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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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schreibung der Feuer-Städte angemasset, hätten die zu Nürrenberg dazumahl versammlete Churfürsten von daraus ein Abmahnungs-Schreiben an Tyrol ergehen lassen. sc. deme sie zu letzt ein Protestation wider alle von Seiten Tyrol praetendirte, aber ihnen nicht zustehende Gerechtigkeiten annectiret. Es kam diese Sache auch den 23. Sept./ 3. Oct. in deliberation, und wurd beschlossen; daß sie unangeregt der meritorum causae, in genere Ihro Käyserl. Maj. vermittelst intercessionalium recommendiret werden solte. Worauf man sich Oesterreichischer Seiten erklähret: Man sey ihres Theils niemals bedacht gewesen, die Stiffter Trient, und Brixen, ihres Standes, Stimme, Session, und anderer Regalien zu entsetzen, und selbige dem Reiche zu entziehen; Oesterreich aber hätte viele Gerechtigkeiten auf diesen Stifftern von 2 in 300 Jahren, in continuirlicher ruhiger Possess, hergebracht; die Steur-Vertretung habe nicht allererst anno 1548 angefangen, sondern sey bereits anno 1521 bey Verfassung der Reichs-Matricul in acht genommen worden. sc. Was nach der Zeit in dieser Sache weiter vorgegangen, habe nicht gelesen, doch giebet es zwischen diesen Stifftern, und Tyrol, noch öfftere Irrungen.

Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit dem Reich, wegen der Reichs-Anlagen des Königreichs Böhmen.

DAß Böhmen von langer Zeit hero die Reichs-Anlagen mit abgetragen, davon hat Franckenberg viel actus und Exempel zusammen getragen; ob solche aber, wie derselbe will, König Uladislao erlassen worden, um ihn wegen des Schimpffes, so ihme dadurch wiederfahren, daß er auf den Käyserlichen Wahl-Tag anno 1487 nicht mit eingeladen worden, zu besänfftigen, lässet man an seinen Ort gestellet seyn: massen in dem Vergleich, so anno 1489 zwischen dem Könige, und denen übrigen Churfürsten, deshalb getroffen worden, dessen keine Meldung geschiehet, sondern es verpflichten sich die Churfürsten nur zu einer gewissen Straffe, im Fall sie ins künfftige wieder eine Wahl ohne Beruffung des Königs in Böhmen vornehmen solten. Indessen ist gewiß, daß die Könige dem Reich seit einiger Zeit keine Anlage geständig seyn wollen, und protestirte dahero Böhmen 1521 solennissime, wie es in damahligen Reichs-Anschlag gebracht wurde; worüber es nachdem, und sonderlich auf dem/ Reich-Tage zu Augspurg anno 1547 und 1548 zu weiterm disput gekommen, weil das Reich dem Königreich Böheim durchaus keine Exemption zustehen wolte; aus Ursachen:

Des Reichs Gründe. I. Daß alle, so Lehen von dem Reich besässen, dem Reiche Hülffe leisten müsten.

II. Daß die Könige in Böheim dem Königreiche viel Land und Leute, die zum Reiche gehörig, als Schlesien, Mähren sc. incorporiret.

III. Daß Böheim ein Hertzogthum des Reichs gewesen, und ob es gleich hernach durch Fridericum Barbarossam eximiret, so könne doch solches dem Reiche nicht nachtheilig seyn.

IV. Daß die Könige in Böheim ihre Würde und dignität von dem Reich hätten, und des Reichs Churfürsten wären.

V. Daß das Königreich Böheim in 8 Reichs-Matriculn begriffen.

VI. Daß der Cron Böheim von dem Reiche Hülffe wider die Züpffs Grafen geleistet worden.

Dagegen führte Ferdinandus I als damahliger König in Böheim zu Behauptung der Exemption an:

Böhmische Gründe. I. Daß keiner von den vorigen Königen in Böhmen dem Reiche Hülffe geleistet, dahero auch er solches zu thun nicht schuldig wäre; Es wären viele auswärtige Könige, Fürsten, und Herren, welche ansehnliche Länder und Leute von dem Reiche zu Lehen trügen, deshalb aber in des Reichs Teutscher Nation Anschläge und Collecten nicht gezogen würden.

vid. Londorp. d. l. p. 708.
Limnae. d. l. p. 688.
Im Europ. Herold. p. 2. p. 443.
d. l. part. 1. p. 223.
quae extat ap. Goldast. Part. 2. der Reichs-Satzung p. 178.
Vid. Acta Comitiorum Imp. de an. 1547. & 1548. Augustae Vindel. habit. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. & Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 460.
vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 461. add. Goldast. de Regn. Boh. L. 2. c. 16. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 202. p. 303.
vid. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. & Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 461. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 202. p. 304.

schreibung der Feuer-Städte angemasset, hätten die zu Nürrenberg dazumahl versammlete Churfürsten von daraus ein Abmahnungs-Schreiben an Tyrol ergehen lassen. sc. deme sie zu letzt ein Protestation wider alle von Seiten Tyrol praetendirte, aber ihnen nicht zustehende Gerechtigkeiten annectiret. Es kam diese Sache auch den 23. Sept./ 3. Oct. in deliberation, und wurd beschlossen; daß sie unangeregt der meritorum causae, in genere Ihro Käyserl. Maj. vermittelst intercessionalium recommendiret werden solte. Worauf man sich Oesterreichischer Seiten erklähret: Man sey ihres Theils niemals bedacht gewesen, die Stiffter Trient, und Brixen, ihres Standes, Stimme, Session, und anderer Regalien zu entsetzen, und selbige dem Reiche zu entziehen; Oesterreich aber hätte viele Gerechtigkeiten auf diesen Stifftern von 2 in 300 Jahren, in continuirlicher ruhiger Possess, hergebracht; die Steur-Vertretung habe nicht allererst anno 1548 angefangen, sondern sey bereits anno 1521 bey Verfassung der Reichs-Matricul in acht genommen worden. sc. Was nach der Zeit in dieser Sache weiter vorgegangen, habe nicht gelesen, doch giebet es zwischen diesen Stifftern, und Tyrol, noch öfftere Irrungen.

Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit dem Reich, wegen der Reichs-Anlagen des Königreichs Böhmen.

DAß Böhmen von langer Zeit hero die Reichs-Anlagen mit abgetragen, davon hat Franckenberg viel actus und Exempel zusammen getragen; ob solche aber, wie derselbe will, König Uladislao erlassen worden, um ihn wegen des Schimpffes, so ihme dadurch wiederfahren, daß er auf den Käyserlichen Wahl-Tag anno 1487 nicht mit eingeladen worden, zu besänfftigen, lässet man an seinen Ort gestellet seyn: massen in dem Vergleich, so anno 1489 zwischen dem Könige, und denen übrigen Churfürsten, deshalb getroffen worden, dessen keine Meldung geschiehet, sondern es verpflichten sich die Churfürsten nur zu einer gewissen Straffe, im Fall sie ins künfftige wieder eine Wahl ohne Beruffung des Königs in Böhmen vornehmen solten. Indessen ist gewiß, daß die Könige dem Reich seit einiger Zeit keine Anlage geständig seyn wollen, und protestirte dahero Böhmen 1521 solennissime, wie es in damahligen Reichs-Anschlag gebracht wurde; worüber es nachdem, und sonderlich auf dem/ Reich-Tage zu Augspurg anno 1547 und 1548 zu weiterm disput gekommen, weil das Reich dem Königreich Böheim durchaus keine Exemption zustehen wolte; aus Ursachen:

Des Reichs Gründe. I. Daß alle, so Lehen von dem Reich besässen, dem Reiche Hülffe leisten müsten.

II. Daß die Könige in Böheim dem Königreiche viel Land und Leute, die zum Reiche gehörig, als Schlesien, Mähren sc. incorporiret.

III. Daß Böheim ein Hertzogthum des Reichs gewesen, und ob es gleich hernach durch Fridericum Barbarossam eximiret, so könne doch solches dem Reiche nicht nachtheilig seyn.

IV. Daß die Könige in Böheim ihre Würde und dignität von dem Reich hätten, und des Reichs Churfürsten wären.

V. Daß das Königreich Böheim in 8 Reichs-Matriculn begriffen.

VI. Daß der Cron Böheim von dem Reiche Hülffe wider die Züpffs Grafen geleistet worden.

Dagegen führte Ferdinandus I als damahliger König in Böheim zu Behauptung der Exemption an:

Böhmische Gründe. I. Daß keiner von den vorigen Königen in Böhmen dem Reiche Hülffe geleistet, dahero auch er solches zu thun nicht schuldig wäre; Es wären viele auswärtige Könige, Fürsten, und Herren, welche ansehnliche Länder und Leute von dem Reiche zu Lehen trügen, deshalb aber in des Reichs Teutscher Nation Anschläge und Collecten nicht gezogen würden.

vid. Londorp. d. l. p. 708.
Limnae. d. l. p. 688.
Im Europ. Herold. p. 2. p. 443.
d. l. part. 1. p. 223.
quae extat ap. Goldast. Part. 2. der Reichs-Satzung p. 178.
Vid. Acta Comitiorum Imp. de an. 1547. & 1548. Augustae Vindel. habit. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. & Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 460.
vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 461. add. Goldast. de Regn. Boh. L. 2. c. 16. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 202. p. 303.
vid. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. & Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 461. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 202. p. 304.
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schreibung der Feuer-Städte            angemasset, hätten die zu Nürrenberg dazumahl versammlete Churfürsten von daraus ein            Abmahnungs-Schreiben an Tyrol ergehen lassen. sc. deme sie zu letzt ein Protestation wider            alle von Seiten Tyrol praetendirte, aber ihnen nicht zustehende Gerechtigkeiten            annectiret. Es kam diese Sache auch den 23. Sept./ 3. Oct. in deliberation, und wurd            beschlossen; daß sie unangeregt der meritorum causae, in genere Ihro Käyserl. Maj.            vermittelst intercessionalium recommendiret werden solte. <note place="foot">vid. Londorp.              d. l. p. 708.</note> Worauf man sich Oesterreichischer Seiten erklähret: Man sey ihres            Theils niemals bedacht gewesen, die Stiffter Trient, und Brixen, ihres Standes, Stimme,            Session, und anderer Regalien zu entsetzen, und selbige dem Reiche zu entziehen;            Oesterreich aber hätte viele Gerechtigkeiten auf diesen Stifftern von 2 in 300 Jahren, in            continuirlicher ruhiger Possess, hergebracht; die Steur-Vertretung habe nicht allererst            anno 1548 angefangen, sondern sey bereits anno 1521 bey Verfassung der Reichs-Matricul in            acht genommen worden. sc. <note place="foot">Limnae. d. l. p. 688.</note> Was nach der            Zeit in dieser Sache weiter vorgegangen, habe nicht gelesen, doch giebet es zwischen            diesen Stifftern, und Tyrol, noch öfftere Irrungen.</p>
        <p>Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit dem Reich,            wegen der Reichs-Anlagen des Königreichs Böhmen.</p>
        <p>DAß Böhmen von langer Zeit hero die Reichs-Anlagen mit abgetragen, davon hat Franckenberg              <note place="foot">Im Europ. Herold. p. 2. p. 443.</note> viel actus und Exempel            zusammen getragen; ob solche aber, wie derselbe will, <note place="foot">d. l. part. 1. p.              223.</note> König Uladislao erlassen worden, um ihn wegen des Schimpffes, so ihme            dadurch wiederfahren, daß er auf den Käyserlichen Wahl-Tag anno 1487 nicht mit eingeladen            worden, zu besänfftigen, lässet man an seinen Ort gestellet seyn: massen in dem Vergleich,              <note place="foot">quae extat ap. Goldast. Part. 2. der Reichs-Satzung p. 178.</note> so            anno 1489 zwischen dem Könige, und denen übrigen Churfürsten, deshalb getroffen worden,            dessen keine Meldung geschiehet, sondern es verpflichten sich die Churfürsten nur zu einer            gewissen Straffe, im Fall sie ins künfftige wieder eine Wahl ohne Beruffung des Königs in            Böhmen vornehmen solten. Indessen ist gewiß, daß die Könige dem Reich seit einiger Zeit            keine Anlage geständig seyn wollen, und protestirte dahero Böhmen 1521 solennissime, wie            es in damahligen Reichs-Anschlag gebracht wurde; worüber es nachdem, und sonderlich auf            dem/ Reich-Tage zu Augspurg anno 1547 und 1548 zu weiterm disput gekommen, <note place="foot">Vid. Acta Comitiorum Imp. de an. 1547. &amp; 1548. Augustae Vindel. habit.              Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. &amp; Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p.              460.</note> weil das Reich dem Königreich Böheim durchaus keine Exemption zustehen            wolte; aus Ursachen: <note place="foot">vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p.              461. add. Goldast. de Regn. Boh. L. 2. c. 16. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n.              202. p. 303.</note></p>
        <p><note place="left">Des Reichs Gründe.</note> I. Daß alle, so Lehen von dem Reich            besässen, dem Reiche Hülffe leisten müsten.</p>
        <p>II. Daß die Könige in Böheim dem Königreiche viel Land und Leute, die zum Reiche gehörig,            als Schlesien, Mähren sc. incorporiret.</p>
        <p>III. Daß Böheim ein Hertzogthum des Reichs gewesen, und ob es gleich hernach durch            Fridericum Barbarossam eximiret, so könne doch solches dem Reiche nicht nachtheilig            seyn.</p>
        <p>IV. Daß die Könige in Böheim ihre Würde und dignität von dem Reich hätten, und des Reichs            Churfürsten wären.</p>
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        <p>Dagegen führte Ferdinandus I als damahliger König in Böheim zu Behauptung der Exemption            an: <note place="foot">vid. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. &amp; Tom. IV. Addit. ad              L. 4. c. 7. p. 461. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 202. p. 304.</note></p>
        <p><note place="right">Böhmische Gründe.</note> I. Daß keiner von den vorigen Königen in            Böhmen dem Reiche Hülffe geleistet, dahero auch er solches zu thun nicht schuldig wäre; Es            wären viele auswärtige Könige, Fürsten, und Herren, welche ansehnliche Länder und Leute            von dem Reiche zu Lehen trügen, deshalb aber in des Reichs Teutscher Nation Anschläge und            Collecten nicht gezogen würden.</p>
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[110/0138] schreibung der Feuer-Städte angemasset, hätten die zu Nürrenberg dazumahl versammlete Churfürsten von daraus ein Abmahnungs-Schreiben an Tyrol ergehen lassen. sc. deme sie zu letzt ein Protestation wider alle von Seiten Tyrol praetendirte, aber ihnen nicht zustehende Gerechtigkeiten annectiret. Es kam diese Sache auch den 23. Sept./ 3. Oct. in deliberation, und wurd beschlossen; daß sie unangeregt der meritorum causae, in genere Ihro Käyserl. Maj. vermittelst intercessionalium recommendiret werden solte. Worauf man sich Oesterreichischer Seiten erklähret: Man sey ihres Theils niemals bedacht gewesen, die Stiffter Trient, und Brixen, ihres Standes, Stimme, Session, und anderer Regalien zu entsetzen, und selbige dem Reiche zu entziehen; Oesterreich aber hätte viele Gerechtigkeiten auf diesen Stifftern von 2 in 300 Jahren, in continuirlicher ruhiger Possess, hergebracht; die Steur-Vertretung habe nicht allererst anno 1548 angefangen, sondern sey bereits anno 1521 bey Verfassung der Reichs-Matricul in acht genommen worden. sc. Was nach der Zeit in dieser Sache weiter vorgegangen, habe nicht gelesen, doch giebet es zwischen diesen Stifftern, und Tyrol, noch öfftere Irrungen. Sechs und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit dem Reich, wegen der Reichs-Anlagen des Königreichs Böhmen. DAß Böhmen von langer Zeit hero die Reichs-Anlagen mit abgetragen, davon hat Franckenberg viel actus und Exempel zusammen getragen; ob solche aber, wie derselbe will, König Uladislao erlassen worden, um ihn wegen des Schimpffes, so ihme dadurch wiederfahren, daß er auf den Käyserlichen Wahl-Tag anno 1487 nicht mit eingeladen worden, zu besänfftigen, lässet man an seinen Ort gestellet seyn: massen in dem Vergleich, so anno 1489 zwischen dem Könige, und denen übrigen Churfürsten, deshalb getroffen worden, dessen keine Meldung geschiehet, sondern es verpflichten sich die Churfürsten nur zu einer gewissen Straffe, im Fall sie ins künfftige wieder eine Wahl ohne Beruffung des Königs in Böhmen vornehmen solten. Indessen ist gewiß, daß die Könige dem Reich seit einiger Zeit keine Anlage geständig seyn wollen, und protestirte dahero Böhmen 1521 solennissime, wie es in damahligen Reichs-Anschlag gebracht wurde; worüber es nachdem, und sonderlich auf dem/ Reich-Tage zu Augspurg anno 1547 und 1548 zu weiterm disput gekommen, weil das Reich dem Königreich Böheim durchaus keine Exemption zustehen wolte; aus Ursachen: I. Daß alle, so Lehen von dem Reich besässen, dem Reiche Hülffe leisten müsten. Des Reichs Gründe. II. Daß die Könige in Böheim dem Königreiche viel Land und Leute, die zum Reiche gehörig, als Schlesien, Mähren sc. incorporiret. III. Daß Böheim ein Hertzogthum des Reichs gewesen, und ob es gleich hernach durch Fridericum Barbarossam eximiret, so könne doch solches dem Reiche nicht nachtheilig seyn. IV. Daß die Könige in Böheim ihre Würde und dignität von dem Reich hätten, und des Reichs Churfürsten wären. V. Daß das Königreich Böheim in 8 Reichs-Matriculn begriffen. VI. Daß der Cron Böheim von dem Reiche Hülffe wider die Züpffs Grafen geleistet worden. Dagegen führte Ferdinandus I als damahliger König in Böheim zu Behauptung der Exemption an: I. Daß keiner von den vorigen Königen in Böhmen dem Reiche Hülffe geleistet, dahero auch er solches zu thun nicht schuldig wäre; Es wären viele auswärtige Könige, Fürsten, und Herren, welche ansehnliche Länder und Leute von dem Reiche zu Lehen trügen, deshalb aber in des Reichs Teutscher Nation Anschläge und Collecten nicht gezogen würden. Böhmische Gründe. vid. Londorp. d. l. p. 708. Limnae. d. l. p. 688. Im Europ. Herold. p. 2. p. 443. d. l. part. 1. p. 223. quae extat ap. Goldast. Part. 2. der Reichs-Satzung p. 178. Vid. Acta Comitiorum Imp. de an. 1547. & 1548. Augustae Vindel. habit. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. & Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 460. vid. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 461. add. Goldast. de Regn. Boh. L. 2. c. 16. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 202. p. 303. vid. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. n. 28. & Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 461. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. n. 202. p. 304.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/138>, abgerufen am 17.05.2024.