Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Volck an. 800. Carolum M. zu ihrem Käyser ausgeruffen, und dadurch vor ihren Herrn öffentlich erkannt, sintemahlen die Herrschafft über Rom durch solchen Titul dazumahl angezeiget worden. Wie denn auch der Pabst die bey den Alten gebräuchliche adoration bey den Alten gebräuchliche adoration bey der Krönung gebrauchet, und den Eyd der Treue selber abgestattet hätte. (IV) Daß Käyser Carolus M. so wohl als seine Nachkommen viele oberherrschafftliche Actus in Rom von Zeit zu Zeit exerciret. Von des Caroli M. seinen hat Conring in offt angezogenen Oertern viele aus dem Flaccio und andern alten Scribenten colligiret; darunter aber ist insonderheit notable, daß er diejenigen, so Pabst Leonem absetzen wollen, mit Strafe beleget, und auf Päbstliche intercession wieder begnadiget. Daß er mit dem Pabste wegen Ordinirung der Päbste, wegen der JCtion, und andern Puncten, ein gewisses Pactum aufgerichtet, und daß er von den Römern eben als von seinen Unterthanen die Contributiones empfangen. Von Ludovico P. und Lothario besiehe Conringium, und den Autorem des Käyserlichen Rechts auf Italien. Von Käyser Ludovico II. melden die Annal. Franc. daß, wie er gehöret, daß Pabst Leo zu Rom einige zum Tode verdammet, er solches dergestalt übel empfunden hätte, daß er auch seinen Enckel Bernhardum, um die Sache zu untersuchen, nach Rom gesandt, und hätte ihm der Pabst auch Satisfaction deshalb gegeben. Es gedencket auch I heganus, daß Pabst Stephanus IV. wie er zum Päbstlichen Stuhl gelanget, dem Römischen Volcke befohlen Ludovico zu huldigen. Ja auch Carolus Calvuc hätte in der kurtzen Zeit, da er Italien mit Hülffe des Pabstes besessen, einige oberherrschafftliche Actus zu Rom exerciret. (V) Daß auch von Zeiten Ludovici II. biß Ottonis M. da die Käyserliche Hoheit in Abgang gerathen, der Pabst niemahlen als souverainer Herr in Rom regieret, sondern das Regiment sey mehrentheils bey andern gestanden. (VI) Daß Otto M. von dem Pabste, und dem Röm. Volcke, gleich wie Carolus M. durch conferirung der Käyserlichen Hoheit, die Herrschafft über Rom erhalten, durch eine zu drey unterschiedenen mahlen wiederholte Huldigung darinnen bestätiget worden, und durch unterschiedliche Actus solche exerciret, unter welchen sonderlich notabel, daß er an. 962 eine scharffe Execution zu Rom vorgenommen, wie die Römer Pabst Johannem XIII. gefangen genommen hatten. (VII) Daß bey denen nachfolgenden Käysern ebenfalls viele Merckmahle einer in Rom exercirten Herrschafft verhanden, sonderlich biß zu Zeiten Käysers Friderici I. und ehe die Päbste sich sonderlich in dem erfolgten interregno der Käyserlichen Botmäßigkeit zu entziehen gesuchet. Denn nach Ottonis II. Tod hat die Käyserin Theophanes bey der Minderjährigkeit Ottonis III. drey Jahr zu Rom regiret : Otto III. nenne sie in dem instrumento donationis, welches er dem Pabst Sylvestro gegeben, seine Königliche Stadt: (Regiam suam Urbem, und hätte eben derselbe Crescentium wegen einer in der Stadt sich angemasseten Herrschafft hencken lassen : Käyser Conradus Il. hätte an. 6033 einige aufrührische Bürger in Rom wieder zum Gehorsam gebracht: Zu Käysers Henrici IV. Zeiten hätte Rom und der Päbstliche District, gleich andern Käyserlichen Ländern, zum Käyserl. AErario contribuiren müssen. Von Henrico V. besiehe Ruhlmanns Tr. von des Käysers Recht auf Italien. Die vom Käyser Friderico I. exercirte oberherrliche Actus sind zu finden bey Conringio , Ruhlmanno ; unter wel- Conring d. l. c. 7. §. 8. & c. 10. §. 6. Schvveder in Jur. Publ. Part. gen. c. 4. §. 14. Aimon. Annal. ad ann. 801. f. 405. v. Baluz in Not. ad Gratian. p. 492. & in not. ad Angobard. p. 122. v. Aimon. Annal. ad 801. Mariana de Reb. Hisp. L. 7. c. 11. vid. Math. Flaccius ap. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 10. & de Fin. Imp. c. 10. §. 3. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 9. vid. Conring. d. l. c. 7. §. 13. seqq. c. 1. posit. 2. & 3. de Lothario confer Lehmanni Speierische Chronic. Lib. 3. c. 40. ad ann. 815. in vita Ludovici II. vid. Autor Appendicis Eutropae ap. Conring d. l. c. 7. §. 25. & de Fin. c. 10. §. 5. add. Autores citati in Tr. von des Käysers Recht auf Ital. c. 1. pos. 4. vid. Luitpandus L. 2. c. 13. Baron. Annal. Eccl. ad an. 908. Frodoardus ad an. 945. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 3. & de Finib. c. 10. §. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 1. post. 4. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 4. & 6. vid. Luitprandus Lib. 6. c. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien, c. 2. pos. 1. §. 3. vid. Platina in vita Johannis XIV. Baron. ad ann. 962. Conring. d. l. Tr. von des Käysers Recht d. l. vid. Conring d. l. c. 23. §. 1. Lambert. Aschaffenb. in Chron. Baron. Tom. XII. annal. ad an. 991. Baron. d. l. Conring d. l. c. 10. §. 7. Abbas Urspergens. ad ann. 1074. Conring de finibus c. 10. §. 14. c. 2. pos. 2. §. 7. in Tr. de Finibus Imp. c. 10. §. 23. in Tr. von des Käysers und des Reichs Recht auf Italien. Contin. 1. posit. 2. §. 10. & seqq.
Volck an. 800. Carolum M. zu ihrem Käyser ausgeruffen, und dadurch vor ihren Herrn öffentlich erkannt, sintemahlen die Herrschafft über Rom durch solchen Titul dazumahl angezeiget worden. Wie denn auch der Pabst die bey den Alten gebräuchliche adoration bey den Alten gebräuchliche adoration bey der Krönung gebrauchet, und den Eyd der Treue selber abgestattet hätte. (IV) Daß Käyser Carolus M. so wohl als seine Nachkommen viele oberherrschafftliche Actus in Rom von Zeit zu Zeit exerciret. Von des Caroli M. seinen hat Conring in offt angezogenen Oertern viele aus dem Flaccio und andern alten Scribenten colligiret; darunter aber ist insonderheit notable, daß er diejenigen, so Pabst Leonem absetzen wollen, mit Strafe beleget, und auf Päbstliche intercession wieder begnadiget. Daß er mit dem Pabste wegen Ordinirung der Päbste, wegen der JCtion, und andern Puncten, ein gewisses Pactum aufgerichtet, und daß er von den Römern eben als von seinen Unterthanen die Contributiones empfangen. Von Ludovico P. und Lothario besiehe Conringium, und den Autorem des Käyserlichen Rechts auf Italien. Von Käyser Ludovico II. melden die Annal. Franc. daß, wie er gehöret, daß Pabst Leo zu Rom einige zum Tode verdammet, er solches dergestalt übel empfunden hätte, daß er auch seinen Enckel Bernhardum, um die Sache zu untersuchen, nach Rom gesandt, und hätte ihm der Pabst auch Satisfaction deshalb gegeben. Es gedencket auch I heganus, daß Pabst Stephanus IV. wie er zum Päbstlichen Stuhl gelanget, dem Römischen Volcke befohlen Ludovico zu huldigen. Ja auch Carolus Calvuc hätte in der kurtzen Zeit, da er Italien mit Hülffe des Pabstes besessen, einige oberherrschafftliche Actus zu Rom exerciret. (V) Daß auch von Zeiten Ludovici II. biß Ottonis M. da die Käyserliche Hoheit in Abgang gerathen, der Pabst niemahlen als souverainer Herr in Rom regieret, sondern das Regiment sey mehrentheils bey andern gestanden. (VI) Daß Otto M. von dem Pabste, und dem Röm. Volcke, gleich wie Carolus M. durch conferirung der Käyserlichen Hoheit, die Herrschafft über Rom erhalten, durch eine zu drey unterschiedenen mahlen wiederholte Huldigung darinnen bestätiget worden, und durch unterschiedliche Actus solche exerciret, unter welchen sonderlich notabel, daß er an. 962 eine scharffe Execution zu Rom vorgenommen, wie die Römer Pabst Johannem XIII. gefangen genommen hatten. (VII) Daß bey denen nachfolgenden Käysern ebenfalls viele Merckmahle einer in Rom exercirten Herrschafft verhanden, sonderlich biß zu Zeiten Käysers Friderici I. und ehe die Päbste sich sonderlich in dem erfolgten interregno der Käyserlichen Botmäßigkeit zu entziehen gesuchet. Denn nach Ottonis II. Tod hat die Käyserin Theophanes bey der Minderjährigkeit Ottonis III. drey Jahr zu Rom regiret : Otto III. nenne sie in dem instrumento donationis, welches er dem Pabst Sylvestro gegeben, seine Königliche Stadt: (Regiam suam Urbem, und hätte eben derselbe Crescentium wegen einer in der Stadt sich angemasseten Herrschafft hencken lassen : Käyser Conradus Il. hätte an. 6033 einige aufrührische Bürger in Rom wieder zum Gehorsam gebracht: Zu Käysers Henrici IV. Zeiten hätte Rom und der Päbstliche District, gleich andern Käyserlichen Ländern, zum Käyserl. AErario contribuiren müssen. Von Henrico V. besiehe Ruhlmanns Tr. von des Käysers Recht auf Italien. Die vom Käyser Friderico I. exercirte oberherrliche Actus sind zu finden bey Conringio , Ruhlmanno ; unter wel- Conring d. l. c. 7. §. 8. & c. 10. §. 6. Schvveder in Jur. Publ. Part. gen. c. 4. §. 14. Aimon. Annal. ad ann. 801. f. 405. v. Baluz in Not. ad Gratian. p. 492. & in not. ad Angobard. p. 122. v. Aimon. Annal. ad 801. Mariana de Reb. Hisp. L. 7. c. 11. vid. Math. Flaccius ap. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 10. & de Fin. Imp. c. 10. §. 3. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 9. vid. Conring. d. l. c. 7. §. 13. seqq. c. 1. posit. 2. & 3. de Lothario confer Lehmanni Speierische Chronic. Lib. 3. c. 40. ad ann. 815. in vita Ludovici II. vid. Autor Appendicis Eutropae ap. Conring d. l. c. 7. §. 25. & de Fin. c. 10. §. 5. add. Autores citati in Tr. von des Käysers Recht auf Ital. c. 1. pos. 4. vid. Luitpandus L. 2. c. 13. Baron. Annal. Eccl. ad an. 908. Frodoardus ad an. 945. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 3. & de Finib. c. 10. §. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 1. post. 4. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 4. & 6. vid. Luitprandus Lib. 6. c. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien, c. 2. pos. 1. §. 3. vid. Platina in vita Johannis XIV. Baron. ad ann. 962. Conring. d. l. Tr. von des Käysers Recht d. l. vid. Conring d. l. c. 23. §. 1. Lambert. Aschaffenb. in Chron. Baron. Tom. XII. annal. ad an. 991. Baron. d. l. Conring d. l. c. 10. §. 7. Abbas Urspergens. ad ann. 1074. Conring de finibus c. 10. §. 14. c. 2. pos. 2. §. 7. in Tr. de Finibus Imp. c. 10. §. 23. in Tr. von des Käysers und des Reichs Recht auf Italien. Contin. 1. posit. 2. §. 10. & seqq.
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Von des Caroli M. seinen hat Conring in offt angezogenen Oertern viele aus dem Flaccio und andern alten Scribenten colligiret; darunter aber ist insonderheit notable, daß er diejenigen, so Pabst Leonem absetzen wollen, mit Strafe beleget, und auf Päbstliche intercession wieder begnadiget. <note place="foot">v. Aimon. Annal. ad 801. Mariana de Reb. Hisp. L. 7. c. 11.</note> Daß er mit dem Pabste wegen Ordinirung der Päbste, wegen der JCtion, und andern Puncten, ein gewisses Pactum aufgerichtet, <note place="foot">vid. Math. Flaccius ap. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 10. & de Fin. Imp. c. 10. §. 3.</note> und daß er von den Römern eben als von seinen Unterthanen die Contributiones empfangen. <note place="foot">Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 9.</note> Von Ludovico P. und Lothario besiehe Conringium, <note place="foot">vid. Conring. d. l. c. 7. §. 13. seqq.</note> und den Autorem des Käyserlichen Rechts auf Italien. <note place="foot">c. 1. posit. 2. & 3. de Lothario confer Lehmanni Speierische Chronic. Lib. 3. c. 40.</note> Von Käyser Ludovico II. melden die Annal. Franc. <note place="foot">ad ann. 815.</note> daß, wie er gehöret, daß Pabst Leo zu Rom einige zum Tode verdammet, er solches dergestalt übel empfunden hätte, daß er auch seinen Enckel Bernhardum, um die Sache zu untersuchen, nach Rom gesandt, und hätte ihm der Pabst auch Satisfaction deshalb gegeben. Es gedencket auch I heganus, <note place="foot">in vita Ludovici II.</note> daß Pabst Stephanus IV. wie er zum Päbstlichen Stuhl gelanget, dem Römischen Volcke befohlen Ludovico zu huldigen. Ja auch Carolus Calvuc hätte in der kurtzen Zeit, da er Italien mit Hülffe des Pabstes besessen, einige oberherrschafftliche Actus zu Rom exerciret. <note place="foot">vid. Autor Appendicis Eutropae ap. Conring d. l. c. 7. §. 25. & de Fin. c. 10. §. 5. add. Autores citati in Tr. von des Käysers Recht auf Ital. c. 1. pos. 4.</note></p> <p>(V) Daß auch von Zeiten Ludovici II. biß Ottonis M. da die Käyserliche Hoheit in Abgang gerathen, der Pabst niemahlen als souverainer Herr in Rom regieret, sondern das Regiment sey mehrentheils bey andern gestanden. <note place="foot">vid. Luitpandus L. 2. c. 13. Baron. Annal. Eccl. ad an. 908. Frodoardus ad an. 945. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 3. & de Finib. c. 10. §. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 1. post. 4.</note></p> <p>(VI) Daß Otto M. von dem Pabste, und dem Röm. Volcke, gleich wie Carolus M. durch conferirung der Käyserlichen Hoheit, die Herrschafft über Rom erhalten, <note place="foot">Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 4. & 6.</note> durch eine zu drey unterschiedenen mahlen wiederholte Huldigung darinnen bestätiget worden, <note place="foot">vid. Luitprandus Lib. 6. c. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien, c. 2. pos. 1. §. 3.</note> und durch unterschiedliche Actus solche exerciret, unter welchen sonderlich notabel, daß er an. 962 eine scharffe Execution zu Rom vorgenommen, wie die Römer Pabst Johannem XIII. gefangen genommen hatten. <note place="foot">vid. Platina in vita Johannis XIV. Baron. ad ann. 962. Conring. d. l. Tr. von des Käysers Recht d. l.</note></p> <p>(VII) Daß bey denen nachfolgenden Käysern ebenfalls viele Merckmahle einer in Rom exercirten Herrschafft verhanden, sonderlich biß zu Zeiten Käysers Friderici I. und ehe die Päbste sich sonderlich in dem erfolgten interregno der Käyserlichen Botmäßigkeit zu entziehen gesuchet. <note place="foot">vid. Conring d. l. c. 23. §. 1.</note> Denn nach Ottonis II. Tod hat die Käyserin Theophanes bey der Minderjährigkeit Ottonis III. drey Jahr zu Rom regiret <note place="foot">Lambert. Aschaffenb. in Chron.</note>: Otto III. nenne sie in dem instrumento donationis, welches er dem Pabst Sylvestro gegeben, seine Königliche Stadt: (Regiam suam Urbem, <note place="foot">Baron. Tom. XII. annal. ad an. 991.</note> und hätte eben derselbe Crescentium wegen einer in der Stadt sich angemasseten Herrschafft hencken lassen <note place="foot">Baron. d. l.</note>: Käyser Conradus Il. hätte an. 6033 einige aufrührische Bürger in Rom wieder zum Gehorsam gebracht: <note place="foot">Conring d. l. c. 10. §. 7.</note> Zu Käysers Henrici IV. Zeiten hätte Rom und der Päbstliche District, gleich andern Käyserlichen Ländern, zum Käyserl. AErario contribuiren müssen. <note place="foot">Abbas Urspergens. ad ann. 1074. 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Volck an. 800. Carolum M. zu ihrem Käyser ausgeruffen, und dadurch vor ihren Herrn öffentlich erkannt, sintemahlen die Herrschafft über Rom durch solchen Titul dazumahl angezeiget worden. Wie denn auch der Pabst die bey den Alten gebräuchliche adoration bey den Alten gebräuchliche adoration bey der Krönung gebrauchet, und den Eyd der Treue selber abgestattet hätte.
(IV) Daß Käyser Carolus M. so wohl als seine Nachkommen viele oberherrschafftliche Actus in Rom von Zeit zu Zeit exerciret. Von des Caroli M. seinen hat Conring in offt angezogenen Oertern viele aus dem Flaccio und andern alten Scribenten colligiret; darunter aber ist insonderheit notable, daß er diejenigen, so Pabst Leonem absetzen wollen, mit Strafe beleget, und auf Päbstliche intercession wieder begnadiget. Daß er mit dem Pabste wegen Ordinirung der Päbste, wegen der JCtion, und andern Puncten, ein gewisses Pactum aufgerichtet, und daß er von den Römern eben als von seinen Unterthanen die Contributiones empfangen. Von Ludovico P. und Lothario besiehe Conringium, und den Autorem des Käyserlichen Rechts auf Italien. Von Käyser Ludovico II. melden die Annal. Franc. daß, wie er gehöret, daß Pabst Leo zu Rom einige zum Tode verdammet, er solches dergestalt übel empfunden hätte, daß er auch seinen Enckel Bernhardum, um die Sache zu untersuchen, nach Rom gesandt, und hätte ihm der Pabst auch Satisfaction deshalb gegeben. Es gedencket auch I heganus, daß Pabst Stephanus IV. wie er zum Päbstlichen Stuhl gelanget, dem Römischen Volcke befohlen Ludovico zu huldigen. Ja auch Carolus Calvuc hätte in der kurtzen Zeit, da er Italien mit Hülffe des Pabstes besessen, einige oberherrschafftliche Actus zu Rom exerciret.
(V) Daß auch von Zeiten Ludovici II. biß Ottonis M. da die Käyserliche Hoheit in Abgang gerathen, der Pabst niemahlen als souverainer Herr in Rom regieret, sondern das Regiment sey mehrentheils bey andern gestanden.
(VI) Daß Otto M. von dem Pabste, und dem Röm. Volcke, gleich wie Carolus M. durch conferirung der Käyserlichen Hoheit, die Herrschafft über Rom erhalten, durch eine zu drey unterschiedenen mahlen wiederholte Huldigung darinnen bestätiget worden, und durch unterschiedliche Actus solche exerciret, unter welchen sonderlich notabel, daß er an. 962 eine scharffe Execution zu Rom vorgenommen, wie die Römer Pabst Johannem XIII. gefangen genommen hatten.
(VII) Daß bey denen nachfolgenden Käysern ebenfalls viele Merckmahle einer in Rom exercirten Herrschafft verhanden, sonderlich biß zu Zeiten Käysers Friderici I. und ehe die Päbste sich sonderlich in dem erfolgten interregno der Käyserlichen Botmäßigkeit zu entziehen gesuchet. Denn nach Ottonis II. Tod hat die Käyserin Theophanes bey der Minderjährigkeit Ottonis III. drey Jahr zu Rom regiret : Otto III. nenne sie in dem instrumento donationis, welches er dem Pabst Sylvestro gegeben, seine Königliche Stadt: (Regiam suam Urbem, und hätte eben derselbe Crescentium wegen einer in der Stadt sich angemasseten Herrschafft hencken lassen : Käyser Conradus Il. hätte an. 6033 einige aufrührische Bürger in Rom wieder zum Gehorsam gebracht: Zu Käysers Henrici IV. Zeiten hätte Rom und der Päbstliche District, gleich andern Käyserlichen Ländern, zum Käyserl. AErario contribuiren müssen. Von Henrico V. besiehe Ruhlmanns Tr. von des Käysers Recht auf Italien. Die vom Käyser Friderico I. exercirte oberherrliche Actus sind zu finden bey Conringio , Ruhlmanno ; unter wel-
Conring d. l. c. 7. §. 8. & c. 10. §. 6. Schvveder in Jur. Publ. Part. gen. c. 4. §. 14.
Aimon. Annal. ad ann. 801. f. 405.
v. Baluz in Not. ad Gratian. p. 492. & in not. ad Angobard. p. 122.
v. Aimon. Annal. ad 801. Mariana de Reb. Hisp. L. 7. c. 11.
vid. Math. Flaccius ap. Conring de Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 10. & de Fin. Imp. c. 10. §. 3.
Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 9.
vid. Conring. d. l. c. 7. §. 13. seqq.
c. 1. posit. 2. & 3. de Lothario confer Lehmanni Speierische Chronic. Lib. 3. c. 40.
ad ann. 815.
in vita Ludovici II.
vid. Autor Appendicis Eutropae ap. Conring d. l. c. 7. §. 25. & de Fin. c. 10. §. 5. add. Autores citati in Tr. von des Käysers Recht auf Ital. c. 1. pos. 4.
vid. Luitpandus L. 2. c. 13. Baron. Annal. Eccl. ad an. 908. Frodoardus ad an. 945. Conring. de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 3. & de Finib. c. 10. §. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 1. post. 4.
Conring de Germ. Imp. Rom. c. 10. §. 4. & 6.
vid. Luitprandus Lib. 6. c. 7. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien, c. 2. pos. 1. §. 3.
vid. Platina in vita Johannis XIV. Baron. ad ann. 962. Conring. d. l. Tr. von des Käysers Recht d. l.
vid. Conring d. l. c. 23. §. 1.
Lambert. Aschaffenb. in Chron.
Baron. Tom. XII. annal. ad an. 991.
Baron. d. l.
Conring d. l. c. 10. §. 7.
Abbas Urspergens. ad ann. 1074. Conring de finibus c. 10. §. 14.
c. 2. pos. 2. §. 7.
in Tr. de Finibus Imp. c. 10. §. 23.
in Tr. von des Käysers und des Reichs Recht auf Italien. Contin. 1. posit. 2. §. 10. & seqq.
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