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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ein und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Fürstenthum Piemont.

ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Frantzosen angeführet:

Frantzösische Gründe. I. Daß Piemont vormahlen zu der Grafschafft Provence gehöret, von Hertzog Amadaeo VII in Savoyen aber der Königin Johannae in Neapolis, welche zugleich Fürstin in Piemont, und Gräfin in Provence gewesen, anno 1375 entrissen worden, da diese mit Carolo Dyrachio wegen Neapolis zu kriegen gehabt; jedoch hätte so wohl gedachte Johanna, als ihre successores, den Titul von Piemont beständig beybehalten, jene auch in ihrem Testament nicht allein von Provence, sondern auch von ihrer Gerechtigkeit auf Piemont und andere entrissene Oerter disponiret. Nachdem nun aber die Könige in Franckreich in der Grafen von Provence Recht getreten, so wäre auch ihre praetension auf Piemont auf sie devolviret.

II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod, dessen Schwester Luysa, des Königs Francisci I Mutter, in die Savoysche Länder [wie im vorhergehenden Cap. angeführet] succediren sollen, dessen Recht ebenfals auf die itzige Könige in Franckreich, als ihre Nachkommen, gekommen, und von den Königen in Franckreich offt vindiciret, oder reserviret worden.

Wowider aber Savoyscher Seiten eingewandt wird.

Der Savoyer Einwürffe I. Piemont habe von Anfang zu Savoyen gehöret, dann schon Humbertus I, des ersten Grafen zu Maurienne oder Savoyen Sohn, den Titul davon geführet, wie aus einer alten Chronic zu ersehen, darinnen folgende Worte zu finden: Ludovicus Theobaldus Adelaidam filiam Humberti, Principis Intermontium duxit uxorem.

II. Daß König Ludovicus XII an. 1499, und König Franciscus I anno 1523 sich des Anspruchs auf Piemont, und Nizza begeben.

III. Daß des Philiberti Schwester vor ihrem halb Bruder Carolo kein Recht zur succession gehabt, weil Piemont so wohl als Savoyen Reichs-Lehen, worinnen die Frauenspersohnen nicht admittiret würden, sonderlich wann noch Masculi verhanden.

Worauff die Frantzosen repliciren:

Ad I. Das Wort Intermontium könte daselbst nicht von Piemont verstanden werdern, sondern müste etwas anders bedeutet haben.

Ad II. Die von Ludovico XII und Francisco I geschehene Renunciationes wären ungültig, (1) weil sie ohne Consens der Stände geschehen; und (2) weil die Grafen von Provence, sonderlich Carolus II König in Sicilien und Graf zu Provence, durch ein ewiges Edict anno 1290 verordnet hätte, nicht von Provence zu demembriren; deme zufolge auch König Carolus VIII anno 1486 zu Compiege vor sich und seine Nachkommen denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence von der Crone weder gantz noch zum Theil nicht getrennet, oder alieniret werden solte.

Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich, und Savoyen anno 1697 geschlossenen Frieden hat sich der König auch dieser Praetension begeben.

Zwey und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Nizza, und in Provence gelegene Savoysche Oerter.

Historie. DIese Grafschafft gehörte vormahlen den Grafen von Provence, die zu gleich Könige zu Neapolis waren, in den Unruhen aber, so diese wegen des König-

vid. Jaques de Cassan Recherches &c. L. 2. c. 2. p. 552. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 63.
Anno 1306 d. 14. Febr. univit Carolus II. Rex Sicil. Comitatum hunc Pedemontis Comitatui Provinciae. vid. Leibnitz Cod. Diplom. Part. 1. n. 28. p. 45. ubi Vnionem exhibet.
Hanc objectionem sibi facit Cassan. d. l. p. 556.
Hoc sibi opponit Du Puy. d. l. p. 55.
Strauch Disp. jur. publ. 1. th. 13.
Jaques de Cassan. d. l. p. 556.
Jaques de Cassan. L. 2. c. 7.
Du Puy d. l. p. 56.
vid. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 54.

Ein und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Fürstenthum Piemont.

ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Frantzosen angeführet:

Frantzösische Gründe. I. Daß Piemont vormahlen zu der Grafschafft Provence gehöret, von Hertzog Amadaeo VII in Savoyen aber der Königin Johannae in Neapolis, welche zugleich Fürstin in Piemont, und Gräfin in Provence gewesen, anno 1375 entrissen worden, da diese mit Carolo Dyrachio wegen Neapolis zu kriegen gehabt; jedoch hätte so wohl gedachte Johanna, als ihre successores, den Titul von Piemont beständig beybehalten, jene auch in ihrem Testament nicht allein von Provence, sondern auch von ihrer Gerechtigkeit auf Piemont und andere entrissene Oerter disponiret. Nachdem nun aber die Könige in Franckreich in der Grafen von Provence Recht getreten, so wäre auch ihre praetension auf Piemont auf sie devolviret.

II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod, dessen Schwester Luysa, des Königs Francisci I Mutter, in die Savoysche Länder [wie im vorhergehenden Cap. angeführet] succediren sollen, dessen Recht ebenfals auf die itzige Könige in Franckreich, als ihre Nachkommen, gekommen, und von den Königen in Franckreich offt vindiciret, oder reserviret worden.

Wowider aber Savoyscher Seiten eingewandt wird.

Der Savoyer Einwürffe I. Piemont habe von Anfang zu Savoyen gehöret, dann schon Humbertus I, des ersten Grafen zu Maurienne oder Savoyen Sohn, den Titul davon geführet, wie aus einer alten Chronic zu ersehen, darinnen folgende Worte zu finden: Ludovicus Theobaldus Adelaidam filiam Humberti, Principis Intermontium duxit uxorem.

II. Daß König Ludovicus XII an. 1499, und König Franciscus I anno 1523 sich des Anspruchs auf Piemont, und Nizza begeben.

III. Daß des Philiberti Schwester vor ihrem halb Bruder Carolo kein Recht zur succession gehabt, weil Piemont so wohl als Savoyen Reichs-Lehen, worinnen die Frauenspersohnen nicht admittiret würden, sonderlich wann noch Masculi verhanden.

Worauff die Frantzosen repliciren:

Ad I. Das Wort Intermontium könte daselbst nicht von Piemont verstanden werdern, sondern müste etwas anders bedeutet haben.

Ad II. Die von Ludovico XII und Francisco I geschehene Renunciationes wären ungültig, (1) weil sie ohne Consens der Stände geschehen; und (2) weil die Grafen von Provence, sonderlich Carolus II König in Sicilien und Graf zu Provence, durch ein ewiges Edict anno 1290 verordnet hätte, nicht von Provence zu demembriren; deme zufolge auch König Carolus VIII anno 1486 zu Compiege vor sich und seine Nachkommen denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence von der Crone weder gantz noch zum Theil nicht getrennet, oder alieniret werden solte.

Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich, und Savoyen anno 1697 geschlossenen Frieden hat sich der König auch dieser Praetension begeben.

Zwey und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Nizza, und in Provence gelegene Savoysche Oerter.

Historie. DIese Grafschafft gehörte vormahlen den Grafen von Provence, die zu gleich Könige zu Neapolis waren, in den Unruhen aber, so diese wegen des König-

vid. Jaques de Cassan Recherches &c. L. 2. c. 2. p. 552. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 63.
Anno 1306 d. 14. Febr. univit Carolus II. Rex Sicil. Comitatum hunc Pedemontis Comitatui Provinciae. vid. Leibnitz Cod. Diplom. Part. 1. n. 28. p. 45. ubi Vnionem exhibet.
Hanc objectionem sibi facit Cassan. d. l. p. 556.
Hoc sibi opponit Du Puy. d. l. p. 55.
Strauch Disp. jur. publ. 1. th. 13.
Jaques de Cassan. d. l. p. 556.
Jaques de Cassan. L. 2. c. 7.
Du Puy d. l. p. 56.
vid. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 54.
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        <p>Ein und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das            Fürstenthum Piemont.</p>
        <p>ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Frantzosen angeführet: <note place="foot">vid. Jaques de Cassan Recherches &amp;c. L. 2. c. 2. p. 552. Du Puy des Droits du Roy              de France sur plusieurs Etats. p. 63.</note></p>
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        <p>II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod, dessen Schwester Luysa, des Königs Francisci I            Mutter, in die Savoysche Länder [wie im vorhergehenden Cap. angeführet] succediren sollen,            dessen Recht ebenfals auf die itzige Könige in Franckreich, als ihre Nachkommen, gekommen,            und von den Königen in Franckreich offt vindiciret, oder reserviret worden.</p>
        <p>Wowider aber Savoyscher Seiten eingewandt wird.</p>
        <p>Der Savoyer Einwürffe I. Piemont habe von Anfang zu Savoyen gehöret, dann schon Humbertus            I, des ersten Grafen zu Maurienne oder Savoyen Sohn, den Titul davon geführet, wie aus            einer alten Chronic zu ersehen, darinnen folgende Worte zu finden: Ludovicus Theobaldus            Adelaidam filiam Humberti, Principis Intermontium duxit uxorem. <note place="foot">Hanc              objectionem sibi facit Cassan. d. l. p. 556.</note></p>
        <p>II. Daß König Ludovicus XII an. 1499, und König Franciscus I anno 1523 sich des Anspruchs            auf Piemont, und Nizza begeben. <note place="foot">Hoc sibi opponit Du Puy. d. l. p.              55.</note></p>
        <p>III. Daß des Philiberti Schwester vor ihrem halb Bruder Carolo kein Recht zur succession            gehabt, weil Piemont so wohl als Savoyen Reichs-Lehen, worinnen die Frauenspersohnen nicht            admittiret würden, sonderlich wann noch Masculi verhanden. <note place="foot">Strauch              Disp. jur. publ. 1. th. 13.</note></p>
        <p>Worauff die Frantzosen repliciren:</p>
        <p>Ad I. Das Wort Intermontium könte daselbst nicht von Piemont verstanden werdern, sondern            müste etwas anders bedeutet haben. <note place="foot">Jaques de Cassan. d. l. p.              556.</note></p>
        <p>Ad II. Die von Ludovico XII und Francisco I geschehene Renunciationes wären ungültig, (1)            weil sie ohne Consens der Stände geschehen; und (2) weil die Grafen von Provence,            sonderlich Carolus II König in Sicilien und Graf zu Provence, durch ein ewiges Edict anno            1290 verordnet hätte, nicht von Provence zu demembriren; <note place="foot">Jaques de              Cassan. L. 2. c. 7.</note> deme zufolge auch König Carolus VIII anno 1486 zu Compiege            vor sich und seine Nachkommen denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence von der            Crone weder gantz noch zum Theil nicht getrennet, oder alieniret werden solte. <note place="foot">Du Puy d. l. p. 56.</note></p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> In dem zwischen Franckreich, und Savoyen anno            1697 geschlossenen Frieden hat sich der König auch dieser Praetension begeben.</p>
        <p>Zwey und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die            Grafschafft Nizza, und in Provence gelegene Savoysche Oerter.</p>
        <p>Historie. DIese Grafschafft gehörte vormahlen den Grafen von Provence, <note place="foot">vid. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 54.</note> die zu            gleich Könige zu Neapolis waren, in den Unruhen aber, so diese wegen des König-
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[213/0241] Ein und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Fürstenthum Piemont. ZU Behauptung dieser Praetension wird von den Frantzosen angeführet: I. Daß Piemont vormahlen zu der Grafschafft Provence gehöret, von Hertzog Amadaeo VII in Savoyen aber der Königin Johannae in Neapolis, welche zugleich Fürstin in Piemont, und Gräfin in Provence gewesen, anno 1375 entrissen worden, da diese mit Carolo Dyrachio wegen Neapolis zu kriegen gehabt; jedoch hätte so wohl gedachte Johanna, als ihre successores, den Titul von Piemont beständig beybehalten, jene auch in ihrem Testament nicht allein von Provence, sondern auch von ihrer Gerechtigkeit auf Piemont und andere entrissene Oerter disponiret. Nachdem nun aber die Könige in Franckreich in der Grafen von Provence Recht getreten, so wäre auch ihre praetension auf Piemont auf sie devolviret. Frantzösische Gründe. II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod, dessen Schwester Luysa, des Königs Francisci I Mutter, in die Savoysche Länder [wie im vorhergehenden Cap. angeführet] succediren sollen, dessen Recht ebenfals auf die itzige Könige in Franckreich, als ihre Nachkommen, gekommen, und von den Königen in Franckreich offt vindiciret, oder reserviret worden. Wowider aber Savoyscher Seiten eingewandt wird. Der Savoyer Einwürffe I. Piemont habe von Anfang zu Savoyen gehöret, dann schon Humbertus I, des ersten Grafen zu Maurienne oder Savoyen Sohn, den Titul davon geführet, wie aus einer alten Chronic zu ersehen, darinnen folgende Worte zu finden: Ludovicus Theobaldus Adelaidam filiam Humberti, Principis Intermontium duxit uxorem. II. Daß König Ludovicus XII an. 1499, und König Franciscus I anno 1523 sich des Anspruchs auf Piemont, und Nizza begeben. III. Daß des Philiberti Schwester vor ihrem halb Bruder Carolo kein Recht zur succession gehabt, weil Piemont so wohl als Savoyen Reichs-Lehen, worinnen die Frauenspersohnen nicht admittiret würden, sonderlich wann noch Masculi verhanden. Worauff die Frantzosen repliciren: Ad I. Das Wort Intermontium könte daselbst nicht von Piemont verstanden werdern, sondern müste etwas anders bedeutet haben. Ad II. Die von Ludovico XII und Francisco I geschehene Renunciationes wären ungültig, (1) weil sie ohne Consens der Stände geschehen; und (2) weil die Grafen von Provence, sonderlich Carolus II König in Sicilien und Graf zu Provence, durch ein ewiges Edict anno 1290 verordnet hätte, nicht von Provence zu demembriren; deme zufolge auch König Carolus VIII anno 1486 zu Compiege vor sich und seine Nachkommen denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence von der Crone weder gantz noch zum Theil nicht getrennet, oder alieniret werden solte. In dem zwischen Franckreich, und Savoyen anno 1697 geschlossenen Frieden hat sich der König auch dieser Praetension begeben. Itziger Zustand. Zwey und zwanzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Nizza, und in Provence gelegene Savoysche Oerter. Historie. DIese Grafschafft gehörte vormahlen den Grafen von Provence, die zu gleich Könige zu Neapolis waren, in den Unruhen aber, so diese wegen des König- vid. Jaques de Cassan Recherches &c. L. 2. c. 2. p. 552. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 63. Anno 1306 d. 14. Febr. univit Carolus II. Rex Sicil. Comitatum hunc Pedemontis Comitatui Provinciae. vid. Leibnitz Cod. Diplom. Part. 1. n. 28. p. 45. ubi Vnionem exhibet. Hanc objectionem sibi facit Cassan. d. l. p. 556. Hoc sibi opponit Du Puy. d. l. p. 55. Strauch Disp. jur. publ. 1. th. 13. Jaques de Cassan. d. l. p. 556. Jaques de Cassan. L. 2. c. 7. Du Puy d. l. p. 56. vid. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 54.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/241>, abgerufen am 21.11.2024.