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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Die Seefischerei.

Ähnliche internationale Vereinbarungen bezüglich der Seefischerei
bestehen auch zwischen Oesterreich und Italien.

Zwischen England und Frankreich ist schon 1839 ein Staatsvertrag
wegen Abgrenzung der Fischereigebiete, sowie zur Ermöglichung einer
gemeinsamen Fischereipolizei abgeschlossen worden.

Hiernach sind die Territorialmeere in einer Breite von drei See-
meilen und die Buchten von weniger als zehn Seemeilen Öffnung, sowie
die Häfen ausschliesslich den Fischern der betreffenden Nation vor-
behalten und dürfen von jenen der anderen Nation nur in Fällen
höherer Gewalt betreten werden.

Bei der Fischerei auf offener See müssen die Netze für den Herings-
fang 2,5 cm Maschenweite, jene für Makrelenfischerei eine solche von
3 cm haben.

Die Fischerei auf offener See wird beiderseits durch Kreuzer be-
aufsichtigt, welche die Ordnung aufrechtzuerhalten und gegebenen Falls
sofortige Untersuchung und Verhaftung vorzunehmen haben.

§ 3. Die Pflege der Seefischerei. Die hohe Bedeutung der See-
fischerei, der Küstenfischerei ebenso wie der Hochseefischerei, in volks-
wirtschaftlicher Beziehung hat schon frühzeitig zu staatlichen Mass-
regeln der Pflege und Hebung geführt, wobei allerdings Deutschland
lange Zeit hinter anderen Nationen zurückstand. 1)

Die Mittel, welche hiefür angewendet werden, bestehen in direkten
Massregeln zur Verbesserung des Fischereibetriebes, ferner in
Fürsorge für den Ersatz von erlittenen Verlusten und endlich in
der Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen. Auch die
Errichtung von Fischereischulen wird neuerdings warm befürwortet.

Da namentlich die Hochseefischerei nur bei Aufwendung grosser
Kapitalien (Bau genügend grosser Fahrzeuge, Dampfer zum raschen
Transporte der Fische in die Häfen) erfolgreich betrieben werden kann
und das Privatkapital wegen des grossen Risikos nur schwer hierfür zu
beschaffen ist, so pflegen von seiten des Staates Prämien für den Bau
und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen gewährt zu werden, ebenso
auch Fangprämien an die eigenen Landesangehörigen.2) Die Fischerei-

1) In Deutschland bildet die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des
deutschen Fischereivereins den Mittelpunkt aller Bestrebungen zur Hebung der
Seefischerei.
2) Das Prämiensystem besteht zur Zeit noch in ausgedehntester Weise in
Frankreich. Hier werden auf Grund besonderer Gesetze für den Stockfisch- oder
Kabeljaufang von 1850, 1860 und 1870 Ausrüstungsprämien von 15--12 Frcs. und
Fangprämien von 15--20 Frcs. für 90 kg Fangergebnis gewährt und hierfür jährlich
21/2 Millionen Frcs. ausgegeben. In Schweden werden zum Bau von Häfen und
Böten durch den Staat bis zwei Drittel der Kosten beigesteuert, wenn der Rest von
den Interessenten übernommen wird.
In den meisten anderen Staaten ist das Prämiensystem nach genügender Er-
starkung der Seefischerei aufgehoben.
II. Abschnitt. Die Seefischerei.

Ähnliche internationale Vereinbarungen bezüglich der Seefischerei
bestehen auch zwischen Oesterreich und Italien.

Zwischen England und Frankreich ist schon 1839 ein Staatsvertrag
wegen Abgrenzung der Fischereigebiete, sowie zur Ermöglichung einer
gemeinsamen Fischereipolizei abgeschlossen worden.

Hiernach sind die Territorialmeere in einer Breite von drei See-
meilen und die Buchten von weniger als zehn Seemeilen Öffnung, sowie
die Häfen ausschlieſslich den Fischern der betreffenden Nation vor-
behalten und dürfen von jenen der anderen Nation nur in Fällen
höherer Gewalt betreten werden.

Bei der Fischerei auf offener See müssen die Netze für den Herings-
fang 2,5 cm Maschenweite, jene für Makrelenfischerei eine solche von
3 cm haben.

Die Fischerei auf offener See wird beiderseits durch Kreuzer be-
aufsichtigt, welche die Ordnung aufrechtzuerhalten und gegebenen Falls
sofortige Untersuchung und Verhaftung vorzunehmen haben.

§ 3. Die Pflege der Seefischerei. Die hohe Bedeutung der See-
fischerei, der Küstenfischerei ebenso wie der Hochseefischerei, in volks-
wirtschaftlicher Beziehung hat schon frühzeitig zu staatlichen Maſs-
regeln der Pflege und Hebung geführt, wobei allerdings Deutschland
lange Zeit hinter anderen Nationen zurückstand. 1)

Die Mittel, welche hiefür angewendet werden, bestehen in direkten
Maſsregeln zur Verbesserung des Fischereibetriebes, ferner in
Fürsorge für den Ersatz von erlittenen Verlusten und endlich in
der Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen. Auch die
Errichtung von Fischereischulen wird neuerdings warm befürwortet.

Da namentlich die Hochseefischerei nur bei Aufwendung groſser
Kapitalien (Bau genügend groſser Fahrzeuge, Dampfer zum raschen
Transporte der Fische in die Häfen) erfolgreich betrieben werden kann
und das Privatkapital wegen des groſsen Risikos nur schwer hierfür zu
beschaffen ist, so pflegen von seiten des Staates Prämien für den Bau
und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen gewährt zu werden, ebenso
auch Fangprämien an die eigenen Landesangehörigen.2) Die Fischerei-

1) In Deutschland bildet die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des
deutschen Fischereivereins den Mittelpunkt aller Bestrebungen zur Hebung der
Seefischerei.
2) Das Prämiensystem besteht zur Zeit noch in ausgedehntester Weise in
Frankreich. Hier werden auf Grund besonderer Gesetze für den Stockfisch- oder
Kabeljaufang von 1850, 1860 und 1870 Ausrüstungsprämien von 15—12 Frcs. und
Fangprämien von 15—20 Frcs. für 90 kg Fangergebnis gewährt und hierfür jährlich
2½ Millionen Frcs. ausgegeben. In Schweden werden zum Bau von Häfen und
Böten durch den Staat bis zwei Drittel der Kosten beigesteuert, wenn der Rest von
den Interessenten übernommen wird.
In den meisten anderen Staaten ist das Prämiensystem nach genügender Er-
starkung der Seefischerei aufgehoben.
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[362/0380] II. Abschnitt. Die Seefischerei. Ähnliche internationale Vereinbarungen bezüglich der Seefischerei bestehen auch zwischen Oesterreich und Italien. Zwischen England und Frankreich ist schon 1839 ein Staatsvertrag wegen Abgrenzung der Fischereigebiete, sowie zur Ermöglichung einer gemeinsamen Fischereipolizei abgeschlossen worden. Hiernach sind die Territorialmeere in einer Breite von drei See- meilen und die Buchten von weniger als zehn Seemeilen Öffnung, sowie die Häfen ausschlieſslich den Fischern der betreffenden Nation vor- behalten und dürfen von jenen der anderen Nation nur in Fällen höherer Gewalt betreten werden. Bei der Fischerei auf offener See müssen die Netze für den Herings- fang 2,5 cm Maschenweite, jene für Makrelenfischerei eine solche von 3 cm haben. Die Fischerei auf offener See wird beiderseits durch Kreuzer be- aufsichtigt, welche die Ordnung aufrechtzuerhalten und gegebenen Falls sofortige Untersuchung und Verhaftung vorzunehmen haben. § 3. Die Pflege der Seefischerei. Die hohe Bedeutung der See- fischerei, der Küstenfischerei ebenso wie der Hochseefischerei, in volks- wirtschaftlicher Beziehung hat schon frühzeitig zu staatlichen Maſs- regeln der Pflege und Hebung geführt, wobei allerdings Deutschland lange Zeit hinter anderen Nationen zurückstand. 1) Die Mittel, welche hiefür angewendet werden, bestehen in direkten Maſsregeln zur Verbesserung des Fischereibetriebes, ferner in Fürsorge für den Ersatz von erlittenen Verlusten und endlich in der Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen. Auch die Errichtung von Fischereischulen wird neuerdings warm befürwortet. Da namentlich die Hochseefischerei nur bei Aufwendung groſser Kapitalien (Bau genügend groſser Fahrzeuge, Dampfer zum raschen Transporte der Fische in die Häfen) erfolgreich betrieben werden kann und das Privatkapital wegen des groſsen Risikos nur schwer hierfür zu beschaffen ist, so pflegen von seiten des Staates Prämien für den Bau und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen gewährt zu werden, ebenso auch Fangprämien an die eigenen Landesangehörigen. 2) Die Fischerei- 1) In Deutschland bildet die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des deutschen Fischereivereins den Mittelpunkt aller Bestrebungen zur Hebung der Seefischerei. 2) Das Prämiensystem besteht zur Zeit noch in ausgedehntester Weise in Frankreich. Hier werden auf Grund besonderer Gesetze für den Stockfisch- oder Kabeljaufang von 1850, 1860 und 1870 Ausrüstungsprämien von 15—12 Frcs. und Fangprämien von 15—20 Frcs. für 90 kg Fangergebnis gewährt und hierfür jährlich 2½ Millionen Frcs. ausgegeben. In Schweden werden zum Bau von Häfen und Böten durch den Staat bis zwei Drittel der Kosten beigesteuert, wenn der Rest von den Interessenten übernommen wird. In den meisten anderen Staaten ist das Prämiensystem nach genügender Er- starkung der Seefischerei aufgehoben.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/380>, abgerufen am 02.05.2024.