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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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von Pabst Johanne und dem Röm. Rath nicht allein freundlich empfangen, sondern auch zum Käyser gekröhnet. Weil dessen autorität aber nicht lange hernach überall fiel, und die Italiäner lange gesuchet, die Macht der Käyser wieder herunter zu bringen, so rissen sie sich allgemählig von ihm ab, und nahmen Berengarium, Hertzog zu Friaul zu ihrem Könige, seit welcher Zeit Italien viele Jahre von Einheimischen, theils unter Königlichem, theils unter Käyserlichem Nahmen, beherrschet wordenl biß endlich Otto I. solches um das Jahr 951 mit Teutschland wieder vereiniget; Dann wie um selbige Zeit Berengarius König in Italien, wegen seines Geitzes und Tyranney, sehr verhasset war, und des vorigen Königs Ludovici Witwe Adelheidae viel zutrieb, rieff diese Ottonem, König in Teutschland, nach Italien, welcher auch kam, Italien von des Berengarii Tyranney befreyete, und die verwitwete Königin zur Gemahlin nahm; weilen aber Berengarius und sein Sohn Adelbertus Ottoni nach Teutschland folgete, und sich demselben freywillig unterwarff, so belehnte ihn König Otto mit Italien, und empfieng die Huldigung von ihm.

In solchem Stande blieb es biß an. 961, da so wohl der Pabst selbsten, als auch der Bischoff zu Meyland, und viele andere Grosse von Italien sich von neuen wider die grossen Auflagen und grosse Tyranney des Berengarii bey Ottone beklagten, weshalb dieser abermahl nach Italien kam, und Berengarium so wohl als Adelbertum der Regierung entsatzte, wovor ihn der Pabst Johannes XII. zur Danckbarkeit, unter Zuruffung des gantzen Römischen Volckes und der Clerisey, zum Käyser krönete. Berengarius wolte sich zwar diesem allen widersetzen, wurd aber nebst seiner Gemahlin gefangen, und nach Bäyern gesandt; und ist von solcher Zeit an Italien bey den Teutschen Käysern unverrucket biß auf Käyser Fridericum II. geblieben. Bey dem nach seinem Tode erfolgten Interregno aber sind viele Oerter in Italien von dem Reiche abgerissen worden, denen mit der Zeit durch connivenz einiger Käyser immer mehrere gefolget. Jedoch erkennen dessen Ober-Herrschafft annoch viele Italiänische Provintzien, als Meyland, Mantua, Florentz, Modena und Reggio, Montferrat, Mirandola sc.

So gewiß als es nun aber ist, daß Italien die Teutsche Käyser vor seine Ober-Herren erkannt hat; so gewiß scheinet es auch nach aller Publicisten Meynung zu seyn, daß das Reich sein Recht auf die abgerissene Provintzien noch nicht verlohren, noch sich dessen bißhero gäntzlich begeben. Zu Behauptung dessen wird vor das Reich angeführet.

Des Reichs Gründe. (I) Daß keine von denen abgerissenen provintzien des Reichs Consens auffweisen könte, ohne solchen aber sey keine Exemtion von einiger Krafft, noch dem Reiche praejudicirlich.

(II) Daß alle Käyser biß auf Carolum V. sich zu Rom die Italiänische und zu Meyland die Lombardische Crone aufsetzen lassen, solches zu thun auch ietzo noch befugt wären, wann sie es zu Erspahrung der Unkosten nicht unterliessen.

(III) Daß der Churfürst zu Cöllen noch beständig den Titul eines Ertz-Cantzlers in Italien führe.

(IV) Daß die Käyser in ihren Wahl-Capitulationibus schweren müssen, wegen der Italiänischen Lehen genaue Untersuchung zu thun; davon des Leopoldi Capitulation Artic. XII. also lautet: Fürnehmlich auch, dieweil uns fürkommt, daß etliche ansehnliche dem Reich angehörige Herrschafften und Lehen in Italien oder sonsten veräuffert worden seyn sollen, eigendliche Nachforschung derentwegen anstellen, wie es mit solchen alienationen verwand, und die eingeholte Bericht, zur Churfürstl. Mayntzischen Cantzeley inner Jahres-Frist von dato an zu rechnen, unfehlbarlich einschicken sc.

(V) Daß auch noch Käyser Leopoldus bey

Regino ad ann. 881.
Sigon. de Regno Ital. Lib. 5 & 6. Conring. d. l. §. 8.
Witikind Corbej. Lib. 2. Annal. p. 24. 25. Otto Frising. Lib. 6. Chron. c. 19. Regin. ad ann. 952. Baron. Tom. X. Annal. ad ann. 952. Conring. de fin. c. 9. §. 10.
Luitprandus Lib. 6. c. 1. Baron. ad ann. 961. Frodoardus ad ann. 962. Conring d. l. §. 11.
Conring. d. l. §. 12.
Vid. Conring. d. l. §. 14. & 6. 10. ac 23. §. 1. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 2. pos. 1. §. 4. 5. & pos. 2. & Contin. 1. c. 1.
Vid. Reo. Imper. de an. 1542. § 3. Conring. de fin. c. 23. §. 27. Schvvederi Disp. de jure Imperatoris in Ducatum Mediol. §. 23. 24.
vid. Capitul. Caesar. art. 4. Instr. Pac. Monast. §. 97. Conring d. l. §. 24.
vid. Thuan. Lib. 60. hist. Conring. d. l. §. 16. seqq. Francisc. Iren. ad Burgoldens. part. 3. p. 93.
vid. Conring d. l. §. 22. Francisc. Iren. d. l. p. 94.
vid. Conring. d. l. §. 25.
vid. Conring. d. l. §. 29.
vid. Conring. d. c. 23. §. 2. seqq. Limnae. Lib. 1. Jur. publ. c. 7. Reinking. de Regim. Secul. & Eccles. Lib. 1. S. 2. c. 9.
Conring. d. l. §. 15. Franckenb. Europ. Herold, Part. 1. p. 113.
vid. Aur. Bull. Tit. 1. §. 11. & Tit. 1. §. 11. & Tit. 26. §. 4. Schvveder. in jur. publ. Part. sp. Sect. 2. c. 3. §. 2.

von Pabst Johanne und dem Röm. Rath nicht allein freundlich empfangen, sondern auch zum Käyser gekröhnet. Weil dessen autorität aber nicht lange hernach überall fiel, und die Italiäner lange gesuchet, die Macht der Käyser wieder herunter zu bringen, so rissen sie sich allgemählig von ihm ab, und nahmen Berengarium, Hertzog zu Friaul zu ihrem Könige, seit welcher Zeit Italien viele Jahre von Einheimischen, theils unter Königlichem, theils unter Käyserlichem Nahmen, beherrschet wordenl biß endlich Otto I. solches um das Jahr 951 mit Teutschland wieder vereiniget; Dann wie um selbige Zeit Berengarius König in Italien, wegen seines Geitzes und Tyranney, sehr verhasset war, und des vorigen Königs Ludovici Witwe Adelheidae viel zutrieb, rieff diese Ottonem, König in Teutschland, nach Italien, welcher auch kam, Italien von des Berengarii Tyranney befreyete, und die verwitwete Königin zur Gemahlin nahm; weilen aber Berengarius und sein Sohn Adelbertus Ottoni nach Teutschland folgete, und sich demselben freywillig unterwarff, so belehnte ihn König Otto mit Italien, uñ empfieng die Huldigung von ihm.

In solchem Stande blieb es biß an. 961, da so wohl der Pabst selbsten, als auch der Bischoff zu Meyland, und viele andere Grosse von Italien sich von neuen wider die grossen Auflagen und grosse Tyranney des Berengarii bey Ottone beklagten, weshalb dieser abermahl nach Italien kam, und Berengarium so wohl als Adelbertum der Regierung entsatzte, wovor ihn der Pabst Johannes XII. zur Danckbarkeit, unter Zuruffung des gantzen Römischen Volckes und der Clerisey, zum Käyser krönete. Berengarius wolte sich zwar diesem allen widersetzen, wurd aber nebst seiner Gemahlin gefangen, und nach Bäyern gesandt; und ist von solcher Zeit an Italien bey den Teutschen Käysern unverrucket biß auf Käyser Fridericum II. geblieben. Bey dem nach seinem Tode erfolgten Interregno aber sind viele Oerter in Italien von dem Reiche abgerissen worden, denen mit der Zeit durch connivenz einiger Käyser immer mehrere gefolget. Jedoch erkennen dessen Ober-Herrschafft annoch viele Italiänische Provintzien, als Meyland, Mantua, Florentz, Modena und Reggio, Montferrat, Mirandola sc.

So gewiß als es nun aber ist, daß Italien die Teutsche Käyser vor seine Ober-Herren erkañt hat; so gewiß scheinet es auch nach aller Publicisten Meynung zu seyn, daß das Reich sein Recht auf die abgerissene Provintzien noch nicht verlohren, noch sich dessen bißhero gäntzlich begeben. Zu Behauptung dessen wird vor das Reich angeführet.

Des Reichs Gründe. (I) Daß keine von denen abgerissenen provintzien des Reichs Consens auffweisen könte, ohne solchen aber sey keine Exemtion von einiger Krafft, noch dem Reiche praejudicirlich.

(II) Daß alle Käyser biß auf Carolum V. sich zu Rom die Italiänische und zu Meyland die Lombardische Crone aufsetzen lassen, solches zu thun auch ietzo noch befugt wären, wann sie es zu Erspahrung der Unkosten nicht unterliessen.

(III) Daß der Churfürst zu Cöllen noch beständig den Titul eines Ertz-Cantzlers in Italien führe.

(IV) Daß die Käyser in ihren Wahl-Capitulationibus schwerẽ müssen, wegẽ der Italiänischen Lehen genaue Untersuchung zu thun; davon des Leopoldi Capitulation Artic. XII. also lautet: Fürnehmlich auch, dieweil uns fürkommt, daß etliche ansehnliche dem Reich angehörige Herrschafften und Lehen in Italien oder sonsten veräuffert worden seyn sollen, eigendliche Nachforschung derentwegen anstellen, wie es mit solchen alienationen verwand, und die eingeholte Bericht, zur Churfürstl. Mayntzischen Cantzeley inner Jahres-Frist von dato an zu rechnen, unfehlbarlich einschicken sc.

(V) Daß auch noch Käyser Leopoldus bey

Regino ad ann. 881.
Sigon. de Regno Ital. Lib. 5 & 6. Conring. d. l. §. 8.
Witikind Corbej. Lib. 2. Annal. p. 24. 25. Otto Frising. Lib. 6. Chron. c. 19. Regin. ad ann. 952. Baron. Tom. X. Annal. ad ann. 952. Conring. de fin. c. 9. §. 10.
Luitprandus Lib. 6. c. 1. Baron. ad ann. 961. Frodoardus ad ann. 962. Conring d. l. §. 11.
Conring. d. l. §. 12.
Vid. Conring. d. l. §. 14. & 6. 10. ac 23. §. 1. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 2. pos. 1. §. 4. 5. & pos. 2. & Contin. 1. c. 1.
Vid. Reo. Imper. de an. 1542. § 3. Conring. de fin. c. 23. §. 27. Schvvederi Disp. de jure Imperatoris in Ducatum Mediol. §. 23. 24.
vid. Capitul. Caesar. art. 4. Instr. Pac. Monast. §. 97. Conring d. l. §. 24.
vid. Thuan. Lib. 60. hist. Conring. d. l. §. 16. seqq. Francisc. Iren. ad Burgoldens. part. 3. p. 93.
vid. Conring d. l. §. 22. Francisc. Iren. d. l. p. 94.
vid. Conring. d. l. §. 25.
vid. Conring. d. l. §. 29.
vid. Conring. d. c. 23. §. 2. seqq. Limnae. Lib. 1. Jur. publ. c. 7. Reinking. de Regim. Secul. & Eccles. Lib. 1. S. 2. c. 9.
Conring. d. l. §. 15. Franckenb. Europ. Herold, Part. 1. p. 113.
vid. Aur. Bull. Tit. 1. §. 11. & Tit. 1. §. 11. & Tit. 26. §. 4. Schvveder. in jur. publ. Part. sp. Sect. 2. c. 3. §. 2.
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        <p>In solchem Stande blieb es biß an. 961, da so wohl der Pabst selbsten, als auch der            Bischoff zu Meyland, und viele andere Grosse von Italien sich von neuen wider die grossen            Auflagen und grosse Tyranney des Berengarii bey Ottone beklagten, weshalb dieser abermahl            nach Italien kam, und Berengarium so wohl als Adelbertum der Regierung entsatzte, wovor            ihn der Pabst Johannes XII. zur Danckbarkeit, unter Zuruffung des gantzen Römischen            Volckes und der Clerisey, zum Käyser krönete. <note place="foot">Luitprandus Lib. 6. c. 1.              Baron. ad ann. 961. Frodoardus ad ann. 962. Conring d. l. §. 11.</note> Berengarius            wolte sich zwar diesem allen widersetzen, wurd aber nebst seiner Gemahlin gefangen, und            nach Bäyern gesandt; <note place="foot">Conring. d. l. §. 12.</note> und ist von solcher            Zeit an Italien bey den Teutschen Käysern unverrucket biß auf Käyser Fridericum II.            geblieben. <note place="foot">Vid. Conring. d. l. §. 14. &amp; 6. 10. ac 23. §. 1.              Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 2. pos. 1. §. 4. 5. &amp; pos. 2. &amp;              Contin. 1. c. 1.</note> Bey dem nach seinem Tode erfolgten Interregno aber sind viele            Oerter in Italien von dem Reiche abgerissen worden, denen mit der Zeit durch connivenz            einiger Käyser immer mehrere gefolget. Jedoch erkennen dessen Ober-Herrschafft annoch            viele Italiänische Provintzien, als Meyland, <note place="foot">Vid. Reo. Imper. de an.              1542. § 3. Conring. de fin. c. 23. §. 27. Schvvederi Disp. de jure Imperatoris in              Ducatum Mediol. §. 23. 24.</note> Mantua, <note place="foot">vid. Capitul. Caesar. art.              4. Instr. Pac. Monast. §. 97. Conring d. l. §. 24.</note> Florentz, <note place="foot">vid. Thuan. Lib. 60. hist. Conring. d. l. §. 16. seqq. Francisc. Iren. ad Burgoldens.              part. 3. p. 93.</note> Modena und Reggio, <note place="foot">vid. Conring d. l. §. 22.              Francisc. Iren. d. l. p. 94.</note> Montferrat, <note place="foot">vid. Conring. d. l.              §. 25.</note> Mirandola <note place="foot">vid. Conring. d. l. §. 29.</note> sc.</p>
        <p>So gewiß als es nun aber ist, daß Italien die Teutsche Käyser vor seine Ober-Herren            erkan&#x0303;t hat; so gewiß scheinet es auch nach aller Publicisten Meynung zu seyn, daß            das Reich sein Recht auf die abgerissene Provintzien noch nicht verlohren, noch sich            dessen bißhero gäntzlich begeben. Zu Behauptung dessen wird vor das Reich angeführet.</p>
        <p><note place="right">Des Reichs Gründe.</note> (I) Daß keine von denen abgerissenen            provintzien des Reichs Consens auffweisen könte, ohne solchen aber sey keine Exemtion von            einiger Krafft, noch dem Reiche praejudicirlich. <note place="foot">vid. Conring. d. c.              23. §. 2. seqq. Limnae. Lib. 1. Jur. publ. c. 7. Reinking. de Regim. Secul. &amp;              Eccles. Lib. 1. S. 2. c. 9.</note></p>
        <p>(II) Daß alle Käyser biß auf Carolum V. sich zu Rom die Italiänische und zu Meyland die            Lombardische Crone aufsetzen lassen, solches zu thun auch ietzo noch befugt wären, wann            sie es zu Erspahrung der Unkosten nicht unterliessen. <note place="foot">Conring. d. l. §.              15. Franckenb. Europ. Herold, Part. 1. p. 113.</note></p>
        <p>(III) Daß der Churfürst zu Cöllen noch beständig den Titul eines Ertz-Cantzlers in            Italien führe. <note place="foot">vid. Aur. Bull. Tit. 1. §. 11. &amp; Tit. 1. §. 11.              &amp; Tit. 26. §. 4. Schvveder. in jur. publ. Part. sp. Sect. 2. c. 3. §. 2.</note></p>
        <p>(IV) Daß die Käyser in ihren Wahl-Capitulationibus schwere&#x0303; müssen, wege&#x0303;            der Italiänischen Lehen genaue Untersuchung zu thun; davon des Leopoldi Capitulation            Artic. XII. also lautet: Fürnehmlich auch, dieweil uns fürkommt, daß etliche ansehnliche            dem Reich angehörige Herrschafften und Lehen in Italien oder sonsten veräuffert worden            seyn sollen, eigendliche Nachforschung derentwegen anstellen, wie es mit solchen            alienationen verwand, und die eingeholte Bericht, zur Churfürstl. Mayntzischen Cantzeley            inner Jahres-Frist von dato an zu rechnen, unfehlbarlich einschicken sc.</p>
        <p>(V) Daß auch noch Käyser Leopoldus bey
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[3/0031] von Pabst Johanne und dem Röm. Rath nicht allein freundlich empfangen, sondern auch zum Käyser gekröhnet. Weil dessen autorität aber nicht lange hernach überall fiel, und die Italiäner lange gesuchet, die Macht der Käyser wieder herunter zu bringen, so rissen sie sich allgemählig von ihm ab, und nahmen Berengarium, Hertzog zu Friaul zu ihrem Könige, seit welcher Zeit Italien viele Jahre von Einheimischen, theils unter Königlichem, theils unter Käyserlichem Nahmen, beherrschet wordenl biß endlich Otto I. solches um das Jahr 951 mit Teutschland wieder vereiniget; Dann wie um selbige Zeit Berengarius König in Italien, wegen seines Geitzes und Tyranney, sehr verhasset war, und des vorigen Königs Ludovici Witwe Adelheidae viel zutrieb, rieff diese Ottonem, König in Teutschland, nach Italien, welcher auch kam, Italien von des Berengarii Tyranney befreyete, und die verwitwete Königin zur Gemahlin nahm; weilen aber Berengarius und sein Sohn Adelbertus Ottoni nach Teutschland folgete, und sich demselben freywillig unterwarff, so belehnte ihn König Otto mit Italien, uñ empfieng die Huldigung von ihm. In solchem Stande blieb es biß an. 961, da so wohl der Pabst selbsten, als auch der Bischoff zu Meyland, und viele andere Grosse von Italien sich von neuen wider die grossen Auflagen und grosse Tyranney des Berengarii bey Ottone beklagten, weshalb dieser abermahl nach Italien kam, und Berengarium so wohl als Adelbertum der Regierung entsatzte, wovor ihn der Pabst Johannes XII. zur Danckbarkeit, unter Zuruffung des gantzen Römischen Volckes und der Clerisey, zum Käyser krönete. Berengarius wolte sich zwar diesem allen widersetzen, wurd aber nebst seiner Gemahlin gefangen, und nach Bäyern gesandt; und ist von solcher Zeit an Italien bey den Teutschen Käysern unverrucket biß auf Käyser Fridericum II. geblieben. Bey dem nach seinem Tode erfolgten Interregno aber sind viele Oerter in Italien von dem Reiche abgerissen worden, denen mit der Zeit durch connivenz einiger Käyser immer mehrere gefolget. Jedoch erkennen dessen Ober-Herrschafft annoch viele Italiänische Provintzien, als Meyland, Mantua, Florentz, Modena und Reggio, Montferrat, Mirandola sc. So gewiß als es nun aber ist, daß Italien die Teutsche Käyser vor seine Ober-Herren erkañt hat; so gewiß scheinet es auch nach aller Publicisten Meynung zu seyn, daß das Reich sein Recht auf die abgerissene Provintzien noch nicht verlohren, noch sich dessen bißhero gäntzlich begeben. Zu Behauptung dessen wird vor das Reich angeführet. (I) Daß keine von denen abgerissenen provintzien des Reichs Consens auffweisen könte, ohne solchen aber sey keine Exemtion von einiger Krafft, noch dem Reiche praejudicirlich. Des Reichs Gründe. (II) Daß alle Käyser biß auf Carolum V. sich zu Rom die Italiänische und zu Meyland die Lombardische Crone aufsetzen lassen, solches zu thun auch ietzo noch befugt wären, wann sie es zu Erspahrung der Unkosten nicht unterliessen. (III) Daß der Churfürst zu Cöllen noch beständig den Titul eines Ertz-Cantzlers in Italien führe. (IV) Daß die Käyser in ihren Wahl-Capitulationibus schwerẽ müssen, wegẽ der Italiänischen Lehen genaue Untersuchung zu thun; davon des Leopoldi Capitulation Artic. XII. also lautet: Fürnehmlich auch, dieweil uns fürkommt, daß etliche ansehnliche dem Reich angehörige Herrschafften und Lehen in Italien oder sonsten veräuffert worden seyn sollen, eigendliche Nachforschung derentwegen anstellen, wie es mit solchen alienationen verwand, und die eingeholte Bericht, zur Churfürstl. Mayntzischen Cantzeley inner Jahres-Frist von dato an zu rechnen, unfehlbarlich einschicken sc. (V) Daß auch noch Käyser Leopoldus bey Regino ad ann. 881. Sigon. de Regno Ital. Lib. 5 & 6. Conring. d. l. §. 8. Witikind Corbej. Lib. 2. Annal. p. 24. 25. Otto Frising. Lib. 6. Chron. c. 19. Regin. ad ann. 952. Baron. Tom. X. Annal. ad ann. 952. Conring. de fin. c. 9. §. 10. Luitprandus Lib. 6. c. 1. Baron. ad ann. 961. Frodoardus ad ann. 962. Conring d. l. §. 11. Conring. d. l. §. 12. Vid. Conring. d. l. §. 14. & 6. 10. ac 23. §. 1. Ruhlmann von des Käysers Recht auf Italien c. 2. pos. 1. §. 4. 5. & pos. 2. & Contin. 1. c. 1. Vid. Reo. Imper. de an. 1542. § 3. Conring. de fin. c. 23. §. 27. Schvvederi Disp. de jure Imperatoris in Ducatum Mediol. §. 23. 24. vid. Capitul. Caesar. art. 4. Instr. Pac. Monast. §. 97. Conring d. l. §. 24. vid. Thuan. Lib. 60. hist. Conring. d. l. §. 16. seqq. Francisc. Iren. ad Burgoldens. part. 3. p. 93. vid. Conring d. l. §. 22. Francisc. Iren. d. l. p. 94. vid. Conring. d. l. §. 25. vid. Conring. d. l. §. 29. vid. Conring. d. c. 23. §. 2. seqq. Limnae. Lib. 1. Jur. publ. c. 7. Reinking. de Regim. Secul. & Eccles. Lib. 1. S. 2. c. 9. Conring. d. l. §. 15. Franckenb. Europ. Herold, Part. 1. p. 113. vid. Aur. Bull. Tit. 1. §. 11. & Tit. 1. §. 11. & Tit. 26. §. 4. Schvveder. in jur. publ. Part. sp. Sect. 2. c. 3. §. 2.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/31>, abgerufen am 21.11.2024.