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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Die Unterstützung, welche der Staat der Fischzucht angedeihen
lässt, besteht, abgesehen von den Leistungen auf den staatlichen Be-
sitzungen, in Beförderung der wissenschaftlichen Thätigkeit auf dem
Gebiete der Fischzucht, Subventionen an die Fischereivereine, Ge-
währung der diplomatischen Unterstützung zum Zwecke des Austausches
von befruchteten Fischeiern, Einführung ermässigter Bahnfracht und
rascher Beförderung der Fischbrut 1), des Fischlaiches, sowie schliesslich
auch der Fische selbst. 2)

§ 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei. Der Fischereibetrieb
unterliegt nach verschiedenen Richtungen der polizeilichen Regelung.

Nach den meisten Gesetzen (Preussen, Württemberg, Baden, Oester-
reich) bedarf jeder, welcher den Fischfang ausüben will, ein Legiti-
mationspapier (Fischerkarte),
welches von der Polizeibehörde
ausgestellt wird und unzuverlässigen Personen gegenüber auch versagt
werden kann. Allenthalben müssen aber diejenigen Personen, welche,
ohne selbst fischereiberechtigt zu sein, den Fischfang ausüben wollen,
einen vom betreffenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bis-
weilen auch vom Vorstande der Fischereigenossenschaft (in Oesterreich
vom Fischereirevierausschusse) auszustellenden Erlaubnisschein
(Fischerbüchel)
3) besitzen.

Um zu verhüten, dass durch den Fang zu junger Fische eine über-
mässige und unwirtschaftliche Ausnutzung des Fischereirechtes und
schliesslich eine Verarmung der Gewässer eintrete, bestehen allenthalben,

1) Die Postanstalten sind angewiesen, Fischlaich oder Fischbrut mit der schnell-
sten sich darbietenden Postgelegenheit, namentlich auch mit Schnell- und Kurier-
zügen, zu befördern.
2) Nach § 34 der allgemeinen Transportvorschriften des deutschen Eisenbahn-
gütertarifes von 1892 werden bei Beachtung gewisser Bestimmungen lebende Fische,
Fischbrut, für Aquarien bestimmte kleine Fluss- und Seetiere sowie frische Fische bei
Aufgabe als Frachtgut zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse oder bei Wagen-
ladungen zu den einfachen Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse mit den zu
diesem Zwecke von den Eisenbahnen bestimmten und bekannt gemachten Personen-
zügen oder Eilgüterzügen befördert. Bei Aufgabe als Eilgut findet die Beförderung
mit Schnellzügen zu den einfachen Frachtsätzen für Eilgut statt, soweit nicht etwa
die Benutzung dieser Züge aus Betriebsrücksichten ausgeschlossen wird.
3) Niederösterreich, Landestischereigesetz § 66: Wer den Fischfang ausser-
halb eingefriedeter Örtlichkeiten ausübt, muss mit einer Bescheinigung seiner Be-
fugnis zum Fischfange in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese
Bescheinigung den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen. Die Bescheinigung
besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal
in einer "Fischerkarte", dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar
1. für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde;
2. für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter. Dritte Personen müssen
sich mit dem auf Namen lautenden "Fischerbuche" versehen, worin die Besitzer oder
Pächter der Fischwasser die Zulassung zum Fischfang und die Dauer bescheinigen.
Das "Fischerbüchel" wird vom Fischereiausschusse auf je 3 Jahre ausgestellt.
I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Die Unterstützung, welche der Staat der Fischzucht angedeihen
läſst, besteht, abgesehen von den Leistungen auf den staatlichen Be-
sitzungen, in Beförderung der wissenschaftlichen Thätigkeit auf dem
Gebiete der Fischzucht, Subventionen an die Fischereivereine, Ge-
währung der diplomatischen Unterstützung zum Zwecke des Austausches
von befruchteten Fischeiern, Einführung ermäſsigter Bahnfracht und
rascher Beförderung der Fischbrut 1), des Fischlaiches, sowie schlieſslich
auch der Fische selbst. 2)

§ 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei. Der Fischereibetrieb
unterliegt nach verschiedenen Richtungen der polizeilichen Regelung.

Nach den meisten Gesetzen (Preuſsen, Württemberg, Baden, Oester-
reich) bedarf jeder, welcher den Fischfang ausüben will, ein Legiti-
mationspapier (Fischerkarte),
welches von der Polizeibehörde
ausgestellt wird und unzuverlässigen Personen gegenüber auch versagt
werden kann. Allenthalben müssen aber diejenigen Personen, welche,
ohne selbst fischereiberechtigt zu sein, den Fischfang ausüben wollen,
einen vom betreffenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bis-
weilen auch vom Vorstande der Fischereigenossenschaft (in Oesterreich
vom Fischereirevierausschusse) auszustellenden Erlaubnisschein
(Fischerbüchel)
3) besitzen.

Um zu verhüten, daſs durch den Fang zu junger Fische eine über-
mäſsige und unwirtschaftliche Ausnutzung des Fischereirechtes und
schlieſslich eine Verarmung der Gewässer eintrete, bestehen allenthalben,

1) Die Postanstalten sind angewiesen, Fischlaich oder Fischbrut mit der schnell-
sten sich darbietenden Postgelegenheit, namentlich auch mit Schnell- und Kurier-
zügen, zu befördern.
2) Nach § 34 der allgemeinen Transportvorschriften des deutschen Eisenbahn-
gütertarifes von 1892 werden bei Beachtung gewisser Bestimmungen lebende Fische,
Fischbrut, für Aquarien bestimmte kleine Fluſs- und Seetiere sowie frische Fische bei
Aufgabe als Frachtgut zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse oder bei Wagen-
ladungen zu den einfachen Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse mit den zu
diesem Zwecke von den Eisenbahnen bestimmten und bekannt gemachten Personen-
zügen oder Eilgüterzügen befördert. Bei Aufgabe als Eilgut findet die Beförderung
mit Schnellzügen zu den einfachen Frachtsätzen für Eilgut statt, soweit nicht etwa
die Benutzung dieser Züge aus Betriebsrücksichten ausgeschlossen wird.
3) Niederösterreich, Landestischereigesetz § 66: Wer den Fischfang auſser-
halb eingefriedeter Örtlichkeiten ausübt, muſs mit einer Bescheinigung seiner Be-
fugnis zum Fischfange in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese
Bescheinigung den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen. Die Bescheinigung
besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal
in einer „Fischerkarte“, dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar
1. für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde;
2. für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter. Dritte Personen müssen
sich mit dem auf Namen lautenden „Fischerbuche“ versehen, worin die Besitzer oder
Pächter der Fischwasser die Zulassung zum Fischfang und die Dauer bescheinigen.
Das „Fischerbüchel“ wird vom Fischereiausschusse auf je 3 Jahre ausgestellt.
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[344/0362] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Unterstützung, welche der Staat der Fischzucht angedeihen läſst, besteht, abgesehen von den Leistungen auf den staatlichen Be- sitzungen, in Beförderung der wissenschaftlichen Thätigkeit auf dem Gebiete der Fischzucht, Subventionen an die Fischereivereine, Ge- währung der diplomatischen Unterstützung zum Zwecke des Austausches von befruchteten Fischeiern, Einführung ermäſsigter Bahnfracht und rascher Beförderung der Fischbrut 1), des Fischlaiches, sowie schlieſslich auch der Fische selbst. 2) § 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei. Der Fischereibetrieb unterliegt nach verschiedenen Richtungen der polizeilichen Regelung. Nach den meisten Gesetzen (Preuſsen, Württemberg, Baden, Oester- reich) bedarf jeder, welcher den Fischfang ausüben will, ein Legiti- mationspapier (Fischerkarte), welches von der Polizeibehörde ausgestellt wird und unzuverlässigen Personen gegenüber auch versagt werden kann. Allenthalben müssen aber diejenigen Personen, welche, ohne selbst fischereiberechtigt zu sein, den Fischfang ausüben wollen, einen vom betreffenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bis- weilen auch vom Vorstande der Fischereigenossenschaft (in Oesterreich vom Fischereirevierausschusse) auszustellenden Erlaubnisschein (Fischerbüchel) 3) besitzen. Um zu verhüten, daſs durch den Fang zu junger Fische eine über- mäſsige und unwirtschaftliche Ausnutzung des Fischereirechtes und schlieſslich eine Verarmung der Gewässer eintrete, bestehen allenthalben, 1) Die Postanstalten sind angewiesen, Fischlaich oder Fischbrut mit der schnell- sten sich darbietenden Postgelegenheit, namentlich auch mit Schnell- und Kurier- zügen, zu befördern. 2) Nach § 34 der allgemeinen Transportvorschriften des deutschen Eisenbahn- gütertarifes von 1892 werden bei Beachtung gewisser Bestimmungen lebende Fische, Fischbrut, für Aquarien bestimmte kleine Fluſs- und Seetiere sowie frische Fische bei Aufgabe als Frachtgut zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse oder bei Wagen- ladungen zu den einfachen Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse mit den zu diesem Zwecke von den Eisenbahnen bestimmten und bekannt gemachten Personen- zügen oder Eilgüterzügen befördert. Bei Aufgabe als Eilgut findet die Beförderung mit Schnellzügen zu den einfachen Frachtsätzen für Eilgut statt, soweit nicht etwa die Benutzung dieser Züge aus Betriebsrücksichten ausgeschlossen wird. 3) Niederösterreich, Landestischereigesetz § 66: Wer den Fischfang auſser- halb eingefriedeter Örtlichkeiten ausübt, muſs mit einer Bescheinigung seiner Be- fugnis zum Fischfange in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese Bescheinigung den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen. Die Bescheinigung besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal in einer „Fischerkarte“, dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar 1. für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde; 2. für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter. Dritte Personen müssen sich mit dem auf Namen lautenden „Fischerbuche“ versehen, worin die Besitzer oder Pächter der Fischwasser die Zulassung zum Fischfang und die Dauer bescheinigen. Das „Fischerbüchel“ wird vom Fischereiausschusse auf je 3 Jahre ausgestellt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/362>, abgerufen am 01.09.2024.