Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen. Historie. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente. Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet: Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich. so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den [unleserliches Material] Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret. Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552. Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit. vid. Conring. d. l. vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13. quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.
Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen. Historie. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente. Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet: Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich. so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den [unleserliches Material] Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret. Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552. Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit. vid. Conring. d. l. vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13. quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0195" n="167"/> <p>Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.</p> <p><note place="left">Historie.</note> DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, <note place="foot">vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552.</note> und aus nichtigen Ursachen <note place="foot">Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit.</note> biß an den Münsterischen Frieden behalten. <note place="foot">vid. Conring. d. l.</note> In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten</p> <p>Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente.</p> <p>Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. <note place="foot">vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13.</note> Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet:</p> <p>Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich.</p> <p>so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den <gap reason="illegible"/> Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten <note place="foot">quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.</note> sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret.</p> <p>Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die </p> </div> </body> </text> </TEI> [167/0195]
Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.
DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten
Historie. Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente.
Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet:
Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich.
so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den _ Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret.
Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die
vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552.
Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit.
vid. Conring. d. l.
vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13.
quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |