Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Anfang des ietzigen Krieges an. 1701 den 20 Maji die sämtlichen Fürsten und Stände in Italien durch ein Placat ihrer Pflicht und Schuldigkeit erinnern, und denen, so sich nicht daran gekehret, bey Gelegenheit es empfinden lassen. Anderes Capitel. Von des Reichs Praetension auf Rom und andere Päbstliche Oerter. Histor. WIe gantz Italien auf Carolum M. und nach dem auf die Teutsche Käyser kommen, davon ist in vorhergehendem Capitel Meldung geschehen; ob darunter aber auch Rom, und das Päbstliche Gebieth zu ziehen, ist bißhero zwischen dem Reich und dem Päbstlichen Stuhl gestritten worden. Dieser giebet vor, daß er in Possession von Rom schon vor Caroli M. Zeiten gewesen, worinn er auch von Carolo M. so wohl als denen nachfolgenden Käysern geschützet worden; das Reich dagegen behauptet, daß der Pabst vor Carolo M. nichts in Rom zu befehlen gehabt, was ihme aber von Carolo M. und denen nachfolgenden Käysern geschencket worden, darüber hätten sich diese die Ober-Herrschafft vorbehalten, so dieselbe auch durch viele in Rom exercirte oberherrschafftliche Actus an den Tag geleget; und hätten die Päbste erst von des Hildebrandi oder Gregorii VII. Zeit an bey denen Reichs-Troublen der Herrschafft der Käyser sich zu entziehen gesuchet, weil solches aber ohne Consens des Reichs geschehen, könte solches diesem nicht praejudicirlich seyn. Gründe des Reichs. Dieses zu beweisen wird von Seiten des Käysers und des Reichs angeführet: (I) Daß Rom über 400 Jahr vor Carolo M. unter der Herrschafft entweder der Gothen, der Vandalier und anderer Völcker, oder der Exarchorum zu Ravenna gewesen. Nach dem sie sich aber von diesen loß gerissen, hätte sie sich als eine freye Stadt aufgeführet, und eigene Hertzoge erwehlet, die sie noch zu Zeiten Pabstes Stephani III. gehabt. Die Päbste aber wären nichts anders, als vornehme Bürger consideriret worden, dahero auch das Volck allemahl bey conferirung der Käyserl. Hoheit concurriret, und die Päbste hätten nur bloß die Ceremonie der Krönung verrichtet. (II) Daß Carolus M. wie gantz Italien, also auch Rom jure belli acquiriret, und ob gleich er so wohl, als sein Vater Pipinus, einige Güter, theils aus Irrthum, weil sie solche vor Päbstliche gehalten, theils aus Pietät dem Pabste conferiret, so sey doch die Ober-Herrschafft darüber allemahl bey den Königen oder Käysern geblieben; Eginhardus hätte deshalb Rom und Ravenna unter die in dem Italiänischen Reiche sich dazumahl befundene Haupt-Städte gezehlet, und Pabst Leo III. hätte Carolo M. durch seine Gesandten die Schlüssel Confessionis St. Petri, und NB. die Fahne der Stadt Rom, nebst andern Geschencken zum Zeugniß der Subjection übersendet, und dabey gebethen, jemand zu senden, der die Huldigung oder Eyd der Treue von dem Röm. Volcke aufnehme; ja, wie dieser Pabst von den Römern verstossen worden, hätte er seine Zuflucht an. 799 zu Carolo M. genommen, vor welchem die Römer auch ihre Gegen-Klage vorgebracht, Carolus aber hätte, nach untersuchter Sache, die Verbrecher gestraffet. Und dieses alles sey geschehen, ehe Carolus zum Käyser proclamiret worden. (III) Daß solche Herrschafft noch mehr bestätiget worden, da der Pabst, und das Röm. Vid. Autor des Lebens Caroli III. Königs in Spanien part. 1. 9. 510. Es ist zu mercken, daß allhier zwar nur hauptsächlich von Rom Meldung geschehe, es ist aber dahero nicht zu gedencken, als hätte es mit denen andern Päbstlichen Oertern eine andere Beschaffenheit; dann da Rom, als das Haupt, denen Käysern unterworffen gewesen, so ist leicht zu schliessen, daß das andere noch viel eher solche Ober-Herrschafft erkannt habe; wie denn auch Käyser Ludovicus P. stipendiarias annonas & stationes biß nacher Rom angeordnet. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 17. & c. 10. §. 16. Vid. cap. praeced. 1. & late Dn. Coccej. in jur. publ. c. 6. §. 8. seqq. Anastas. Biblioth. in vita Gregorii II. Conring. de Germanor. Imp. Rom. c. 6. §. 3. seqq. Conring. d. l. c. 7. §. 4. & 5. in Vita Caroli M. vid. Aimon. in Append. Annal. Franc. ad ann. 796. Sigon. de Regn. Ital. Lib. 4. ad ann. 796. Marian. de Reb. Hisp. L. 7. c. 11. p. 293. Conring. d. l. c. 6. §. 15. & in Disp. de Imperatore R. G. §. 27. Vid. Annal. Franc. Reuberi p. 30. seqq. Egolismensis p. 257. 260. 262. Regino ad an. 799. Sigebertus Gamblac. add. am. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 6. §. 16.
Anfang des ietzigen Krieges an. 1701 den 20 Maji die sämtlichen Fürsten und Stände in Italien durch ein Placat ihrer Pflicht und Schuldigkeit erinnern, und denen, so sich nicht daran gekehret, bey Gelegenheit es empfinden lassen. Anderes Capitel. Von des Reichs Praetension auf Rom und andere Päbstliche Oerter. Histor. WIe gantz Italien auf Carolum M. und nach dem auf die Teutsche Käyser kommen, davon ist in vorhergehendem Capitel Meldung geschehen; ob darunter aber auch Rom, und das Päbstliche Gebieth zu ziehen, ist bißhero zwischen dem Reich und dem Päbstlichen Stuhl gestritten worden. Dieser giebet vor, daß er in Possession von Rom schon vor Caroli M. Zeiten gewesen, worinn er auch von Carolo M. so wohl als denen nachfolgenden Käysern geschützet worden; das Reich dagegen behauptet, daß der Pabst vor Carolo M. nichts in Rom zu befehlen gehabt, was ihme aber von Carolo M. und denen nachfolgenden Käysern geschencket worden, darüber hätten sich diese die Ober-Herrschafft vorbehalten, so dieselbe auch durch viele in Rom exercirte oberherrschafftliche Actus an den Tag geleget; und hätten die Päbste erst von des Hildebrandi oder Gregorii VII. Zeit an bey denen Reichs-Troublen der Herrschafft der Käyser sich zu entziehen gesuchet, weil solches aber ohne Consens des Reichs geschehen, könte solches diesem nicht praejudicirlich seyn. Gründe des Reichs. Dieses zu beweisen wird von Seiten des Käysers und des Reichs angeführet: (I) Daß Rom über 400 Jahr vor Carolo M. unter der Herrschafft entweder der Gothen, der Vandalier und anderer Völcker, oder der Exarchorum zu Ravenna gewesen. Nach dem sie sich aber von diesen loß gerissen, hätte sie sich als eine freye Stadt aufgeführet, und eigene Hertzoge erwehlet, die sie noch zu Zeiten Pabstes Stephani III. gehabt. Die Päbste aber wären nichts anders, als vornehme Bürger consideriret worden, dahero auch das Volck allemahl bey conferirung der Käyserl. Hoheit concurriret, und die Päbste hätten nur bloß die Ceremonie der Krönung verrichtet. (II) Daß Carolus M. wie gantz Italien, also auch Rom jure belli acquiriret, und ob gleich er so wohl, als sein Vater Pipinus, einige Güter, theils aus Irrthum, weil sie solche vor Päbstliche gehalten, theils aus Pietät dem Pabste conferiret, so sey doch die Ober-Herrschafft darüber allemahl bey den Königen oder Käysern geblieben; Eginhardus hätte deshalb Rom und Ravenna unter die in dem Italiänischen Reiche sich dazumahl befundene Haupt-Städte gezehlet, und Pabst Leo III. hätte Carolo M. durch seine Gesandten die Schlüssel Confessionis St. Petri, und NB. die Fahne der Stadt Rom, nebst andern Geschencken zum Zeugniß der Subjection übersendet, und dabey gebethen, jemand zu senden, der die Huldigung oder Eyd der Treue von dem Röm. Volcke aufnehme; ja, wie dieser Pabst von den Römern verstossen worden, hätte er seine Zuflucht an. 799 zu Carolo M. genommen, vor welchem die Römer auch ihre Gegen-Klage vorgebracht, Carolus aber hätte, nach untersuchter Sache, die Verbrecher gestraffet. Und dieses alles sey geschehen, ehe Carolus zum Käyser proclamiret worden. (III) Daß solche Herrschafft noch mehr bestätiget worden, da der Pabst, und das Röm. Vid. Autor des Lebens Caroli III. Königs in Spanien part. 1. 9. 510. Es ist zu mercken, daß allhier zwar nur hauptsächlich von Rom Meldung geschehe, es ist aber dahero nicht zu gedencken, als hätte es mit denen andern Päbstlichen Oertern eine andere Beschaffenheit; dann da Rom, als das Haupt, denen Käysern unterworffen gewesen, so ist leicht zu schliessen, daß das andere noch viel eher solche Ober-Herrschafft erkannt habe; wie denn auch Käyser Ludovicus P. stipendiarias annonas & stationes biß nacher Rom angeordnet. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 17. & c. 10. §. 16. Vid. cap. praeced. 1. & late Dn. Coccej. in jur. publ. c. 6. §. 8. seqq. Anastas. Biblioth. in vita Gregorii II. Conring. de Germanor. Imp. Rom. c. 6. §. 3. seqq. Conring. d. l. c. 7. §. 4. & 5. in Vita Caroli M. vid. Aimon. in Append. Annal. Franc. ad ann. 796. Sigon. de Regn. Ital. Lib. 4. ad ann. 796. Marian. de Reb. Hisp. L. 7. c. 11. p. 293. Conring. d. l. c. 6. §. 15. & in Disp. de Imperatore R. G. §. 27. Vid. Annal. Franc. Reuberi p. 30. seqq. Egolismensis p. 257. 260. 262. Regino ad an. 799. Sigebertus Gamblac. add. am. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 6. §. 16.
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Anfang des ietzigen Krieges an. 1701 den 20 Maji die sämtlichen Fürsten und Stände in Italien durch ein Placat ihrer Pflicht und Schuldigkeit erinnern, und denen, so sich nicht daran gekehret, bey Gelegenheit es empfinden lassen.
Anderes Capitel.
Von des Reichs Praetension auf Rom und andere Päbstliche Oerter.
WIe gantz Italien auf Carolum M. und nach dem auf die Teutsche Käyser kommen, davon ist in vorhergehendem Capitel Meldung geschehen; ob darunter aber auch Rom, und das Päbstliche Gebieth zu ziehen, ist bißhero zwischen dem Reich und dem Päbstlichen Stuhl gestritten worden. Dieser giebet vor, daß er in Possession von Rom schon vor Caroli M. Zeiten gewesen, worinn er auch von Carolo M. so wohl als denen nachfolgenden Käysern geschützet worden; das Reich dagegen behauptet, daß der Pabst vor Carolo M. nichts in Rom zu befehlen gehabt, was ihme aber von Carolo M. und denen nachfolgenden Käysern geschencket worden, darüber hätten sich diese die Ober-Herrschafft vorbehalten, so dieselbe auch durch viele in Rom exercirte oberherrschafftliche Actus an den Tag geleget; und hätten die Päbste erst von des Hildebrandi oder Gregorii VII. Zeit an bey denen Reichs-Troublen der Herrschafft der Käyser sich zu entziehen gesuchet, weil solches aber ohne Consens des Reichs geschehen, könte solches diesem nicht praejudicirlich seyn.
Histor. Dieses zu beweisen wird von Seiten des Käysers und des Reichs angeführet:
Gründe des Reichs. (I) Daß Rom über 400 Jahr vor Carolo M. unter der Herrschafft entweder der Gothen, der Vandalier und anderer Völcker, oder der Exarchorum zu Ravenna gewesen. Nach dem sie sich aber von diesen loß gerissen, hätte sie sich als eine freye Stadt aufgeführet, und eigene Hertzoge erwehlet, die sie noch zu Zeiten Pabstes Stephani III. gehabt. Die Päbste aber wären nichts anders, als vornehme Bürger consideriret worden, dahero auch das Volck allemahl bey conferirung der Käyserl. Hoheit concurriret, und die Päbste hätten nur bloß die Ceremonie der Krönung verrichtet.
(II) Daß Carolus M. wie gantz Italien, also auch Rom jure belli acquiriret, und ob gleich er so wohl, als sein Vater Pipinus, einige Güter, theils aus Irrthum, weil sie solche vor Päbstliche gehalten, theils aus Pietät dem Pabste conferiret, so sey doch die Ober-Herrschafft darüber allemahl bey den Königen oder Käysern geblieben; Eginhardus hätte deshalb Rom und Ravenna unter die in dem Italiänischen Reiche sich dazumahl befundene Haupt-Städte gezehlet, und Pabst Leo III. hätte Carolo M. durch seine Gesandten die Schlüssel Confessionis St. Petri, und NB. die Fahne der Stadt Rom, nebst andern Geschencken zum Zeugniß der Subjection übersendet, und dabey gebethen, jemand zu senden, der die Huldigung oder Eyd der Treue von dem Röm. Volcke aufnehme; ja, wie dieser Pabst von den Römern verstossen worden, hätte er seine Zuflucht an. 799 zu Carolo M. genommen, vor welchem die Römer auch ihre Gegen-Klage vorgebracht, Carolus aber hätte, nach untersuchter Sache, die Verbrecher gestraffet. Und dieses alles sey geschehen, ehe Carolus zum Käyser proclamiret worden.
(III) Daß solche Herrschafft noch mehr bestätiget worden, da der Pabst, und das Röm.
Vid. Autor des Lebens Caroli III. Königs in Spanien part. 1. 9. 510.
Es ist zu mercken, daß allhier zwar nur hauptsächlich von Rom Meldung geschehe, es ist aber dahero nicht zu gedencken, als hätte es mit denen andern Päbstlichen Oertern eine andere Beschaffenheit; dann da Rom, als das Haupt, denen Käysern unterworffen gewesen, so ist leicht zu schliessen, daß das andere noch viel eher solche Ober-Herrschafft erkannt habe; wie denn auch Käyser Ludovicus P. stipendiarias annonas & stationes biß nacher Rom angeordnet. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 17. & c. 10. §. 16.
Vid. cap. praeced. 1. & late Dn. Coccej. in jur. publ. c. 6. §. 8. seqq.
Anastas. Biblioth. in vita Gregorii II. Conring. de Germanor. Imp. Rom. c. 6. §. 3. seqq.
Conring. d. l. c. 7. §. 4. & 5.
in Vita Caroli M.
vid. Aimon. in Append. Annal. Franc. ad ann. 796. Sigon. de Regn. Ital. Lib. 4. ad ann. 796. Marian. de Reb. Hisp. L. 7. c. 11. p. 293. Conring. d. l. c. 6. §. 15. & in Disp. de Imperatore R. G. §. 27.
Vid. Annal. Franc. Reuberi p. 30. seqq. Egolismensis p. 257. 260. 262. Regino ad an. 799. Sigebertus Gamblac. add. am. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 6. §. 16.
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