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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ad VI. Die bloße Beruffung auf Reichs-Täge sey keine nota characteristica eines Reichs-Standes; und wann man denen Grafen zu Mansfeld auch gleich einräumete, daß sie vor ihre Persohn Reichs-Stände wären, so folge daraus doch lange nicht, daß sie auch solche seyn, oder die Superioritatem territorialem haben, wegen und bey denen von Magdeburg zu Lehen gehenden Aemtern.

Ad VII. Ob die Grafen zu Mansfeld gleich denen Ober-Sächsischen Creyß-Conventen beygewohnet, so hätte doch der Unterscheid sich dabey ereignet, daß die Ertz-Bischöffe zu Magdeburg, als Landes-Fürsten, die Conclusa hernach in der Grafschafft disseitiger Hoheit zur Execution bringen müssen; zu geschweigen, daß diere latio in Circulos keine immedietät beweise, cum Distinctio in Circulos respexerit initio bona non personas, indeque nec statuum sit, nec vasallorum; und befinden sich nicht allein viele mittelbahre Stände in den Eraysen, sondern auch viele würckliche Reichs-Stände wären in keinem Crayse.

Ad VIII. Daß die Grafen zu Mansfeld ihre Regalia von Käyserl. Maj. zu Lehen trügen, solches würde negiret, dann es wiesen die in copia bey der Magdeburgischen Regierung verhandene Käyserl. Lehen-Brieffe darinnen des Banns mit keinem Wort gedacht wird, daß denen Grafen zu Mansfeld von Zeiten Käysers Friderici III und Maximiliani I an, biß hieher, mehr richt verliehen worden, als die Gerichte in Dörffern Ovenstädt und Helffte, 12 Huffen in dem Felde zu Cloßwitz, it. die silberne Müntze, Groschen und Pfennige zuschlagen, und die Zoll, Geleith und Wild-Bahnen, so ferne ihre Grafschafft reicht, so von denen Käysern und den Heil. Röm. Reiche zu Lehen rühren, sc. ja es gestünden die Grafen anderwerts selbsten, daß die Magdeburgische Lehen-Herrschafft sie mit den Regalien beliehen, und könte also eine Sache von zweyen nicht verliehen werden; Wann es sich aber auch also verhielte, daß die Grafen von den Käysern mit den Regalien beliehen worden, so beweise doch solches nicht gleich ein jus status oder Superiorität, weil die Regalia und die Superiorität weit von einander unterschieden, und einer wohl die Regalia, ein anderer aber die Superiorität an einem Orte haben könte. So finde man auch bey keinem Doctore, daß der Bann in einer Grafschafft complexum territorii universalis bedeuten solte, und könte solche irrige Meynung alhie auch darum nicht statt haben, weil die Käyserl. Maj. vormahls die Ertz-Bischöffe, und ietzo die Hertzoge zu Magdeburg, mit dem Antheil der Grafschafft Mansfeld belehnet, und diese hinwieder die Grafen zu Mansfeld in gewisser Maßen subinfeudiret. Und endlich so sey bekand, daß die Lehen-Brieffe dem tertio nicht praejudiciren, und diese so wohl, als andere Diplomata, Salvo jure tertii zu verstehen.

Ad IX. Die Bestellung der Vormündere gehöre ad voluntariam JCtionem, und könte auch a judice incompetente geschehen; und wann solches auch gleich nicht wäre, so würde daraus zwar eine Reichs-Immedietät der Grafen, aber nicht eben wegen der Aemter Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft erhellen, sonderlich da die Ertz-Bischöffe und Administratores, wann die Grafen in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit gewohnet, und es zu jener Notitz gekommen, daß sie entweder wegen der wenigen Jahre, oder blöden Verstandes, eines Vormundes vonnöthen, vor ihr Lehen und Landes-Fürstl. Interesse auch hierunter billig Sorge getragen.

Ad X. Daß die Grafen vor dem ie und allezeit in personalibus nirgends anderswo als immediate vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero Cammer-Gerichte Recht genommen, würde negiret, und bewiesen viele exempel das Contrarium, solte aber etwas wiedriges hierinnen etwa vorgegangen seyn, so würde nach dem I Artic. der Käyserl. Capitulation solches aufzuheben seyn.

Ad XI. Käyserliche Commissiones könten ohne praejuditz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in einigen Sachen, so sonderlich Ord. Aul. Ferdinan. III. in Pr. tit. 2. ausgedrucket, ertheilet werden; indessen hätten die Magdeburgische Landes-Fürsten in Sachen, die vor ihre Cognition gehöret, gleichfals Commissiones angeordnet.

Ad XII. Was von der Appellation an die Reichs-Cammer angeführet, würde gleichfals negiret, und hätte man von der erst an. 1654 geschehenen appellation keine Nachricht; wiewohl zu weilen auch mit Ubergehung des judicis intermedii die Appellatio an den Superiorem geschehen könne.

Ad XIII. Daß die Grafen zu Mansfeld

Ad VI. Die bloße Beruffung auf Reichs-Täge sey keine nota characteristica eines Reichs-Standes; und wann man denen Grafen zu Mansfeld auch gleich einräumete, daß sie vor ihre Persohn Reichs-Stände wären, so folge daraus doch lange nicht, daß sie auch solche seyn, oder die Superioritatem territorialem haben, wegen und bey denen von Magdeburg zu Lehen gehenden Aemtern.

Ad VII. Ob die Grafen zu Mansfeld gleich denen Ober-Sächsischen Creyß-Conventen beygewohnet, so hätte doch der Unterscheid sich dabey ereignet, daß die Ertz-Bischöffe zu Magdeburg, als Landes-Fürsten, die Conclusa hernach in der Grafschafft disseitiger Hoheit zur Execution bringen müssen; zu geschweigen, daß diere latio in Circulos keine immedietät beweise, cum Distinctio in Circulos respexerit initio bona non personas, indeque nec statuum sit, nec vasallorum; und befinden sich nicht allein viele mittelbahre Stände in den Eraysen, sondern auch viele würckliche Reichs-Stände wären in keinem Crayse.

Ad VIII. Daß die Grafen zu Mansfeld ihre Regalia von Käyserl. Maj. zu Lehen trügen, solches würde negiret, dann es wiesen die in copia bey der Magdeburgischen Regierung verhandene Käyserl. Lehen-Brieffe darinnen des Banns mit keinem Wort gedacht wird, daß denen Grafen zu Mansfeld von Zeiten Käysers Friderici III und Maximiliani I an, biß hieher, mehr richt verliehen worden, als die Gerichte in Dörffern Ovenstädt und Helffte, 12 Huffen in dem Felde zu Cloßwitz, it. die silberne Müntze, Groschen und Pfennige zuschlagen, und die Zoll, Geleith und Wild-Bahnen, so ferne ihre Grafschafft reicht, so von denen Käysern und den Heil. Röm. Reiche zu Lehen rühren, sc. ja es gestünden die Grafen anderwerts selbsten, daß die Magdeburgische Lehen-Herrschafft sie mit den Regalien beliehen, und könte also eine Sache von zweyen nicht verliehen werden; Wann es sich aber auch also verhielte, daß die Grafen von den Käysern mit den Regalien beliehen worden, so beweise doch solches nicht gleich ein jus status oder Superiorität, weil die Regalia und die Superiorität weit von einander unterschieden, und einer wohl die Regalia, ein anderer aber die Superiorität an einem Orte haben könte. So finde man auch bey keinem Doctore, daß der Bann in einer Grafschafft complexum territorii universalis bedeuten solte, und könte solche irrige Meynung alhie auch darum nicht statt haben, weil die Käyserl. Maj. vormahls die Ertz-Bischöffe, und ietzo die Hertzoge zu Magdeburg, mit dem Antheil der Grafschafft Mansfeld belehnet, und diese hinwieder die Grafen zu Mansfeld in gewisser Maßen subinfeudiret. Und endlich so sey bekand, daß die Lehen-Brieffe dem tertio nicht praejudiciren, und diese so wohl, als andere Diplomata, Salvo jure tertii zu verstehen.

Ad IX. Die Bestellung der Vormündere gehöre ad voluntariam JCtionem, und könte auch a judice incompetente geschehen; und wann solches auch gleich nicht wäre, so würde daraus zwar eine Reichs-Immedietät der Grafen, aber nicht eben wegen der Aemter Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft erhellen, sonderlich da die Ertz-Bischöffe und Administratores, wann die Grafen in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit gewohnet, und es zu jener Notitz gekommen, daß sie entweder wegen der wenigen Jahre, oder blöden Verstandes, eines Vormundes vonnöthen, vor ihr Lehen und Landes-Fürstl. Interesse auch hierunter billig Sorge getragen.

Ad X. Daß die Grafen vor dem ie und allezeit in personalibus nirgends anderswo als immediate vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero Cammer-Gerichte Recht genommen, würde negiret, und bewiesen viele exempel das Contrarium, solte aber etwas wiedriges hierinnen etwa vorgegangen seyn, so würde nach dem I Artic. der Käyserl. Capitulation solches aufzuheben seyn.

Ad XI. Käyserliche Commissiones könten ohne praejuditz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in einigen Sachen, so sonderlich Ord. Aul. Ferdinan. III. in Pr. tit. 2. ausgedrucket, ertheilet werden; indessen hätten die Magdeburgische Landes-Fürsten in Sachen, die vor ihre Cognition gehöret, gleichfals Commissiones angeordnet.

Ad XII. Was von der Appellation an die Reichs-Cammer angeführet, würde gleichfals negiret, und hätte man von der erst an. 1654 geschehenen appellation keine Nachricht; wiewohl zu weilen auch mit Ubergehung des judicis intermedii die Appellatio an den Superiorem geschehen könne.

Ad XIII. Daß die Grafen zu Mansfeld

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        <p>Ad IX. Die Bestellung der Vormündere gehöre ad voluntariam JCtionem, und könte auch a            judice incompetente geschehen; und wann solches auch gleich nicht wäre, so würde daraus            zwar eine Reichs-Immedietät der Grafen, aber nicht eben wegen der Aemter Magdeburgischer            Hoheit und Lehenschafft erhellen, sonderlich da die Ertz-Bischöffe und Administratores,            wann die Grafen in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit gewohnet, und es zu            jener Notitz gekommen, daß sie entweder wegen der wenigen Jahre, oder blöden Verstandes,            eines Vormundes vonnöthen, vor ihr Lehen und Landes-Fürstl. Interesse auch hierunter            billig Sorge getragen.</p>
        <p>Ad X. Daß die Grafen vor dem ie und allezeit in personalibus nirgends anderswo als            immediate vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero Cammer-Gerichte Recht genommen, würde negiret,            und bewiesen viele exempel das Contrarium, solte aber etwas wiedriges hierinnen etwa            vorgegangen seyn, so würde nach dem I Artic. der Käyserl. Capitulation solches aufzuheben            seyn.</p>
        <p>Ad XI. Käyserliche Commissiones könten ohne praejuditz der ordentlichen Gerichtsbarkeit,            in einigen Sachen, so sonderlich Ord. Aul. Ferdinan. III. in Pr. tit. 2. ausgedrucket,            ertheilet werden; indessen hätten die Magdeburgische Landes-Fürsten in Sachen, die vor            ihre Cognition gehöret, gleichfals Commissiones angeordnet.</p>
        <p>Ad XII. Was von der Appellation an die Reichs-Cammer angeführet, würde gleichfals            negiret, und hätte man von der erst an. 1654 geschehenen appellation keine Nachricht;            wiewohl zu weilen auch mit Ubergehung des judicis intermedii die Appellatio an den            Superiorem geschehen könne.</p>
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[286/0315] Ad VI. Die bloße Beruffung auf Reichs-Täge sey keine nota characteristica eines Reichs-Standes; und wann man denen Grafen zu Mansfeld auch gleich einräumete, daß sie vor ihre Persohn Reichs-Stände wären, so folge daraus doch lange nicht, daß sie auch solche seyn, oder die Superioritatem territorialem haben, wegen und bey denen von Magdeburg zu Lehen gehenden Aemtern. Ad VII. Ob die Grafen zu Mansfeld gleich denen Ober-Sächsischen Creyß-Conventen beygewohnet, so hätte doch der Unterscheid sich dabey ereignet, daß die Ertz-Bischöffe zu Magdeburg, als Landes-Fürsten, die Conclusa hernach in der Grafschafft disseitiger Hoheit zur Execution bringen müssen; zu geschweigen, daß diere latio in Circulos keine immedietät beweise, cum Distinctio in Circulos respexerit initio bona non personas, indeque nec statuum sit, nec vasallorum; und befinden sich nicht allein viele mittelbahre Stände in den Eraysen, sondern auch viele würckliche Reichs-Stände wären in keinem Crayse. Ad VIII. Daß die Grafen zu Mansfeld ihre Regalia von Käyserl. Maj. zu Lehen trügen, solches würde negiret, dann es wiesen die in copia bey der Magdeburgischen Regierung verhandene Käyserl. Lehen-Brieffe darinnen des Banns mit keinem Wort gedacht wird, daß denen Grafen zu Mansfeld von Zeiten Käysers Friderici III und Maximiliani I an, biß hieher, mehr richt verliehen worden, als die Gerichte in Dörffern Ovenstädt und Helffte, 12 Huffen in dem Felde zu Cloßwitz, it. die silberne Müntze, Groschen und Pfennige zuschlagen, und die Zoll, Geleith und Wild-Bahnen, so ferne ihre Grafschafft reicht, so von denen Käysern und den Heil. Röm. Reiche zu Lehen rühren, sc. ja es gestünden die Grafen anderwerts selbsten, daß die Magdeburgische Lehen-Herrschafft sie mit den Regalien beliehen, und könte also eine Sache von zweyen nicht verliehen werden; Wann es sich aber auch also verhielte, daß die Grafen von den Käysern mit den Regalien beliehen worden, so beweise doch solches nicht gleich ein jus status oder Superiorität, weil die Regalia und die Superiorität weit von einander unterschieden, und einer wohl die Regalia, ein anderer aber die Superiorität an einem Orte haben könte. So finde man auch bey keinem Doctore, daß der Bann in einer Grafschafft complexum territorii universalis bedeuten solte, und könte solche irrige Meynung alhie auch darum nicht statt haben, weil die Käyserl. Maj. vormahls die Ertz-Bischöffe, und ietzo die Hertzoge zu Magdeburg, mit dem Antheil der Grafschafft Mansfeld belehnet, und diese hinwieder die Grafen zu Mansfeld in gewisser Maßen subinfeudiret. Und endlich so sey bekand, daß die Lehen-Brieffe dem tertio nicht praejudiciren, und diese so wohl, als andere Diplomata, Salvo jure tertii zu verstehen. Ad IX. Die Bestellung der Vormündere gehöre ad voluntariam JCtionem, und könte auch a judice incompetente geschehen; und wann solches auch gleich nicht wäre, so würde daraus zwar eine Reichs-Immedietät der Grafen, aber nicht eben wegen der Aemter Magdeburgischer Hoheit und Lehenschafft erhellen, sonderlich da die Ertz-Bischöffe und Administratores, wann die Grafen in der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit gewohnet, und es zu jener Notitz gekommen, daß sie entweder wegen der wenigen Jahre, oder blöden Verstandes, eines Vormundes vonnöthen, vor ihr Lehen und Landes-Fürstl. Interesse auch hierunter billig Sorge getragen. Ad X. Daß die Grafen vor dem ie und allezeit in personalibus nirgends anderswo als immediate vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero Cammer-Gerichte Recht genommen, würde negiret, und bewiesen viele exempel das Contrarium, solte aber etwas wiedriges hierinnen etwa vorgegangen seyn, so würde nach dem I Artic. der Käyserl. Capitulation solches aufzuheben seyn. Ad XI. Käyserliche Commissiones könten ohne praejuditz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in einigen Sachen, so sonderlich Ord. Aul. Ferdinan. III. in Pr. tit. 2. ausgedrucket, ertheilet werden; indessen hätten die Magdeburgische Landes-Fürsten in Sachen, die vor ihre Cognition gehöret, gleichfals Commissiones angeordnet. Ad XII. Was von der Appellation an die Reichs-Cammer angeführet, würde gleichfals negiret, und hätte man von der erst an. 1654 geschehenen appellation keine Nachricht; wiewohl zu weilen auch mit Ubergehung des judicis intermedii die Appellatio an den Superiorem geschehen könne. Ad XIII. Daß die Grafen zu Mansfeld

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/315>, abgerufen am 24.11.2024.