches zu ihrem Nutzen, weil der Abt niemand anders, als Leute von ihrer Religion annehmen würde; die Evangelische aber durfften sich bey Schweitz und Glarus deshalb nicht einmahl melden, weil diese wegen eines in der Kirche zu Neslau abgerissenen Altars sehr erbittert wider sie waren. Anno 1597 erzwung der Abt einen Vergleich, daß die ledige Kinder, ob sie gleich von Reformirten Eltern gezeuget, dennoch zu der Catholischen Religion gezogen werden solten. Und kam es endlich so weit, daß wann die Evangelische Toggenburger über das harte Verfahren und Verhinderung ihrer Religions-Ubung sich beschwerten, oder bey dem Ort Schweitz, in Hoffnung eine Milterung zu finden, sich Raths erholten, St. Gallen es vor eine Verletzung angesehen, und selbe mit schmälichen Landgerichtlichen Straffen belegen wollen; es auch endlich so weit gebracht, daß sie in dergleichen Anliegenheiten lediglich an den Abt verwiesen worden; welcher dann auch bey so gestalten Sachen nicht mehr säumete alles Eigenherrisch zu befehlen, wie er es haben wolte, die Mannschafft ihme zu zu

Stück nach dem andern an sich zu bringen, dazu ihnen sonderlich der Zwiespalt in der Religion seit der Reformation viel geholffen; Dann wie bey der Religions-Enderung der meiste Theil von Toggenburg sich zu der Reformirten Religion bekante, so wurden die Gerechtsamkeiten, welche St. Gallen an Toggenburg zu haben vermeynte, von denen Orten Zürch, und Evangelisch Glarus, dem Lande vermittelst eines Kauffs überlassen; als aber der damahls entstandene Krieg vor die Evangelische unglücklich ausfiel, vermochte solcher Kauff auch nicht bestehen, sondern der Abt zu St. Gallen nam das Toggenburgische wieder in Besitz, und schloß mit den Land-Leuten anno 1532 einen Anstandt auff 4 Jahr, in welchem er ihnen unter andern versprach: Sie bey ihren Land-Rechten, Brief und Siegeln bleiben zu lassen; dahero auch die beyde Ort Schweitz und Glarus noch anno 1533 einen Land-Frieden mit Toggenburg aufgerichtet, in welchem das Land-Recht von neuen bestätiget, und inner Monaths-Frist zu beschweren, des Glaubens halber aber iedem Theile die Ubung seiner Religion zu lassen, angeordnet worden. Und ob zwar die Sache, nach geendigten 4 Jahren des Anstandes, wieder in Bewegung kommen, so ist sie doch anno 1538 abermahl zum Vertrage, sonderlich des Exercitii religionis und der Kirchen-Güter halber, gediehen; In welchem Vergleich der Abt zu St. Gallen zwar etliche mahl Oberherr genennet, iedem Theil iedoch seine Herrlichkeiten, Recht und Gerechtigkeiten, nach altem Herkommen reserviret worden, und haben die Land-Leute in Toggenburg überdem in einem Anhange bey der Besiegelung ihnen ihr Land-Recht, so sie mit den beyden Orten Schweitz und Glarus hätten, desgleichen ihren Land-Eyd, Freyheiten sc. expresse vorbehalten.

Dessen allen aber ungeachtet suchte der Abt immer weiter um sich zu fressen, praetendirte wegen des im vorerwehnten Vergleich ihm gegebenen Tituls, Oberherr, die Oberherrschafft, und brachte eine Gerechtigkeit nach der andern an sich; Dann gleich in folgendem 1539 Jahr nam er das Appellations-Recht in Anspruch, brachte es auch mit Hülffe der Catholischen Land-Leute [als denen er einbildete, daß ihnen dadurch wider die Evangelische ein grosser Vortheil zuwüchse] dahin, daß ihme solche zuerkannt wurde; das folgende Jahr praetendirte er die Besetzung des Land-Gerichtes, so in peinlichen Sachen sprach, welches ihm abermahl durch die mehrere Stimmen [nehmlich Schweitz und Catholisch Glarus] zuerkant wurde, weil dieses das Mittel war, über der Evangelischen Leib und Gut den Meister zu spielen; Auf gleiche Weise erhielte er bald darauff die Macht einen Land-Vogt nach seinem Gefallen, er sey gleich ein Landmañ, oder nicht, einzusetzen; deme sich zwar die Land-Leute anfänglich sehr opponirten, als sie aber anno 1541, im Fall des Ungehorsams, von dem Ort Schweitz mit Krieg bedrohet wurden, musten sie es geschehen lassen. Anno 1543 riß der Abt die Verleihung der Pfrunden, aller Contradiction ungeachtet, an sich. Anno 1554 nud 1555 erhielte er auch die Besetzung des Obern-Ambts Gerichtes durch Ausspruch des Orts Schweitz, aus vorigen Absichten der Religion, nicht zwar directe, sondern per indirectum, weil ihme die Macht gegeben wurde, aus 2 vorgeschlagenen Persohnen eine zu erwehlen, und dafern ihme von denen keine anständig, denen Land-Leuten 2 Persohnen vorzuschlagen, daß sie eine daraus erwehlten. Anno 1596 massete er sich die Annehmung der Land Leute an, worinnen die Catholische gerne willigten, in Meynung es geschehe solches zu ihrem Nutzen, weil der Abt niemand anders, als Leute von ihrer Religion annehmen würde; die Evangelische aber durfften sich bey Schweitz und Glarus deshalb nicht einmahl melden, weil diese wegen eines in der Kirche zu Neslau abgerissenen Altars sehr erbittert wider sie waren. Anno 1597 erzwung der Abt einen Vergleich, daß die ledige Kinder, ob sie gleich von Reformirten Eltern gezeuget, dennoch zu der Catholischen Religion gezogen werden solten. Und kam es endlich so weit, daß wann die Evangelische Toggenburger über das harte Verfahren und Verhinderung ihrer Religions-Ubung sich beschwerten, oder bey dem Ort Schweitz, in Hoffnung eine Milterung zu finden, sich Raths erholten, St. Gallen es vor eine Verletzung angesehen, und selbe mit schmälichen Landgerichtlichen Straffen belegen wollen; es auch endlich so weit gebracht, daß sie in dergleichen Anliegenheiten lediglich an den Abt verwiesen worden; welcher dann auch bey so gestalten Sachen nicht mehr säumete alles Eigenherrisch zu befehlen, wie er es haben wolte, die Mannschafft ihme zu zu

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Stück nach            dem andern an sich zu bringen, dazu ihnen sonderlich der Zwiespalt in der Religion seit            der Reformation viel geholffen; Dann wie bey der Religions-Enderung der meiste Theil von            Toggenburg sich zu der Reformirten Religion bekante, so wurden die Gerechtsamkeiten,            welche St. Gallen an Toggenburg zu haben vermeynte, von denen Orten Zürch, und Evangelisch            Glarus, dem Lande vermittelst eines Kauffs überlassen; als aber der damahls entstandene            Krieg vor die Evangelische unglücklich ausfiel, vermochte solcher Kauff auch nicht            bestehen, sondern der Abt zu St. Gallen nam das Toggenburgische wieder in Besitz, und            schloß mit den Land-Leuten anno 1532 einen Anstandt auff 4 Jahr, in welchem er ihnen unter            andern versprach: Sie bey ihren Land-Rechten, Brief und Siegeln bleiben zu lassen; dahero            auch die beyde Ort Schweitz und Glarus noch anno 1533 einen Land-Frieden mit Toggenburg            aufgerichtet, in welchem das Land-Recht von neuen bestätiget, und inner Monaths-Frist zu            beschweren, des Glaubens halber aber iedem Theile die Ubung seiner Religion zu lassen,            angeordnet worden. Und ob zwar die Sache, nach geendigten 4 Jahren des Anstandes, wieder            in Bewegung kommen, so ist sie doch anno 1538 abermahl zum Vertrage, sonderlich des            Exercitii religionis und der Kirchen-Güter halber, gediehen; In welchem Vergleich der Abt            zu St. Gallen zwar etliche mahl Oberherr genennet, iedem Theil iedoch seine            Herrlichkeiten, Recht und Gerechtigkeiten, nach altem Herkommen reserviret worden, und            haben die Land-Leute in Toggenburg überdem in einem Anhange bey der Besiegelung ihnen ihr            Land-Recht, so sie mit den beyden Orten Schweitz und Glarus hätten, desgleichen ihren            Land-Eyd, Freyheiten sc. expresse vorbehalten.</p>
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[380/0409] Stück nach dem andern an sich zu bringen, dazu ihnen sonderlich der Zwiespalt in der Religion seit der Reformation viel geholffen; Dann wie bey der Religions-Enderung der meiste Theil von Toggenburg sich zu der Reformirten Religion bekante, so wurden die Gerechtsamkeiten, welche St. Gallen an Toggenburg zu haben vermeynte, von denen Orten Zürch, und Evangelisch Glarus, dem Lande vermittelst eines Kauffs überlassen; als aber der damahls entstandene Krieg vor die Evangelische unglücklich ausfiel, vermochte solcher Kauff auch nicht bestehen, sondern der Abt zu St. Gallen nam das Toggenburgische wieder in Besitz, und schloß mit den Land-Leuten anno 1532 einen Anstandt auff 4 Jahr, in welchem er ihnen unter andern versprach: Sie bey ihren Land-Rechten, Brief und Siegeln bleiben zu lassen; dahero auch die beyde Ort Schweitz und Glarus noch anno 1533 einen Land-Frieden mit Toggenburg aufgerichtet, in welchem das Land-Recht von neuen bestätiget, und inner Monaths-Frist zu beschweren, des Glaubens halber aber iedem Theile die Ubung seiner Religion zu lassen, angeordnet worden. Und ob zwar die Sache, nach geendigten 4 Jahren des Anstandes, wieder in Bewegung kommen, so ist sie doch anno 1538 abermahl zum Vertrage, sonderlich des Exercitii religionis und der Kirchen-Güter halber, gediehen; In welchem Vergleich der Abt zu St. Gallen zwar etliche mahl Oberherr genennet, iedem Theil iedoch seine Herrlichkeiten, Recht und Gerechtigkeiten, nach altem Herkommen reserviret worden, und haben die Land-Leute in Toggenburg überdem in einem Anhange bey der Besiegelung ihnen ihr Land-Recht, so sie mit den beyden Orten Schweitz und Glarus hätten, desgleichen ihren Land-Eyd, Freyheiten sc. expresse vorbehalten. Dessen allen aber ungeachtet suchte der Abt immer weiter um sich zu fressen, praetendirte wegen des im vorerwehnten Vergleich ihm gegebenen Tituls, Oberherr, die Oberherrschafft, und brachte eine Gerechtigkeit nach der andern an sich; Dann gleich in folgendem 1539 Jahr nam er das Appellations-Recht in Anspruch, brachte es auch mit Hülffe der Catholischen Land-Leute [als denen er einbildete, daß ihnen dadurch wider die Evangelische ein grosser Vortheil zuwüchse] dahin, daß ihme solche zuerkannt wurde; das folgende Jahr praetendirte er die Besetzung des Land-Gerichtes, so in peinlichen Sachen sprach, welches ihm abermahl durch die mehrere Stimmen [nehmlich Schweitz und Catholisch Glarus] zuerkant wurde, weil dieses das Mittel war, über der Evangelischen Leib und Gut den Meister zu spielen; Auf gleiche Weise erhielte er bald darauff die Macht einen Land-Vogt nach seinem Gefallen, er sey gleich ein Landmañ, oder nicht, einzusetzen; deme sich zwar die Land-Leute anfänglich sehr opponirten, als sie aber anno 1541, im Fall des Ungehorsams, von dem Ort Schweitz mit Krieg bedrohet wurden, musten sie es geschehen lassen. Anno 1543 riß der Abt die Verleihung der Pfrunden, aller Contradiction ungeachtet, an sich. Anno 1554 nud 1555 erhielte er auch die Besetzung des Obern-Ambts Gerichtes durch Ausspruch des Orts Schweitz, aus vorigen Absichten der Religion, nicht zwar directe, sondern per indirectum, weil ihme die Macht gegeben wurde, aus 2 vorgeschlagenen Persohnen eine zu erwehlen, und dafern ihme von denen keine anständig, denen Land-Leuten 2 Persohnen vorzuschlagen, daß sie eine daraus erwehlten. Anno 1596 massete er sich die Annehmung der Land Leute an, worinnen die Catholische gerne willigten, in Meynung es geschehe solches zu ihrem Nutzen, weil der Abt niemand anders, als Leute von ihrer Religion annehmen würde; die Evangelische aber durfften sich bey Schweitz und Glarus deshalb nicht einmahl melden, weil diese wegen eines in der Kirche zu Neslau abgerissenen Altars sehr erbittert wider sie waren. Anno 1597 erzwung der Abt einen Vergleich, daß die ledige Kinder, ob sie gleich von Reformirten Eltern gezeuget, dennoch zu der Catholischen Religion gezogen werden solten. Und kam es endlich so weit, daß wann die Evangelische Toggenburger über das harte Verfahren und Verhinderung ihrer Religions-Ubung sich beschwerten, oder bey dem Ort Schweitz, in Hoffnung eine Milterung zu finden, sich Raths erholten, St. Gallen es vor eine Verletzung angesehen, und selbe mit schmälichen Landgerichtlichen Straffen belegen wollen; es auch endlich so weit gebracht, daß sie in dergleichen Anliegenheiten lediglich an den Abt verwiesen worden; welcher dann auch bey so gestalten Sachen nicht mehr säumete alles Eigenherrisch zu befehlen, wie er es haben wolte, die Mannschafft ihme zu zu

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/409>, abgerufen am 22.11.2024.