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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
wenigstens für die wertvollen Fischarten (Salmoniden, Coregonen, Kar-
pfen, Schleie, Barbe, Aale, ferner den Krebs), Vorschriften über das
Minimalmass, bisweilen auch über das Minimalgewicht der
Fische, welche gefangen werden dürfen.

Die bayerische Landesfischereiordnung, welche den Fang weiblicher
Krebse überhaupt verbietet, bestimmt für die männlichen Krebse statt
eines Mindestmasses zweckmässig ein Mindestgewicht (40 g). Ebenso
wendet diese Ordnung das Gewicht als Massstab für gewisse Aus-
nahmen in der Schonzeit für Fische an (§ 3).

Die Bestimmungen über das Mindestmass sind nach Staaten und
Provinzen ausserordentlich verschieden.

Den gleichen Zweck verfolgen auch die Vorschriften über die
Maschenweite der Netze und Garne, sowie die Dimensionen der
Öffnungen für andere Fanggeräte, welche beim Fischfange zugelassen
werden.

Immerhin ist auf diesem Wege nicht alles zu erreichen, weil im
Hinblicke auf das gleichzeitige Vorkommen grösserer und kleinerer
Fische stets mehrere Maschenweiten gestattet werden müssen und dann
nicht zu vermeiden ist, dass beim Fange ausgewachsener Fische der
kleineren Art auch junge Fische einer grösseren Art in das Netz u. s. w.
geraten. Letztere sollen wieder in das Wasser zurückgeworfen werden,
allein dieses geschieht meist nur in ungenügendem Masse; ausserdem
sind viele Fische schon abgestorben, ehe sie ins Wasser zurückkommen.

Netze mit sehr enger Maschenweite (Stintnetze mit teilweise
nur
0,4 cm 1) grossen Maschen) sind der Fischerei ausserordentlich
schädlich, weil hier natürlich eine Unmasse Brut wertvoller Arten mit-
gefangen wird und das Sortieren der kleinen Fische ganz unmöglich
ist. Derartige Netze sollten daher ganz verboten sein. Weitmaschige Netze
begünstigen anderseits die sehr schädlichen, jedoch kleinen Stichlinge.

Zur Durchführung der Bestimmungen über das Mindestmass besteht
das Verbot, derartige Fische in den Verkehr zu bringen (Marktver-
bot
). Ausnahmen von diesem Verbote kommen vor:

a) Zur Verwendung mindermassiger Fische zu wissenschaft-
lichen Zwecken
(Preussen, Bayern, Baden, Hessen) oder auch zu
gemeinnützigen Versuchen (Preussen, Baden, Hessen);


1) Preussen, Verordnung für Ostpreussen vom 8. August 1887, § 14: Beim
Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der nachstehenden
Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte u. s. w.) irgend welcher Art und Be-
nennung angewendet werden, deren Öffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder
Seite (von der Mitte eines Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen)
nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben. Zum Zwecke des Kaulbarschfanges
können Fanggeräte mit einer Maschenweite von mindestens 1,3 cm, zum Zwecke des
Uckeleifanges mit einer Maschenweite von 0,7 cm und zum Zwecke des Stintfanges
mit einer Maschenweite von 0,4 cm vom Regierungspräsidenten gestattet werden.

1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
wenigstens für die wertvollen Fischarten (Salmoniden, Coregonen, Kar-
pfen, Schleie, Barbe, Aale, ferner den Krebs), Vorschriften über das
Minimalmaſs, bisweilen auch über das Minimalgewicht der
Fische, welche gefangen werden dürfen.

Die bayerische Landesfischereiordnung, welche den Fang weiblicher
Krebse überhaupt verbietet, bestimmt für die männlichen Krebse statt
eines Mindestmaſses zweckmäſsig ein Mindestgewicht (40 g). Ebenso
wendet diese Ordnung das Gewicht als Maſsstab für gewisse Aus-
nahmen in der Schonzeit für Fische an (§ 3).

Die Bestimmungen über das Mindestmaſs sind nach Staaten und
Provinzen auſserordentlich verschieden.

Den gleichen Zweck verfolgen auch die Vorschriften über die
Maschenweite der Netze und Garne, sowie die Dimensionen der
Öffnungen für andere Fanggeräte, welche beim Fischfange zugelassen
werden.

Immerhin ist auf diesem Wege nicht alles zu erreichen, weil im
Hinblicke auf das gleichzeitige Vorkommen gröſserer und kleinerer
Fische stets mehrere Maschenweiten gestattet werden müssen und dann
nicht zu vermeiden ist, daſs beim Fange ausgewachsener Fische der
kleineren Art auch junge Fische einer gröſseren Art in das Netz u. s. w.
geraten. Letztere sollen wieder in das Wasser zurückgeworfen werden,
allein dieses geschieht meist nur in ungenügendem Maſse; auſserdem
sind viele Fische schon abgestorben, ehe sie ins Wasser zurückkommen.

Netze mit sehr enger Maschenweite (Stintnetze mit teilweise
nur
0,4 cm 1) groſsen Maschen) sind der Fischerei auſserordentlich
schädlich, weil hier natürlich eine Unmasse Brut wertvoller Arten mit-
gefangen wird und das Sortieren der kleinen Fische ganz unmöglich
ist. Derartige Netze sollten daher ganz verboten sein. Weitmaschige Netze
begünstigen anderseits die sehr schädlichen, jedoch kleinen Stichlinge.

Zur Durchführung der Bestimmungen über das Mindestmaſs besteht
das Verbot, derartige Fische in den Verkehr zu bringen (Marktver-
bot
). Ausnahmen von diesem Verbote kommen vor:

a) Zur Verwendung mindermaſsiger Fische zu wissenschaft-
lichen Zwecken
(Preuſsen, Bayern, Baden, Hessen) oder auch zu
gemeinnützigen Versuchen (Preuſsen, Baden, Hessen);


1) Preuſsen, Verordnung für Ostpreuſsen vom 8. August 1887, § 14: Beim
Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der nachstehenden
Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte u. s. w.) irgend welcher Art und Be-
nennung angewendet werden, deren Öffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder
Seite (von der Mitte eines Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen)
nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben. Zum Zwecke des Kaulbarschfanges
können Fanggeräte mit einer Maschenweite von mindestens 1,3 cm, zum Zwecke des
Uckeleifanges mit einer Maschenweite von 0,7 cm und zum Zwecke des Stintfanges
mit einer Maschenweite von 0,4 cm vom Regierungspräsidenten gestattet werden.
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[345/0363] 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. wenigstens für die wertvollen Fischarten (Salmoniden, Coregonen, Kar- pfen, Schleie, Barbe, Aale, ferner den Krebs), Vorschriften über das Minimalmaſs, bisweilen auch über das Minimalgewicht der Fische, welche gefangen werden dürfen. Die bayerische Landesfischereiordnung, welche den Fang weiblicher Krebse überhaupt verbietet, bestimmt für die männlichen Krebse statt eines Mindestmaſses zweckmäſsig ein Mindestgewicht (40 g). Ebenso wendet diese Ordnung das Gewicht als Maſsstab für gewisse Aus- nahmen in der Schonzeit für Fische an (§ 3). Die Bestimmungen über das Mindestmaſs sind nach Staaten und Provinzen auſserordentlich verschieden. Den gleichen Zweck verfolgen auch die Vorschriften über die Maschenweite der Netze und Garne, sowie die Dimensionen der Öffnungen für andere Fanggeräte, welche beim Fischfange zugelassen werden. Immerhin ist auf diesem Wege nicht alles zu erreichen, weil im Hinblicke auf das gleichzeitige Vorkommen gröſserer und kleinerer Fische stets mehrere Maschenweiten gestattet werden müssen und dann nicht zu vermeiden ist, daſs beim Fange ausgewachsener Fische der kleineren Art auch junge Fische einer gröſseren Art in das Netz u. s. w. geraten. Letztere sollen wieder in das Wasser zurückgeworfen werden, allein dieses geschieht meist nur in ungenügendem Maſse; auſserdem sind viele Fische schon abgestorben, ehe sie ins Wasser zurückkommen. Netze mit sehr enger Maschenweite (Stintnetze mit teilweise nur 0,4 cm 1) groſsen Maschen) sind der Fischerei auſserordentlich schädlich, weil hier natürlich eine Unmasse Brut wertvoller Arten mit- gefangen wird und das Sortieren der kleinen Fische ganz unmöglich ist. Derartige Netze sollten daher ganz verboten sein. Weitmaschige Netze begünstigen anderseits die sehr schädlichen, jedoch kleinen Stichlinge. Zur Durchführung der Bestimmungen über das Mindestmaſs besteht das Verbot, derartige Fische in den Verkehr zu bringen (Marktver- bot). Ausnahmen von diesem Verbote kommen vor: a) Zur Verwendung mindermaſsiger Fische zu wissenschaft- lichen Zwecken (Preuſsen, Bayern, Baden, Hessen) oder auch zu gemeinnützigen Versuchen (Preuſsen, Baden, Hessen); 1) Preuſsen, Verordnung für Ostpreuſsen vom 8. August 1887, § 14: Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte u. s. w.) irgend welcher Art und Be- nennung angewendet werden, deren Öffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte eines Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben. Zum Zwecke des Kaulbarschfanges können Fanggeräte mit einer Maschenweite von mindestens 1,3 cm, zum Zwecke des Uckeleifanges mit einer Maschenweite von 0,7 cm und zum Zwecke des Stintfanges mit einer Maschenweite von 0,4 cm vom Regierungspräsidenten gestattet werden.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/363>, abgerufen am 23.12.2024.