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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei.

Diese Erwägungen haben u. a. zum Abschlusse des sog. Nordsee-
fischereivertrages
1) zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark,
Frankreich, Grossbritannien und den Niederlanden im Haag 1882 ge-
führt. Derselbe bezweckt, gegenseitige Betriebsstörungen und Beschä-
digungen der fischenden Fahrzeuge zu verhüten und für die Sicherung
des Eigentums an see- oder strandtriftigen, geborgenen Fahrzeugen
oder Gerätschaften Vorsorge zu treffen.

Behufs Durchführung dieser Vorschriften müssen die fischereitreiben-
den Fahrzeuge registriert sowie in bestimmter Weise kenntlich gemacht
und mit Nationalitätsausweis versehen sein. Der oder die für jedes
Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den
Beiböten, Bojen, Hauptschwimmern, Ankern u. s. w. und überhaupt
an allen Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeuge gehören, in hinreichen-
der Grösse angebracht sein.

Eingehend geregelt sind die Überwachung der Nordseefischerei durch
Kriegsschiffe, die bezüglichen Seegerichtsbarkeitshandlungen und die
Sicherung der Vertragsbestimmungen durch Strafen, sowie die Zustän-
digkeit zur Abwendung von Thätlichkeiten zwischen Fischern verschie-
dener Nationen.

Das deutsche Reich erliess hierzu ein Reichsgesetz vom 30. April
1884, nach welchem die Bestimmungen der Art. 6--23 des Haager Ver-
trages auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während
ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küsten-
gewässern Anwendung zu finden haben.

Der Nordseefischereivertrag hat sich im wesentlichen bewährt, und
insbesondere haben die Klagen der deutschen Fischer über Störungen
von seiten fremder Fischer seit jener Zeit erheblich abgenommen.

Unterm 16. November 1887 haben die Nordseeuferstaaten einen wei-
teren Vertrag zur Beseitigung der durch den Branntweinhandel
unter den Nordseefischern auf hoher See veranlassten Missbräuche
abgeschlossen.

Hiernach ist jeder Absatz von spirituösen Getränken an die Fischer
auf hoher See, namentlich aber der Austausch solcher Getränke gegen
Fische und Fischereigeräte vollständig verboten. Der Verkauf von
Mundvorrat oder anderweiten Bedarfsartikeln auf hoher See darf nur von
besonderen, im Heimatsstaate konzessionierten Fahrzeugen, für die eine
besondere Kennzeichnung vorgeschrieben ist, erfolgen. Der Austausch
von Gegenständen, deren Verkauf an Fischer gestattet ist, darf eben-
falls nicht gegen Erträgnisse der Fischerei oder gegen Fischereigeräte
erfolgen. Die Fischereikreuzer haben die Befolgung dieser Massregel
gleichfalls zu überwachen.


1) Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee ausserhalb der Küstengewässer vom 6. V. 1882.
§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei.

Diese Erwägungen haben u. a. zum Abschlusse des sog. Nordsee-
fischereivertrages
1) zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark,
Frankreich, Groſsbritannien und den Niederlanden im Haag 1882 ge-
führt. Derselbe bezweckt, gegenseitige Betriebsstörungen und Beschä-
digungen der fischenden Fahrzeuge zu verhüten und für die Sicherung
des Eigentums an see- oder strandtriftigen, geborgenen Fahrzeugen
oder Gerätschaften Vorsorge zu treffen.

Behufs Durchführung dieser Vorschriften müssen die fischereitreiben-
den Fahrzeuge registriert sowie in bestimmter Weise kenntlich gemacht
und mit Nationalitätsausweis versehen sein. Der oder die für jedes
Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den
Beiböten, Bojen, Hauptschwimmern, Ankern u. s. w. und überhaupt
an allen Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeuge gehören, in hinreichen-
der Gröſse angebracht sein.

Eingehend geregelt sind die Überwachung der Nordseefischerei durch
Kriegsschiffe, die bezüglichen Seegerichtsbarkeitshandlungen und die
Sicherung der Vertragsbestimmungen durch Strafen, sowie die Zustän-
digkeit zur Abwendung von Thätlichkeiten zwischen Fischern verschie-
dener Nationen.

Das deutsche Reich erlieſs hierzu ein Reichsgesetz vom 30. April
1884, nach welchem die Bestimmungen der Art. 6—23 des Haager Ver-
trages auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während
ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küsten-
gewässern Anwendung zu finden haben.

Der Nordseefischereivertrag hat sich im wesentlichen bewährt, und
insbesondere haben die Klagen der deutschen Fischer über Störungen
von seiten fremder Fischer seit jener Zeit erheblich abgenommen.

Unterm 16. November 1887 haben die Nordseeuferstaaten einen wei-
teren Vertrag zur Beseitigung der durch den Branntweinhandel
unter den Nordseefischern auf hoher See veranlaſsten Miſsbräuche
abgeschlossen.

Hiernach ist jeder Absatz von spirituösen Getränken an die Fischer
auf hoher See, namentlich aber der Austausch solcher Getränke gegen
Fische und Fischereigeräte vollständig verboten. Der Verkauf von
Mundvorrat oder anderweiten Bedarfsartikeln auf hoher See darf nur von
besonderen, im Heimatsstaate konzessionierten Fahrzeugen, für die eine
besondere Kennzeichnung vorgeschrieben ist, erfolgen. Der Austausch
von Gegenständen, deren Verkauf an Fischer gestattet ist, darf eben-
falls nicht gegen Erträgnisse der Fischerei oder gegen Fischereigeräte
erfolgen. Die Fischereikreuzer haben die Befolgung dieser Maſsregel
gleichfalls zu überwachen.


1) Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee auſserhalb der Küstengewässer vom 6. V. 1882.
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[361/0379] § 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei. Diese Erwägungen haben u. a. zum Abschlusse des sog. Nordsee- fischereivertrages 1) zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Groſsbritannien und den Niederlanden im Haag 1882 ge- führt. Derselbe bezweckt, gegenseitige Betriebsstörungen und Beschä- digungen der fischenden Fahrzeuge zu verhüten und für die Sicherung des Eigentums an see- oder strandtriftigen, geborgenen Fahrzeugen oder Gerätschaften Vorsorge zu treffen. Behufs Durchführung dieser Vorschriften müssen die fischereitreiben- den Fahrzeuge registriert sowie in bestimmter Weise kenntlich gemacht und mit Nationalitätsausweis versehen sein. Der oder die für jedes Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den Beiböten, Bojen, Hauptschwimmern, Ankern u. s. w. und überhaupt an allen Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeuge gehören, in hinreichen- der Gröſse angebracht sein. Eingehend geregelt sind die Überwachung der Nordseefischerei durch Kriegsschiffe, die bezüglichen Seegerichtsbarkeitshandlungen und die Sicherung der Vertragsbestimmungen durch Strafen, sowie die Zustän- digkeit zur Abwendung von Thätlichkeiten zwischen Fischern verschie- dener Nationen. Das deutsche Reich erlieſs hierzu ein Reichsgesetz vom 30. April 1884, nach welchem die Bestimmungen der Art. 6—23 des Haager Ver- trages auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küsten- gewässern Anwendung zu finden haben. Der Nordseefischereivertrag hat sich im wesentlichen bewährt, und insbesondere haben die Klagen der deutschen Fischer über Störungen von seiten fremder Fischer seit jener Zeit erheblich abgenommen. Unterm 16. November 1887 haben die Nordseeuferstaaten einen wei- teren Vertrag zur Beseitigung der durch den Branntweinhandel unter den Nordseefischern auf hoher See veranlaſsten Miſsbräuche abgeschlossen. Hiernach ist jeder Absatz von spirituösen Getränken an die Fischer auf hoher See, namentlich aber der Austausch solcher Getränke gegen Fische und Fischereigeräte vollständig verboten. Der Verkauf von Mundvorrat oder anderweiten Bedarfsartikeln auf hoher See darf nur von besonderen, im Heimatsstaate konzessionierten Fahrzeugen, für die eine besondere Kennzeichnung vorgeschrieben ist, erfolgen. Der Austausch von Gegenständen, deren Verkauf an Fischer gestattet ist, darf eben- falls nicht gegen Erträgnisse der Fischerei oder gegen Fischereigeräte erfolgen. Die Fischereikreuzer haben die Befolgung dieser Maſsregel gleichfalls zu überwachen. 1) Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee auſserhalb der Küstengewässer vom 6. V. 1882.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/379>, abgerufen am 02.05.2024.