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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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II. Die Reichs-Steuren giengen alleine die Stände des Reichs Teutscher Nation an, so sich des H. Reichs Schutz und Schirms, auch Friedens und Rechtens erfreueten und gebrauchten. Dergleichen aber hätten die Lande und Herrschafften Teutscher Nation, welche der König in Böhmen von dem Reich zu Lehen hätte/ nicht, sondern wären von dem Reich Teutscher Nation von alters her abgesondert, und dem Königreich Böhmen incorporiret, und des Reichs Anschlägen und Contributionen also nicht unterworffen.

III. Daß ein König in Böhmen zu keinem Reichs-Tage beruffen würde, auch weder Stand noch Stimme im Reichs-Rath hätte.

IV. Daß die Reichs-Steuren allein auf die Stände, so in denen 10 Cräisen begriffen, geschlagen worden; nun sey aber die Cron Böhmen in keinem Craise, und sey daraus abzunehmen, daß diese Cron mit dem Reich hiebevor nie gesteuret.

V. Daß die Könige in Böhmen dahero unbillig, aus lauter Irrsall, und ohne ihr Wissen, in das Wormsische und andere ältere Anschlags-Register gebracht worden.

Sonst beruffen sich die Böhmen VI. auch auf die vom Käyser Friderico II anno 1212 gegebene, und von Carolo IV confirmirte Constitution, in welcher enthalten, daß das Königreich Böhmen allenthalben zinsfrey, und von aller sonst der Käyserlichen Hofhaltung gebräuchlichen Dienstbarkeit inskünffrige befreyet seyn solle. & paulo post: Es soll auch dieses in acht genommen werden, wann wir oder unsere nachkommende Käyser gen Rom zur Crönung ziehen, soll es zu des Kön. in Böhmen guten Gefallen stehen, ob sie uns 300 Kürißer, oder so viel Marck zur Steuer geben, und schicken wollen.

Der Erfolg, und itziger Zustand. Die Stände des Reichs thaten zwar bey Ferdinando ein und andere Gegen-Remonstration, richteten doch aber nichts damit aus; doch haben sie, zu Conservirung des Reichs Gerechtigkeit, das Königreich Böhmen nichts destoweniger in allen nachfolgenden Matriculn unter einen gewissen Anschlag gebracht. Nachdem aber die Böhmische mit der Käyserlichen Maj. in dem Hause Oesterreich vereiniget worden, haben die Stände vor unnöthig geachtet, ihrem Herrn und Käyser in gedachtem Reiche zu collectiren, sondern haben es dessen freyen Willen überlaßen, was er deshalb thun wolle, indem ihme ohne dem obliege beyde Reiche zu beschützen. Endlich ist diese Sache anno 1708 occasione der neundten Chur also beygeleget, daß das Königreich Böheim zu Sitz und Stimme in dem Churfürstlichen Collegio auf Reichs- und Craiß-Tägen wieder admittiret worden; dieses aber dagegen einen Churfürstlichen Anschlag, und alle Reichs- und Craiß-Onera, und Anlagen, nebst 300 fl. zum Käyserl. Cammer-Gericht auf die Maße, und Weise, und mit der Befugnüß, wie andere Churfürsten, übernommen, und zu zahlen versprochen.

Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit der Stadt Eger, und dem Egerschen District, wegen der Immedietät/ und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten.

DIe Ritterschafft in dem Egerschen Craise, und die Stadt Eger sind ehemahlen unmittelbahre Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen, von Käyser Ludovico IV aber, wie er mit Hertzog Fridrichen in Oesterreich in Krieg verwickelt war, Johanni Kön. in Böheim anno 1315 um 20000 Marck Silbers versetzet worden; doch hat sich gedachter Käyser Ludovicus die Einlösung zu aller Zeit vorbehalten, und König Johannes hat sich gegen den Egerischen Craiß, und der Stadt Eger, verpflichtet, daß er dieselbe nicht allein bey allen ihren Rechten, Privilegien, und Gerechtigkeiten, so sie

Teste Schvvedero in J. P. Part. spec. Sect. 2. c. 5. §. 4. & Pfeffingero ad Vitriar. L. 3. T. 11. §. 10. lit. A.
quae extat. ap. Goldastum Part. 1. der Reichs-Satz. p. 30. Confirmatio reperitur ibidem. Part. 2. p. 31.
Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 463.
vid. Matric. Imp. de ann. 1553. Goldast. de Reg. Boh. L. 4. c. 13. n. 12.
Goldast. d. l. L. 2. c. 16. n. 2. & c. 17. n. 21. 22. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. §. 28.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Tom. XIII. c. 9. p. 401. seqq.
Goldastus de Regn. Bohem. L. 1. c. 17. n. 6.
Vd. Literae Imp. ap. Limnae. T. V. Addit. ad L. 1. c. 9. p. 136.

II. Die Reichs-Steuren giengen alleine die Stände des Reichs Teutscher Nation an, so sich des H. Reichs Schutz und Schirms, auch Friedens und Rechtens erfreueten und gebrauchten. Dergleichen aber hätten die Lande und Herrschafften Teutscher Nation, welche der König in Böhmen von dem Reich zu Lehen hätte/ nicht, sondern wären von dem Reich Teutscher Nation von alters her abgesondert, und dem Königreich Böhmen incorporiret, und des Reichs Anschlägen und Contributionen also nicht unterworffen.

III. Daß ein König in Böhmen zu keinem Reichs-Tage beruffen würde, auch weder Stand noch Stimme im Reichs-Rath hätte.

IV. Daß die Reichs-Steuren allein auf die Stände, so in denen 10 Cräisen begriffen, geschlagen worden; nun sey aber die Cron Böhmen in keinem Craise, und sey daraus abzunehmen, daß diese Cron mit dem Reich hiebevor nie gesteuret.

V. Daß die Könige in Böhmen dahero unbillig, aus lauter Irrsall, und ohne ihr Wissen, in das Wormsische und andere ältere Anschlags-Register gebracht worden.

Sonst beruffen sich die Böhmen VI. auch auf die vom Käyser Friderico II anno 1212 gegebene, und von Carolo IV confirmirte Constitution, in welcher enthalten, daß das Königreich Böhmen allenthalben zinsfrey, und von aller sonst der Käyserlichen Hofhaltung gebräuchlichen Dienstbarkeit inskünffrige befreyet seyn solle. & paulo post: Es soll auch dieses in acht genommen werden, wann wir oder unsere nachkommende Käyser gen Rom zur Crönung ziehen, soll es zu des Kön. in Böhmen guten Gefallen stehen, ob sie uns 300 Kürißer, oder so viel Marck zur Steuer geben, und schicken wollen.

Der Erfolg, und itziger Zustand. Die Stände des Reichs thaten zwar bey Ferdinando ein und andere Gegen-Remonstration, richteten doch aber nichts damit aus; doch haben sie, zu Conservirung des Reichs Gerechtigkeit, das Königreich Böhmen nichts destoweniger in allen nachfolgenden Matriculn unter einen gewissen Anschlag gebracht. Nachdem aber die Böhmische mit der Käyserlichen Maj. in dem Hause Oesterreich vereiniget worden, haben die Stände vor unnöthig geachtet, ihrem Herrn und Käyser in gedachtem Reiche zu collectiren, sondern haben es dessen freyen Willen überlaßen, was er deshalb thun wolle, indem ihme ohne dem obliege beyde Reiche zu beschützen. Endlich ist diese Sache anno 1708 occasione der neundten Chur also beygeleget, daß das Königreich Böheim zu Sitz und Stimme in dem Churfürstlichen Collegio auf Reichs- und Craiß-Tägen wieder admittiret worden; dieses aber dagegen einen Churfürstlichen Anschlag, und alle Reichs- und Craiß-Onera, und Anlagen, nebst 300 fl. zum Käyserl. Cammer-Gericht auf die Maße, und Weise, und mit der Befugnüß, wie andere Churfürsten, übernommen, und zu zahlen versprochen.

Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit der Stadt Eger, und dem Egerschen District, wegen der Immedietät/ und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten.

DIe Ritterschafft in dem Egerschen Craise, und die Stadt Eger sind ehemahlen unmittelbahre Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen, von Käyser Ludovico IV aber, wie er mit Hertzog Fridrichen in Oesterreich in Krieg verwickelt war, Johanni Kön. in Böheim anno 1315 um 20000 Marck Silbers versetzet worden; doch hat sich gedachter Käyser Ludovicus die Einlösung zu aller Zeit vorbehalten, und König Johannes hat sich gegen den Egerischen Craiß, und der Stadt Eger, verpflichtet, daß er dieselbe nicht allein bey allen ihren Rechten, Privilegien, und Gerechtigkeiten, so sie

Teste Schvvedero in J. P. Part. spec. Sect. 2. c. 5. §. 4. & Pfeffingero ad Vitriar. L. 3. T. 11. §. 10. lit. A.
quae extat. ap. Goldastum Part. 1. der Reichs-Satz. p. 30. Confirmatio reperitur ibidem. Part. 2. p. 31.
Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 463.
vid. Matric. Imp. de ann. 1553. Goldast. de Reg. Boh. L. 4. c. 13. n. 12.
Goldast. d. l. L. 2. c. 16. n. 2. & c. 17. n. 21. 22. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. §. 28.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Tom. XIII. c. 9. p. 401. seqq.
Goldastus de Regn. Bohem. L. 1. c. 17. n. 6.
Vd. Literae Imp. ap. Limnae. T. V. Addit. ad L. 1. c. 9. p. 136.
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        <p>II. Die Reichs-Steuren giengen alleine die Stände des Reichs Teutscher Nation an, so sich            des H. Reichs Schutz und Schirms, auch Friedens und Rechtens erfreueten und gebrauchten.            Dergleichen aber hätten die Lande und Herrschafften Teutscher Nation, welche der König in            Böhmen von dem Reich zu Lehen hätte/ nicht, sondern wären von dem Reich Teutscher Nation            von alters her abgesondert, und dem Königreich Böhmen incorporiret, und des Reichs            Anschlägen und Contributionen also nicht unterworffen.</p>
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        <p><note place="right">Der Erfolg, und itziger Zustand.</note> Die Stände des Reichs thaten            zwar bey Ferdinando ein und andere Gegen-Remonstration, richteten doch aber nichts damit            aus; <note place="foot">Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 463.</note> doch haben            sie, zu Conservirung des Reichs Gerechtigkeit, das Königreich Böhmen nichts destoweniger            in allen nachfolgenden Matriculn unter einen gewissen Anschlag gebracht. <note place="foot">vid. Matric. Imp. de ann. 1553. Goldast. de Reg. Boh. L. 4. c. 13. n.              12.</note> Nachdem aber die Böhmische mit der Käyserlichen Maj. in dem Hause Oesterreich            vereiniget worden, haben die Stände vor unnöthig geachtet, ihrem Herrn und Käyser in            gedachtem Reiche zu collectiren, sondern haben es dessen freyen Willen überlaßen, was er            deshalb thun wolle, indem ihme ohne dem obliege beyde Reiche zu beschützen. <note place="foot">Goldast. d. l. L. 2. c. 16. n. 2. &amp; c. 17. n. 21. 22. Limnae. L. 3.              Jur. publ. c. 8. §. 28.</note> Endlich ist diese Sache anno 1708 occasione der neundten            Chur also beygeleget, daß das Königreich Böheim zu Sitz und Stimme in dem Churfürstlichen            Collegio auf Reichs- und Craiß-Tägen wieder admittiret worden; dieses aber dagegen einen            Churfürstlichen Anschlag, und alle Reichs- und Craiß-Onera, und Anlagen, nebst 300 fl. zum            Käyserl. Cammer-Gericht auf die Maße, und Weise, und mit der Befugnüß, wie andere            Churfürsten, übernommen, und zu zahlen versprochen. <note place="foot">vid. Fabri              Staats-Cantzeley Tom. XIII. c. 9. p. 401. seqq.</note></p>
        <p>Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit der Stadt            Eger, und dem Egerschen District, wegen der Immedietät/ und denen davon dependirenden            Gerechtigkeiten.</p>
        <p>DIe Ritterschafft in dem Egerschen Craise, und die Stadt Eger sind ehemahlen            unmittelbahre Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen, von Käyser Ludovico IV aber, wie er            mit Hertzog Fridrichen in Oesterreich in Krieg verwickelt war, Johanni Kön. in Böheim anno            1315 um 20000 Marck Silbers versetzet worden; <note place="foot">Goldastus de Regn. Bohem.              L. 1. c. 17. n. 6.</note> doch hat sich gedachter Käyser Ludovicus die Einlösung zu            aller Zeit vorbehalten, <note place="foot">Vd. Literae Imp. ap. Limnae. T. V. Addit. ad L.              1. c. 9. p. 136.</note> und König Johannes hat sich gegen den Egerischen Craiß, und der            Stadt Eger, verpflichtet, daß er dieselbe nicht allein bey allen ihren Rechten,            Privilegien, und Gerechtigkeiten, so sie
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[111/0139] II. Die Reichs-Steuren giengen alleine die Stände des Reichs Teutscher Nation an, so sich des H. Reichs Schutz und Schirms, auch Friedens und Rechtens erfreueten und gebrauchten. Dergleichen aber hätten die Lande und Herrschafften Teutscher Nation, welche der König in Böhmen von dem Reich zu Lehen hätte/ nicht, sondern wären von dem Reich Teutscher Nation von alters her abgesondert, und dem Königreich Böhmen incorporiret, und des Reichs Anschlägen und Contributionen also nicht unterworffen. III. Daß ein König in Böhmen zu keinem Reichs-Tage beruffen würde, auch weder Stand noch Stimme im Reichs-Rath hätte. IV. Daß die Reichs-Steuren allein auf die Stände, so in denen 10 Cräisen begriffen, geschlagen worden; nun sey aber die Cron Böhmen in keinem Craise, und sey daraus abzunehmen, daß diese Cron mit dem Reich hiebevor nie gesteuret. V. Daß die Könige in Böhmen dahero unbillig, aus lauter Irrsall, und ohne ihr Wissen, in das Wormsische und andere ältere Anschlags-Register gebracht worden. Sonst beruffen sich die Böhmen VI. auch auf die vom Käyser Friderico II anno 1212 gegebene, und von Carolo IV confirmirte Constitution, in welcher enthalten, daß das Königreich Böhmen allenthalben zinsfrey, und von aller sonst der Käyserlichen Hofhaltung gebräuchlichen Dienstbarkeit inskünffrige befreyet seyn solle. & paulo post: Es soll auch dieses in acht genommen werden, wann wir oder unsere nachkommende Käyser gen Rom zur Crönung ziehen, soll es zu des Kön. in Böhmen guten Gefallen stehen, ob sie uns 300 Kürißer, oder so viel Marck zur Steuer geben, und schicken wollen. Die Stände des Reichs thaten zwar bey Ferdinando ein und andere Gegen-Remonstration, richteten doch aber nichts damit aus; doch haben sie, zu Conservirung des Reichs Gerechtigkeit, das Königreich Böhmen nichts destoweniger in allen nachfolgenden Matriculn unter einen gewissen Anschlag gebracht. Nachdem aber die Böhmische mit der Käyserlichen Maj. in dem Hause Oesterreich vereiniget worden, haben die Stände vor unnöthig geachtet, ihrem Herrn und Käyser in gedachtem Reiche zu collectiren, sondern haben es dessen freyen Willen überlaßen, was er deshalb thun wolle, indem ihme ohne dem obliege beyde Reiche zu beschützen. Endlich ist diese Sache anno 1708 occasione der neundten Chur also beygeleget, daß das Königreich Böheim zu Sitz und Stimme in dem Churfürstlichen Collegio auf Reichs- und Craiß-Tägen wieder admittiret worden; dieses aber dagegen einen Churfürstlichen Anschlag, und alle Reichs- und Craiß-Onera, und Anlagen, nebst 300 fl. zum Käyserl. Cammer-Gericht auf die Maße, und Weise, und mit der Befugnüß, wie andere Churfürsten, übernommen, und zu zahlen versprochen. Der Erfolg, und itziger Zustand. Sieben und zwantzigstes Capitel, Von des Hauses Oesterreich Streitigkeit mit der Stadt Eger, und dem Egerschen District, wegen der Immedietät/ und denen davon dependirenden Gerechtigkeiten. DIe Ritterschafft in dem Egerschen Craise, und die Stadt Eger sind ehemahlen unmittelbahre Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen, von Käyser Ludovico IV aber, wie er mit Hertzog Fridrichen in Oesterreich in Krieg verwickelt war, Johanni Kön. in Böheim anno 1315 um 20000 Marck Silbers versetzet worden; doch hat sich gedachter Käyser Ludovicus die Einlösung zu aller Zeit vorbehalten, und König Johannes hat sich gegen den Egerischen Craiß, und der Stadt Eger, verpflichtet, daß er dieselbe nicht allein bey allen ihren Rechten, Privilegien, und Gerechtigkeiten, so sie Teste Schvvedero in J. P. Part. spec. Sect. 2. c. 5. §. 4. & Pfeffingero ad Vitriar. L. 3. T. 11. §. 10. lit. A. quae extat. ap. Goldastum Part. 1. der Reichs-Satz. p. 30. Confirmatio reperitur ibidem. Part. 2. p. 31. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 463. vid. Matric. Imp. de ann. 1553. Goldast. de Reg. Boh. L. 4. c. 13. n. 12. Goldast. d. l. L. 2. c. 16. n. 2. & c. 17. n. 21. 22. Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 8. §. 28. vid. Fabri Staats-Cantzeley Tom. XIII. c. 9. p. 401. seqq. Goldastus de Regn. Bohem. L. 1. c. 17. n. 6. Vd. Literae Imp. ap. Limnae. T. V. Addit. ad L. 1. c. 9. p. 136.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/139>, abgerufen am 17.05.2024.