Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod, dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000 Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung überlassen. Und ob zwar Renatus von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft von neuen begeben. Was aber nachdem zwischen Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder, welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden.

Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind

Der Frantzosen Gründe. I. Die Dependentz von Provence, weil die Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder vindiciret werden.

II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen.

Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet:

Savoysche Einwürffe. I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben.

II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen anderwärtige praetension an Savoyen cediret.

III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf Piemont und Nizza begeben.

IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione gesichert.

Worauff aber die Frantzosen repliciren:

Frantzösische Replic. Ad I. Die eigenmächtige Subjection der Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt.

Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß 1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m.

Ad III. Des Ludovici [unleserliches Material] II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone getrennet, oder veräussert werden solte.

Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543 gethane occupation sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden.

Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben.

Guichon hist. geneal. Dom. Sabaud. in Amadae. VII.
Guichon d. l. in Amadaeo VIII.
Du Puy d. l. p. 55.
vid. Du Puy d. l. p. 54. & 63. seqq. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. p. 559. seqq.
Has objectiones sibi ipsi facit Du Puy. d. l. p. 55.
vid. Du Puy d. l. Jaques de Cassan. d. l.
De qua vid. Bellai. L. 10. p. 391. Thuan. L. 58 & 59. hist.

reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod, dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000 Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung überlassen. Und ob zwar Renatus von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft von neuen begeben. Was aber nachdem zwischen Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder, welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden.

Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind

Der Frantzosen Gründe. I. Die Dependentz von Provence, weil die Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder vindiciret werden.

II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen.

Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet:

Savoysche Einwürffe. I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben.

II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen anderwärtige praetension an Savoyen cediret.

III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf Piemont und Nizza begeben.

IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione gesichert.

Worauff aber die Frantzosen repliciren:

Frantzösische Replic. Ad I. Die eigenmächtige Subjection der Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt.

Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß 1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m.

Ad III. Des Ludovici [unleserliches Material] II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone getrennet, oder veräussert werden solte.

Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543 gethane occupation sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden.

Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben.

Guichon hist. geneal. Dom. Sabaud. in Amadae. VII.
Guichon d. l. in Amadaeo VIII.
Du Puy d. l. p. 55.
vid. Du Puy d. l. p. 54. & 63. seqq. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. p. 559. seqq.
Has objectiones sibi ipsi facit Du Puy. d. l. p. 55.
vid. Du Puy d. l. Jaques de Cassan. d. l.
De qua vid. Bellai. L. 10. p. 391. Thuan. L. 58 & 59. hist.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0242" n="214"/>
reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von            Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; <note place="foot">Guichon hist.              geneal. Dom. Sabaud. in Amadae. VII.</note> dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod,            dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in            Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000            Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König            Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones            gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung            überlassen. <note place="foot">Guichon d. l. in Amadaeo VIII.</note> Und ob zwar Renatus            von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus            XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft            von neuen begeben. <note place="foot">Du Puy d. l. p. 55.</note> Was aber nachdem zwischen            Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder,            welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das            vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden.</p>
        <p>Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind <note place="foot">vid. Du              Puy d. l. p. 54. &amp; 63. seqq. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France              sur les Royaumes. L. 2. c. 2. p. 559. seqq.</note></p>
        <p><note place="left">Der Frantzosen Gründe.</note> I. Die Dependentz von Provence, weil die            Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder            vindiciret werden.</p>
        <p>II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im            vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen.</p>
        <p>Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet:<note place="foot">Has objectiones sibi ipsi              facit Du Puy. d. l. p. 55.</note></p>
        <p><note place="left">Savoysche Einwürffe.</note> I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter            anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben.</p>
        <p>II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen            anderwärtige praetension an Savoyen cediret.</p>
        <p>III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf            Piemont und Nizza begeben.</p>
        <p>IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione            gesichert.</p>
        <p>Worauff aber die Frantzosen repliciren: <note place="foot">vid. Du Puy d. l. Jaques de              Cassan. d. l.</note></p>
        <p><note place="right">Frantzösische Replic.</note> Ad I. Die eigenmächtige Subjection der            Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen            Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt.</p>
        <p>Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer            Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes            geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß            1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza            cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge            dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die            gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran,            Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m.</p>
        <p>Ad III. Des Ludovici <gap reason="illegible"/> II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände            geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu            Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence            alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence            versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone            getrennet, oder veräussert werden solte.</p>
        <p>Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou            die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543            gethane occupation <note place="foot">De qua vid. Bellai. L. 10. p. 391. Thuan. L. 58              &amp; 59. hist.</note> sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in            Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten            Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden.</p>
        <p>Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat            sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[214/0242] reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod, dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000 Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung überlassen. Und ob zwar Renatus von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft von neuen begeben. Was aber nachdem zwischen Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder, welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden. Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind I. Die Dependentz von Provence, weil die Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder vindiciret werden. Der Frantzosen Gründe. II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen. Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet: I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben. Savoysche Einwürffe. II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen anderwärtige praetension an Savoyen cediret. III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf Piemont und Nizza begeben. IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione gesichert. Worauff aber die Frantzosen repliciren: Ad I. Die eigenmächtige Subjection der Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt. Frantzösische Replic. Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß 1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m. Ad III. Des Ludovici _ II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone getrennet, oder veräussert werden solte. Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543 gethane occupation sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden. Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben. Guichon hist. geneal. Dom. Sabaud. in Amadae. VII. Guichon d. l. in Amadaeo VIII. Du Puy d. l. p. 55. vid. Du Puy d. l. p. 54. & 63. seqq. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. p. 559. seqq. Has objectiones sibi ipsi facit Du Puy. d. l. p. 55. vid. Du Puy d. l. Jaques de Cassan. d. l. De qua vid. Bellai. L. 10. p. 391. Thuan. L. 58 & 59. hist.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/242
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/242>, abgerufen am 17.07.2024.