Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.gehabt, und auf Franckreich transferiret: Dann wie gedachter Carl von Maine Johannam aus Lothringen gechelichet, wäre ihr pro dote, und aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft 30000 thlr. versprochen worden, mit diesem angehängten Pacto, daß im Fall solches Geld nicht gezahlet würde, Carolo oder dessen Erben erlaubet seyn solte, eine Theilung der Güter zu fodern; Nun sey solches Geld ungeachtet der vielfältigen Foderung nicht erfolget, seine Gemahlin aber hätte ihn zum Erben eingesetzet, dahero er rechtmäßigen Anspruch auf Lothringen gehabt, und auf König Ludovicum XI transferiret. Worauf aber von Lothringischer Seiten geantwortet wird: Lothringische Be[unleserliches Material]ntwortung. Ad I. Das jenige, so bereits oben in dem 1. Cap. bey der Praetension auf das Königreich Austrasien und Lothringen angeführet. Ad II. Lothringen sey ein Reichs-Mann-Lehen, darinnen vermöge der gemeinen Lehen- und der Reichs-Gesetze keine Frauens- Persohnen succediren könten, insonderheit, so lange noch Masculi und Vettern vorhanden: welches in Lothringen auch allemahl also observiret worden. Wann aber auch zugestanden würde/ daß Lothringen ein Kunckel-Lehen, und daß Renatus es mit exclusion des Antonii mit Recht fodern können, und besessen; so sey doch nichts natürlicher, als daß es auf seine Tochter die Jolantham, des Hertzogs Friderici in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen wieder gekommen, und hätte Renatus in seinem Testament darüber nicht disponiren können. Ad III. Was darauf geantwortet wird habe nicht gelesen, werden aber zweifels frey einwenden, daß da Johanna ahne Kinder gestorben, der versprochenen dos nicht gezahlet werden dürffen. Der Erfolg und itzige Zustand. Man findet zwar nicht, daß die Könige in Franckreich denen Hertzogen von Lothringen ihren Besitz dieser Praetension halber streitig gemachet; allein an. 1662 fand der itzige König andere Gelegenheit, dieses Hertzogthum an die Crone zu bringen; Er brachte es nehmlich bey dem Hertzog Carolo IV dahin/ daß er ihme sein Hertzogthum cedirte, wogegen ihme versprochen wurde, daß er 700000 Francken zur jährlichen pension empfangen, die Stadt Marsal behalten, und die Lothringische Familie zu Printzen des Geblüts, nach dem Hause Bourbon, in Franckreich angenommen, und Recht zur succession haben solten sc. Ob nun zwar die Vettern solchem Vergleich aufshefftigste widersprochen, und deshalb des Pabstes, der Italienischen Fürsten, und sonderlich des Käysers Hülffe implorirten, der Käyser und das Reich auch mit solchem Vergleich, der ohne ihren Consens geschehen, gar nicht zu frieden waren, ja der Hertzog Carl solchen Vergleich nicht lange hernach auch selbst wiederrieff weil ihme das Versprochene nicht gehalten wurde; so war doch alles vergebens, und setzte sich der König noch bey des Hertzogs Leb-Zeiten, so vermöge obigen Vergleichs auch nicht seyn solte, an. 1669 in possession, und incorporirte dieses Hertzogthum der Frantzösischen Crone. Der Hertzog Carl trat hierauff an. 1673. mit dem Käyser und dem Könige in Spanien wider Franckreich in alliantz, erlebte aber den Ausgang des Krieges nicht; Dessen successor Carl der jüngere wurd zwar in dem Nimwegischen Frieden Artic. XII seqq. restituiret, aber mit Hinterlassung unterschiedlicher Oerter, und unter so schweren Conditionen, daß er lieber wider solchen Frieden protestiren, und biß auf bessere Gelegenheit sein Land in Frantzösischen Händen lassen, als dasselbe auf solche Art in possession nehmen wolte. Endlich wurd er in dem Riswickischen Frieden unter bessern Conditionen restituiret, nachdem er die Festung Saar-Louys, nebst der Stadt und dem Ambt Longui, gegen Versprechung anderwertiger Satisfaction in Frantzösischen Händen lassen müssen. Auf derer restitution jedoch das Reich annoch dringet, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichs-Tage wegen des Reichs-Barrier proponiret, und den 20 Nov. von dem Reichs-Convent an die Königin in Engeland, und die General-Staaten geschrieben worden, zu ersehen. vid. Autor des Interests des Princes. p. 195. seqq. conf. Chifflet. Tr. de Lotharingia Masculina. Transactionem vid. ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 132. vid. des Hertzogs Brudern Sohnes Caroli Schreiben an den Kön. in Franckr. ap. Londorp. d. l. c. 134. und an die General-Staaten ibid. c. 145. Schvveder in Jur. Publ. Part. gen c. 4. §. 22. vid. Gastel. de statu publ. Europ. Part. 4. c. 29. rubr. Duces Lotharing. Franckenb. Europ. Herold. Part. 2. p. 731. 732. Artic. XXVIII. seqq. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 8. p. 820. vid. Faber. d. l. p. 833. & 841.
gehabt, und auf Franckreich transferiret: Dann wie gedachter Carl von Maine Johannam aus Lothringen gechelichet, wäre ihr pro dote, und aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft 30000 thlr. versprochen worden, mit diesem angehängten Pacto, daß im Fall solches Geld nicht gezahlet würde, Carolo oder dessen Erben erlaubet seyn solte, eine Theilung der Güter zu fodern; Nun sey solches Geld ungeachtet der vielfältigen Foderung nicht erfolget, seine Gemahlin aber hätte ihn zum Erben eingesetzet, dahero er rechtmäßigen Anspruch auf Lothringen gehabt, und auf König Ludovicum XI transferiret. Worauf aber von Lothringischer Seiten geantwortet wird: Lothringische Be[unleserliches Material]ntwortung. Ad I. Das jenige, so bereits oben in dem 1. Cap. bey der Praetension auf das Königreich Austrasien und Lothringen angeführet. Ad II. Lothringen sey ein Reichs-Mann-Lehen, darinnen vermöge der gemeinen Lehen- und der Reichs-Gesetze keine Frauens- Persohnen succediren könten, insonderheit, so lange noch Masculi und Vettern vorhanden: welches in Lothringen auch allemahl also observiret worden. Wann aber auch zugestanden würde/ daß Lothringen ein Kunckel-Lehen, und daß Renatus es mit exclusion des Antonii mit Recht fodern können, und besessen; so sey doch nichts natürlicher, als daß es auf seine Tochter die Jolantham, des Hertzogs Friderici in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen wieder gekommen, und hätte Renatus in seinem Testament darüber nicht disponiren können. Ad III. Was darauf geantwortet wird habe nicht gelesen, werden aber zweifels frey einwenden, daß da Johanna ahne Kinder gestorben, der versprochenen dos nicht gezahlet werden dürffen. Der Erfolg und itzige Zustand. Man findet zwar nicht, daß die Könige in Franckreich denen Hertzogen von Lothringen ihren Besitz dieser Praetension halber streitig gemachet; allein an. 1662 fand der itzige König andere Gelegenheit, dieses Hertzogthum an die Crone zu bringen; Er brachte es nehmlich bey dem Hertzog Carolo IV dahin/ daß er ihme sein Hertzogthum cedirte, wogegen ihme versprochen wurde, daß er 700000 Francken zur jährlichen pension empfangen, die Stadt Marsal behalten, und die Lothringische Familie zu Printzen des Geblüts, nach dem Hause Bourbon, in Franckreich angenommen, und Recht zur succession haben solten sc. Ob nun zwar die Vettern solchem Vergleich aufshefftigste widersprochen, und deshalb des Pabstes, der Italienischen Fürsten, und sonderlich des Käysers Hülffe implorirten, der Käyser und das Reich auch mit solchem Vergleich, der ohne ihren Consens geschehen, gar nicht zu frieden waren, ja der Hertzog Carl solchen Vergleich nicht lange hernach auch selbst wiederrieff weil ihme das Versprochene nicht gehalten wurde; so war doch alles vergebens, und setzte sich der König noch bey des Hertzogs Leb-Zeiten, so vermöge obigen Vergleichs auch nicht seyn solte, an. 1669 in possession, und incorporirte dieses Hertzogthum der Frantzösischen Crone. Der Hertzog Carl trat hierauff an. 1673. mit dem Käyser und dem Könige in Spanien wider Franckreich in alliantz, erlebte aber den Ausgang des Krieges nicht; Dessen successor Carl der jüngere wurd zwar in dem Nimwegischen Frieden Artic. XII seqq. restituiret, aber mit Hinterlassung unterschiedlicher Oerter, und unter so schweren Conditionen, daß er lieber wider solchen Frieden protestiren, und biß auf bessere Gelegenheit sein Land in Frantzösischen Händen lassen, als dasselbe auf solche Art in possession nehmen wolte. Endlich wurd er in dem Riswickischen Frieden unter bessern Conditionen restituiret, nachdem er die Festung Saar-Louys, nebst der Stadt und dem Ambt Longui, gegen Versprechung anderwertiger Satisfaction in Frantzösischen Händen lassen müssen. Auf derer restitution jedoch das Reich annoch dringet, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichs-Tage wegen des Reichs-Barrier proponiret, und den 20 Nov. von dem Reichs-Convent an die Königin in Engeland, und die General-Staaten geschrieben worden, zu ersehen. vid. Autor des Interests des Princes. p. 195. seqq. conf. Chifflet. Tr. de Lotharingia Masculina. Transactionem vid. ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 132. vid. des Hertzogs Brudern Sohnes Caroli Schreiben an den Kön. in Franckr. ap. Londorp. d. l. c. 134. und an die General-Staaten ibid. c. 145. Schvveder in Jur. Publ. Part. gen c. 4. §. 22. vid. Gastel. de statu publ. Europ. Part. 4. c. 29. rubr. Duces Lotharing. Franckenb. Europ. Herold. Part. 2. p. 731. 732. Artic. XXVIII. seqq. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 8. p. 820. vid. Faber. d. l. p. 833. & 841.
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gehabt, und auf Franckreich transferiret: Dann wie gedachter Carl von Maine Johannam aus Lothringen gechelichet, wäre ihr pro dote, und aller väterlichen und mütterlichen Erbschafft 30000 thlr. versprochen worden, mit diesem angehängten Pacto, daß im Fall solches Geld nicht gezahlet würde, Carolo oder dessen Erben erlaubet seyn solte, eine Theilung der Güter zu fodern; Nun sey solches Geld ungeachtet der vielfältigen Foderung nicht erfolget, seine Gemahlin aber hätte ihn zum Erben eingesetzet, dahero er rechtmäßigen Anspruch auf Lothringen gehabt, und auf König Ludovicum XI transferiret.
Worauf aber von Lothringischer Seiten geantwortet wird:
Ad I. Das jenige, so bereits oben in dem 1. Cap. bey der Praetension auf das Königreich Austrasien und Lothringen angeführet.
Lothringische Be_ ntwortung. Ad II. Lothringen sey ein Reichs-Mann-Lehen, darinnen vermöge der gemeinen Lehen- und der Reichs-Gesetze keine Frauens- Persohnen succediren könten, insonderheit, so lange noch Masculi und Vettern vorhanden: welches in Lothringen auch allemahl also observiret worden. Wann aber auch zugestanden würde/ daß Lothringen ein Kunckel-Lehen, und daß Renatus es mit exclusion des Antonii mit Recht fodern können, und besessen; so sey doch nichts natürlicher, als daß es auf seine Tochter die Jolantham, des Hertzogs Friderici in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen wieder gekommen, und hätte Renatus in seinem Testament darüber nicht disponiren können.
Ad III. Was darauf geantwortet wird habe nicht gelesen, werden aber zweifels frey einwenden, daß da Johanna ahne Kinder gestorben, der versprochenen dos nicht gezahlet werden dürffen.
Man findet zwar nicht, daß die Könige in Franckreich denen Hertzogen von Lothringen ihren Besitz dieser Praetension halber streitig gemachet; allein an. 1662 fand der itzige König andere Gelegenheit, dieses Hertzogthum an die Crone zu bringen; Er brachte es nehmlich bey dem Hertzog Carolo IV dahin/ daß er ihme sein Hertzogthum cedirte, wogegen ihme versprochen wurde, daß er 700000 Francken zur jährlichen pension empfangen, die Stadt Marsal behalten, und die Lothringische Familie zu Printzen des Geblüts, nach dem Hause Bourbon, in Franckreich angenommen, und Recht zur succession haben solten sc. Ob nun zwar die Vettern solchem Vergleich aufshefftigste widersprochen, und deshalb des Pabstes, der Italienischen Fürsten, und sonderlich des Käysers Hülffe implorirten, der Käyser und das Reich auch mit solchem Vergleich, der ohne ihren Consens geschehen, gar nicht zu frieden waren, ja der Hertzog Carl solchen Vergleich nicht lange hernach auch selbst wiederrieff weil ihme das Versprochene nicht gehalten wurde; so war doch alles vergebens, und setzte sich der König noch bey des Hertzogs Leb-Zeiten, so vermöge obigen Vergleichs auch nicht seyn solte, an. 1669 in possession, und incorporirte dieses Hertzogthum der Frantzösischen Crone. Der Hertzog Carl trat hierauff an. 1673. mit dem Käyser und dem Könige in Spanien wider Franckreich in alliantz, erlebte aber den Ausgang des Krieges nicht; Dessen successor Carl der jüngere wurd zwar in dem Nimwegischen Frieden Artic. XII seqq. restituiret, aber mit Hinterlassung unterschiedlicher Oerter, und unter so schweren Conditionen, daß er lieber wider solchen Frieden protestiren, und biß auf bessere Gelegenheit sein Land in Frantzösischen Händen lassen, als dasselbe auf solche Art in possession nehmen wolte. Endlich wurd er in dem Riswickischen Frieden unter bessern Conditionen restituiret, nachdem er die Festung Saar-Louys, nebst der Stadt und dem Ambt Longui, gegen Versprechung anderwertiger Satisfaction in Frantzösischen Händen lassen müssen. Auf derer restitution jedoch das Reich annoch dringet, wie aus dem, was an. 1709 den 20 Aug. auf dem Reichs-Tage wegen des Reichs-Barrier proponiret, und den 20 Nov. von dem Reichs-Convent an die Königin in Engeland, und die General-Staaten geschrieben worden, zu ersehen.
Der Erfolg und itzige Zustand.
vid. Autor des Interests des Princes. p. 195. seqq.
conf. Chifflet. Tr. de Lotharingia Masculina.
Transactionem vid. ap. Londorp. Tom. VIII. Act. Publ. L. 9. c. 132.
vid. des Hertzogs Brudern Sohnes Caroli Schreiben an den Kön. in Franckr. ap. Londorp. d. l. c. 134. und an die General-Staaten ibid. c. 145.
Schvveder in Jur. Publ. Part. gen c. 4. §. 22.
vid. Gastel. de statu publ. Europ. Part. 4. c. 29. rubr. Duces Lotharing. Franckenb. Europ. Herold. Part. 2. p. 731. 732.
Artic. XXVIII. seqq.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIV. c. 8. p. 820.
vid. Faber. d. l. p. 833. & 841.
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