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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Die Seefischerei.
stehenden Bestimmungen wegen Verhütung des Zusammenstossens der
Schiffe auf See, über das Führen von Lichtern, über Schallsignale,
Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, über das Ausweichen u. s. w. gelten
auch für die Fischereifahrzeuge.

Die zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge müssen in bestimmter
Weise erkennbar gemacht sein.1)

Zur Beaufsichtigung der Küstenfischerei sind Oberfischmeister
und Fischmeister staatlich angestellt, ihre Dienstfahrzeuge führen
besondere Flaggen und Signale; die Fischerfahrzeuge müssen auf ihren
Anruf beidrehen.

Daneben können auch von Privaten und Genossenschaften noch
staatlich zu verpflichtende Aufseher angestellt werden.

Die Nichtbeobachtung der zum Schutze der Fischerei und
Schiffahrt erlassenen Bestimmungen wird als Übertretung bestraft;
ausserdem geniesst die deutsche Küstenfischerei noch einen weitgehen-
den Schutz durch § 296a des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welchem
Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft werden. Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Ein-
ziehung der Fanggeräte und der gefangenen Fische zu erkennen.

Ähnliche Strafbestimmungen bestehen auch in Dänemark.

§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei. Die Hochsee-
fischerei
ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen für jedermann frei-
gegeben. Die Regelung der Hochseefischerei muss daher nach inter-
nationalen Gesichtspunkten erfolgen.

Massgebend sind hierbei in erster Linie die Vereinbarungen und
Vorschriften über die Sicherung der Schiffahrt gegen Zusammen-
stösse, welche bereits bei der Küstenschiffahrt erwähnt worden sind; sie
tragen fast durchweg einen internationalen Charakter.

Weiter hat es sich aber als notwendig erwiesen, in verschiedenen,
von den Fischern mehrerer Nationen gleichzeitig besuchten
Fischereigründen Vereinbarungen
zu treffen, um die aus Eifer-
sucht und Konkurrenz entspringenden Störungen hintanzuhalten.


1) Vollzugsverordnung für Ostpreussen vom 8. VIII. 1887, § 19: Auch müssen
bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven am äusseren
Backbord und beim Hintersteven am äusseren Steuerbord mindestens die drei ersten
Buchstaben des Wohnortes des Besitzers sowie die Nummer der ihm erteilten Fischerei-
bescheinigung mit vertieften, mittels weisser Ölfarbe auf schwarzem Grunde einge-
strichenen Buchstaben von mindestens 6 cm Höhe eingeschnitten sein. Die segel-
führenden Fahrzeuge müssen ausserdem im Segel eine gleiche Bezeichnung führen,
die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muss. Die einzelnen Buch-
staben müssen mindestens 30 cm hoch und bei weissen oder hellfarbigen Segeln mit
schwarzer, bei dunklen Segeln mit weisser Ölfarbe eingezeichnet sein (gleichlautend
auch für die übrigen Küstengebiete der Ostsee).

II. Abschnitt. Die Seefischerei.
stehenden Bestimmungen wegen Verhütung des Zusammenstoſsens der
Schiffe auf See, über das Führen von Lichtern, über Schallsignale,
Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, über das Ausweichen u. s. w. gelten
auch für die Fischereifahrzeuge.

Die zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge müssen in bestimmter
Weise erkennbar gemacht sein.1)

Zur Beaufsichtigung der Küstenfischerei sind Oberfischmeister
und Fischmeister staatlich angestellt, ihre Dienstfahrzeuge führen
besondere Flaggen und Signale; die Fischerfahrzeuge müssen auf ihren
Anruf beidrehen.

Daneben können auch von Privaten und Genossenschaften noch
staatlich zu verpflichtende Aufseher angestellt werden.

Die Nichtbeobachtung der zum Schutze der Fischerei und
Schiffahrt erlassenen Bestimmungen wird als Übertretung bestraft;
auſserdem genieſst die deutsche Küstenfischerei noch einen weitgehen-
den Schutz durch § 296a des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welchem
Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft werden. Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Ein-
ziehung der Fanggeräte und der gefangenen Fische zu erkennen.

Ähnliche Strafbestimmungen bestehen auch in Dänemark.

§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei. Die Hochsee-
fischerei
ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen für jedermann frei-
gegeben. Die Regelung der Hochseefischerei muſs daher nach inter-
nationalen Gesichtspunkten erfolgen.

Maſsgebend sind hierbei in erster Linie die Vereinbarungen und
Vorschriften über die Sicherung der Schiffahrt gegen Zusammen-
stöſse, welche bereits bei der Küstenschiffahrt erwähnt worden sind; sie
tragen fast durchweg einen internationalen Charakter.

Weiter hat es sich aber als notwendig erwiesen, in verschiedenen,
von den Fischern mehrerer Nationen gleichzeitig besuchten
Fischereigründen Vereinbarungen
zu treffen, um die aus Eifer-
sucht und Konkurrenz entspringenden Störungen hintanzuhalten.


1) Vollzugsverordnung für Ostpreuſsen vom 8. VIII. 1887, § 19: Auch müssen
bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven am äuſseren
Backbord und beim Hintersteven am äuſseren Steuerbord mindestens die drei ersten
Buchstaben des Wohnortes des Besitzers sowie die Nummer der ihm erteilten Fischerei-
bescheinigung mit vertieften, mittels weiſser Ölfarbe auf schwarzem Grunde einge-
strichenen Buchstaben von mindestens 6 cm Höhe eingeschnitten sein. Die segel-
führenden Fahrzeuge müssen auſserdem im Segel eine gleiche Bezeichnung führen,
die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muſs. Die einzelnen Buch-
staben müssen mindestens 30 cm hoch und bei weiſsen oder hellfarbigen Segeln mit
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auch für die übrigen Küstengebiete der Ostsee).
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[360/0378] II. Abschnitt. Die Seefischerei. stehenden Bestimmungen wegen Verhütung des Zusammenstoſsens der Schiffe auf See, über das Führen von Lichtern, über Schallsignale, Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, über das Ausweichen u. s. w. gelten auch für die Fischereifahrzeuge. Die zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge müssen in bestimmter Weise erkennbar gemacht sein. 1) Zur Beaufsichtigung der Küstenfischerei sind Oberfischmeister und Fischmeister staatlich angestellt, ihre Dienstfahrzeuge führen besondere Flaggen und Signale; die Fischerfahrzeuge müssen auf ihren Anruf beidrehen. Daneben können auch von Privaten und Genossenschaften noch staatlich zu verpflichtende Aufseher angestellt werden. Die Nichtbeobachtung der zum Schutze der Fischerei und Schiffahrt erlassenen Bestimmungen wird als Übertretung bestraft; auſserdem genieſst die deutsche Küstenfischerei noch einen weitgehen- den Schutz durch § 296a des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welchem Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Ein- ziehung der Fanggeräte und der gefangenen Fische zu erkennen. Ähnliche Strafbestimmungen bestehen auch in Dänemark. § 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei. Die Hochsee- fischerei ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen für jedermann frei- gegeben. Die Regelung der Hochseefischerei muſs daher nach inter- nationalen Gesichtspunkten erfolgen. Maſsgebend sind hierbei in erster Linie die Vereinbarungen und Vorschriften über die Sicherung der Schiffahrt gegen Zusammen- stöſse, welche bereits bei der Küstenschiffahrt erwähnt worden sind; sie tragen fast durchweg einen internationalen Charakter. Weiter hat es sich aber als notwendig erwiesen, in verschiedenen, von den Fischern mehrerer Nationen gleichzeitig besuchten Fischereigründen Vereinbarungen zu treffen, um die aus Eifer- sucht und Konkurrenz entspringenden Störungen hintanzuhalten. 1) Vollzugsverordnung für Ostpreuſsen vom 8. VIII. 1887, § 19: Auch müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven am äuſseren Backbord und beim Hintersteven am äuſseren Steuerbord mindestens die drei ersten Buchstaben des Wohnortes des Besitzers sowie die Nummer der ihm erteilten Fischerei- bescheinigung mit vertieften, mittels weiſser Ölfarbe auf schwarzem Grunde einge- strichenen Buchstaben von mindestens 6 cm Höhe eingeschnitten sein. Die segel- führenden Fahrzeuge müssen auſserdem im Segel eine gleiche Bezeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muſs. Die einzelnen Buch- staben müssen mindestens 30 cm hoch und bei weiſsen oder hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunklen Segeln mit weiſser Ölfarbe eingezeichnet sein (gleichlautend auch für die übrigen Küstengebiete der Ostsee).

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/378>, abgerufen am 22.12.2024.