Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.den Niederlanden viel zu schaffen; Dahero anno 1538 zu Nizza ein Stillstand getroffen, und das occupirte indessen einem jeden gelassen wurde. Solcher gestalt blieb Franckreich in possession biß an. 1559, da in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden pacisciret wurde, daß dem Hertzoge von Savoyen Emanueli Philiberto alles abgenommene solte restituiret werden, außer Turin, Quiers, Villa nova d' Asti, Chivas, Pignerol, Carmagnola, Savigliano und das Schloß zu Saluzzo, welche Oerter dem Könige so lange wegen seiner praetension zum Unterpfand verbleiben solten, biß die erwehlten Schieds-Richter die Sache entschieden hätten. Ob nun zwar die Conference, so zu Entscheidung dieser Streitigkeit anno 1561 zu Lyon angestellet wurde, sich fruchtloß doch bey dem jungen Könige Carolo IX in Franckreich dahin, daß ihme alle obgedachte Plätze, außer Pignerol und Saviglian restituiret wurden, welche ihm zwar Henricus III, wie er nach seines Bruders Tod aus Pohlen kam, und durch Savoyen passirte, auch wieder einräumte, die praetension an die Savoyschen Länder ihm aber vorbehielte, welche reservation auch anno 1601 in dem zwischen König Henrico IV und dem Hertzoge zu Lion gemachten Frieden Artic. XXII wiederholet wurde. Es fundirten aber die Frantzosen diese ihre praetension darauf: Frantzösische Gründe[unleserliches Material]. I. Daß Savoyen nicht allein eine uhralte domaine der Cron Franckreich, sondern auch ein Stück des Königreichs Arelat, welches nach des Letzten Königs Rudolphi III Tod wieder an Franckreich fallen sollen, demselben aber von den Teutschen Käysern unrechtmäßiger Weise wäre entzogen worden. II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod Savoyen auf seine volbürtige Schwester Luysam fallen sollen, theils als nechste Verwandtin, theils vermöge derer zwischen ihrem herrn Vater und Frau Mutter aufgerichteten Ehe-pacten, darinnen die Succession denen aus solcher Ehe kommenden Kindern ohne Unterscheid des Geschlechtes verschrieben worden; von solcher nun sey ihre Gerechtigkeit auf ihre Nachkommen, die Könige in Franckreich, transmittiret. Wowider aber Savoyscher Seiten eingewendet worden: Savoysche Antwort. Ad I. Daß Savoyen vor oder zu Caroli M. Zeiten denen Fränckischen Königen zuständig gewesen, gäbe den itzigen Königen kein Recht, weil sie von denselben nicht abstammeten; zu dem so sey Savoyen nach Caroli M. Tod meistentheils bey den Käysern des Fränckischen Hauses gewesen, und ob es nachdem zwar an das Königreich Arelat gediehen, so sey es doch, auch nach Abgang dieses Königlichen Stammes, jure successionis an die Teutsche Käyser gekommen, bey welchen Savoyen auch ohne contradiction der Frantzosen geblieben wäre. Ad II. Savoyen wäre ein Reichs-Mann-Lehen, worinnen keine Frauenspersohnen succediren könten, so lange noch Mannspersohnen verhanden, und wäre nichts neues, daß Söhne aus anderer Ehe denen Töchtern ersterer Ehe in diesem Stück vorgezogen würden. Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden, hat sich der König in Franckreich dieser praetension begeben. vid. Vlloa in vita Caroli V. L. 3. Tarcagnota nell' historia del mondo. Part. 3. L. 3. Jovius. L. 33. seqq. hist. Guicciardin. L. 20. Autor hist. Belgic. ad. ann. 1537. 1538. (e) vid. Vlloa d. l. p. 108. Tarcagnota d. l. Sleidan. L. 12. de qua vid. Belcarius L. 28. p. 918. Thuan. L. 22. Vlloa L. 5. in sin. Meteranus. L. 1. p. 37. quam vid. ap. Brautlach. in Hist. pacific. c. 10. p. 169. seqq. add. Thuan. L. 125. hist. vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes L. 2. c. 2. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 63. seqq. Autor des Interests des Princes. p. 185. Memoires de Savois de Mr D. F. L. p. 87. Confer. Tab. Geneal. quae extat supra c. 18. p. 210. vid. Autor des Intersts des Princes p. 188. Strauch. Disp. jur. publ. 1. Th. 13. vid. supr. des Reichs Praetension auf das Königreich Arelat.
den Niederlanden viel zu schaffen; Dahero anno 1538 zu Nizza ein Stillstand getroffen, und das occupirte indessen einem jeden gelassen wurde. Solcher gestalt blieb Franckreich in possession biß an. 1559, da in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden pacisciret wurde, daß dem Hertzoge von Savoyen Emanueli Philiberto alles abgenommene solte restituiret werden, außer Turin, Quiers, Villa nova d' Asti, Chivas, Pignerol, Carmagnola, Savigliano und das Schloß zu Saluzzo, welche Oerter dem Könige so lange wegen seiner praetension zum Unterpfand verbleiben solten, biß die erwehlten Schieds-Richter die Sache entschieden hätten. Ob nun zwar die Conference, so zu Entscheidung dieser Streitigkeit anno 1561 zu Lyon angestellet wurde, sich fruchtloß doch bey dem jungen Könige Carolo IX in Franckreich dahin, daß ihme alle obgedachte Plätze, außer Pignerol und Saviglian restituiret wurden, welche ihm zwar Henricus III, wie er nach seines Bruders Tod aus Pohlen kam, und durch Savoyen passirte, auch wieder einräumte, die praetension an die Savoyschen Länder ihm aber vorbehielte, welche reservation auch anno 1601 in dem zwischen König Henrico IV und dem Hertzoge zu Lion gemachten Frieden Artic. XXII wiederholet wurde. Es fundirten aber die Frantzosen diese ihre praetension darauf: Frantzösische Gründe[unleserliches Material]. I. Daß Savoyen nicht allein eine uhralte domaine der Cron Franckreich, sondern auch ein Stück des Königreichs Arelat, welches nach des Letzten Königs Rudolphi III Tod wieder an Franckreich fallen sollen, demselben aber von den Teutschen Käysern unrechtmäßiger Weise wäre entzogen worden. II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod Savoyen auf seine volbürtige Schwester Luysam fallen sollen, theils als nechste Verwandtin, theils vermöge derer zwischen ihrem herrn Vater und Frau Mutter aufgerichteten Ehe-pacten, darinnen die Succession denen aus solcher Ehe kommenden Kindern ohne Unterscheid des Geschlechtes verschrieben worden; von solcher nun sey ihre Gerechtigkeit auf ihre Nachkommen, die Könige in Franckreich, transmittiret. Wowider aber Savoyscher Seiten eingewendet worden: Savoysche Antwort. Ad I. Daß Savoyen vor oder zu Caroli M. Zeiten denen Fränckischen Königen zuständig gewesen, gäbe den itzigen Königen kein Recht, weil sie von denselben nicht abstammeten; zu dem so sey Savoyen nach Caroli M. Tod meistentheils bey den Käysern des Fränckischen Hauses gewesen, und ob es nachdem zwar an das Königreich Arelat gediehen, so sey es doch, auch nach Abgang dieses Königlichen Stammes, jure successionis an die Teutsche Käyser gekommen, bey welchen Savoyen auch ohne contradiction der Frantzosen geblieben wäre. Ad II. Savoyen wäre ein Reichs-Mann-Lehen, worinnen keine Frauenspersohnen succediren könten, so lange noch Mannspersohnen verhanden, und wäre nichts neues, daß Söhne aus anderer Ehe denen Töchtern ersterer Ehe in diesem Stück vorgezogen würden. Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden, hat sich der König in Franckreich dieser praetension begeben. vid. Vlloa in vita Caroli V. L. 3. Tarcagnota nell' historia del mondo. Part. 3. L. 3. Jovius. L. 33. seqq. hist. Guicciardin. L. 20. Autor hist. Belgic. ad. ann. 1537. 1538. (e) vid. Vlloa d. l. p. 108. Tarcagnota d. l. Sleidan. L. 12. de qua vid. Belcarius L. 28. p. 918. Thuan. L. 22. Vlloa L. 5. in sin. Meteranus. L. 1. p. 37. quam vid. ap. Brautlach. in Hist. pacific. c. 10. p. 169. seqq. add. Thuan. L. 125. hist. vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes L. 2. c. 2. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 63. seqq. Autor des Interests des Princes. p. 185. Memoires de Savois de Mr D. F. L. p. 87. Confer. Tab. Geneal. quae extat supra c. 18. p. 210. vid. Autor des Intersts des Princes p. 188. Strauch. Disp. jur. publ. 1. Th. 13. vid. supr. des Reichs Praetension auf das Königreich Arelat.
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den Niederlanden viel zu schaffen; Dahero anno 1538 zu Nizza ein Stillstand getroffen, und das occupirte indessen einem jeden gelassen wurde. Solcher gestalt blieb Franckreich in possession biß an. 1559, da in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden pacisciret wurde, daß dem Hertzoge von Savoyen Emanueli Philiberto alles abgenommene solte restituiret werden, außer Turin, Quiers, Villa nova d' Asti, Chivas, Pignerol, Carmagnola, Savigliano und das Schloß zu Saluzzo, welche Oerter dem Könige so lange wegen seiner praetension zum Unterpfand verbleiben solten, biß die erwehlten Schieds-Richter die Sache entschieden hätten.
Ob nun zwar die Conference, so zu Entscheidung dieser Streitigkeit anno 1561 zu Lyon angestellet wurde, sich fruchtloß doch bey dem jungen Könige Carolo IX in Franckreich dahin, daß ihme alle obgedachte Plätze, außer Pignerol und Saviglian restituiret wurden, welche ihm zwar Henricus III, wie er nach seines Bruders Tod aus Pohlen kam, und durch Savoyen passirte, auch wieder einräumte, die praetension an die Savoyschen Länder ihm aber vorbehielte, welche reservation auch anno 1601 in dem zwischen König Henrico IV und dem Hertzoge zu Lion gemachten Frieden Artic. XXII wiederholet wurde.
Es fundirten aber die Frantzosen diese ihre praetension darauf:
I. Daß Savoyen nicht allein eine uhralte domaine der Cron Franckreich, sondern auch ein Stück des Königreichs Arelat, welches nach des Letzten Königs Rudolphi III Tod wieder an Franckreich fallen sollen, demselben aber von den Teutschen Käysern unrechtmäßiger Weise wäre entzogen worden.
Frantzösische Gründe_ . II. Daß nach des Hertzogs Philiberti Tod Savoyen auf seine volbürtige Schwester Luysam fallen sollen, theils als nechste Verwandtin, theils vermöge derer zwischen ihrem herrn Vater und Frau Mutter aufgerichteten Ehe-pacten, darinnen die Succession denen aus solcher Ehe kommenden Kindern ohne Unterscheid des Geschlechtes verschrieben worden; von solcher nun sey ihre Gerechtigkeit auf ihre Nachkommen, die Könige in Franckreich, transmittiret.
Wowider aber Savoyscher Seiten eingewendet worden:
Ad I. Daß Savoyen vor oder zu Caroli M. Zeiten denen Fränckischen Königen zuständig gewesen, gäbe den itzigen Königen kein Recht, weil sie von denselben nicht abstammeten; zu dem so sey Savoyen nach Caroli M. Tod meistentheils bey den Käysern des Fränckischen Hauses gewesen, und ob es nachdem zwar an das Königreich Arelat gediehen, so sey es doch, auch nach Abgang dieses Königlichen Stammes, jure successionis an die Teutsche Käyser gekommen, bey welchen Savoyen auch ohne contradiction der Frantzosen geblieben wäre.
Savoysche Antwort. Ad II. Savoyen wäre ein Reichs-Mann-Lehen, worinnen keine Frauenspersohnen succediren könten, so lange noch Mannspersohnen verhanden, und wäre nichts neues, daß Söhne aus anderer Ehe denen Töchtern ersterer Ehe in diesem Stück vorgezogen würden.
In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden, hat sich der König in Franckreich dieser praetension begeben.
Itziger Zustand.
vid. Vlloa in vita Caroli V. L. 3. Tarcagnota nell' historia del mondo. Part. 3. L. 3.
Jovius. L. 33. seqq. hist. Guicciardin. L. 20. Autor hist. Belgic. ad. ann. 1537. 1538. (e) vid. Vlloa d. l. p. 108. Tarcagnota d. l. Sleidan. L. 12.
de qua vid. Belcarius L. 28. p. 918. Thuan. L. 22. Vlloa L. 5. in sin. Meteranus. L. 1. p. 37.
quam vid. ap. Brautlach. in Hist. pacific. c. 10. p. 169. seqq. add. Thuan. L. 125. hist.
vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes L. 2. c. 2. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 63. seqq. Autor des Interests des Princes. p. 185. Memoires de Savois de Mr D. F. L. p. 87.
Confer. Tab. Geneal. quae extat supra c. 18. p. 210.
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vid. supr. des Reichs Praetension auf das Königreich Arelat.
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