Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.erst anno 1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig, maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren. Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen. Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten. Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu. Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können. Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der Magdeburgischer, sondern vielmehr in der erst anno 1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig, maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren. Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen. Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten. Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu. Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können. Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. 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Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren.</p> <p>Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen.</p> <p>Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten.</p> <p>Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu.</p> <p>Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können.</p> <p>Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der Magdeburgischer, sondern vielmehr in der </p> </div> </body> </text> </TEI> [287/0316]
erst anno 1446 die Herrschafft Mansfeld dem Ertz-Stifft Magdeburg zu Lehen auffgetragen, sey irrig, maßen schon ein Lehen-Brieff de anno 1363 von Ertz-Bischoff Dietrich zu finden, worinnen die Clausul stehe, daß der Grafen Eltern die Grafschafft, Herrschafft, Schloß, Land, Leute, und Güter von dem Ertz-Stifft zu vorn, zu Lehen gehabt hätten, und nenne gedachter Ertz-Bischoff die Grafen darinnen bereits seine liebe getreue; ja aus gewissen documenten sey zu ersehen, daß die Grafen zu Mansfeld schon anno 1294 und 1298 Magdeburgische Vasalli gewesen. Und in dem Reversal, so die Grafen zu Mansfeld dem Ertz-Bischoff zu Magdeburg anno 1455 bey ihrer Belehnung mit der Burg Mansfeld ausgestellet, würde deutlich exprimiret: So sie von sinen Gnaden und sinen Gotteshuse, an Lehen gehen, und von alters gegangen haben, sc. Wann aber auch anno 1446 dergleichen etwas solte vorgegangen seyn, davon iedoch in ARchivis keine Nachricht verhanden, so könte solches doch nicht anders, als von Schloß und Herrschafft Mansfeld in Specie verstanden werden, als welche von der Grafschafft Mansfeld ut pars & totum von einander unterschieden, und mache gedachtes Schloß und Herrschafft den allerwenigsten Theil der Grafschafft aus. Daß die Grafen zu Mansfeld sich aber die Landes-Hoheit vorbehalten, und daß sie darinnen in denen nachfolgenden Belehnungen bestätiget worden, solches sey der Wahrheit noch weniger gemäß, dann ob dieselbe zwar mit gewissen Regalien beliehen, dieselbe ihnen auch niemahls gestritten worden, so fehle es doch weit, daß die Immedietät und Territorial-Rechte daraus zu inferiren.
Ad XIV. Daß die Grafen zu Mansfeld von Zeit zu Zeiten die Land-Gräntz-Bereitungen solten angestellet haben, davon wüste man nicht, wohl aber, daß solches von den Magdeburgischen Landes-Fürsten geschehen.
Ad XV. Die Huldigung der Unterthanen bewiese nicht gleich eine Superiorität, weil solche auch von Landsaßen eingenommen werden könte; und sey allhie sonderlich zu mercken, daß die Grafen selbst in Persohn denen Magdeburgischen Landes-Herren huldigen müsten.
Ad XVI. Daß die Grafen zu Mansfeld Landes-Ordnungen gemachet, daß dieselbe gehöriger Orte davor angenommen worden, und daß die allegirte dergleichen wären, solches müste dar gethan werden, weil man keine Nachricht davon hätte; dieses aber sey bekand, daß die Magdeburgische Landes-Ordnungen iederzeit an dero Praelaten, Grafen (derer alleine die von Barby und Mansfeld gewesen) mit gerichtet worden; und sey die von dem Hause Brandenburg anno 1680 gemachte auf das Mansfeldische expresse mit gerichtet, daselbst auch publiciret und angenommen worden; was aber die übrigen Statua, Mandata, Policey- und andere Ordnungen beträffe, solches sey ein Effectus JCtionis, und stünde ieder Obrigkeit zu.
Ad XVII. Von der JCtione Ecclesiastica oder auch von dem jure Episcopali ließe sich so schlechter Ding auf die hohe Landes-Obrigkeit nicht schliessen, weil auch mediat-Stände in der einmahl acquirirten possession durch den Religions- und Westpfählischen Frieden confirmiret worden; und sey überdas zu mercken, daß weder die Grafen zu Mansfeld, noch ihr geistl. Consistorium, nachdem es post reformationem angerichtet worden, iemahls omnimodam & independentem JCtionem Ecclesiasticam in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft exerciret, vielmehr sey dieselbe valde restricta gewesen, und sey nicht nur vor Alters wegen des Ertz-Stiffts eine gewisse Persohn mit bey dem Consistorio gesessen, sondern es wären auch in allen geistlichen Dingen die Provocationes und Appellationes davon an die Ertz-Bischöffe und Administratores ergangen, und giengen auch noch an die Königl. Preussische Regierung daselbst; ja es hätten dieselbe auch, nach Besinden, ex generali Potestate & omnimodo jure Sacrorum, iedesmahl Anordnung darinnen machen können.
Ad XVIII. Das Recht der Cantzeley und des Archivs hätten die Grafen zu Mansfeld zwar vor ihre Persohn und insgemein, als Reichs-Grafen, nicht aber wegen der mittelbahren Güter, so im Magdeburgischen tertitorio gelegen. Wie denn auch Land-kundig, daß die Grafen ihr Archiv und Regierung, nicht auf dem Hause Mansfeld, oder an einem andern Orte der Magdeburgischer, sondern vielmehr in der
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