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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
einander vorkommen. Ausserdem passieren die wandernden Winter-
laicher, namentlich der Lachs, während der Frühlingsschonzeit die
hiermit belegten Flussstrecken.

Hieraus ergiebt sich, dass einesteils in gewissen Strecken der je-
weils freien Gewässer einzelne Fischarten während der Laichzeit durch
die absolute Schonzeit nicht geschützt werden, während anderseits Arten
zu einer Zeit Schonzeit geniessen, während welcher sie nicht laichen,
wodurch der Fischereiberechtigte geschädigt wird.

Weiter ist aber wegen des Nebeneinandervorkommens der Fischarten
die Kontrolle sehr erschwert, weil in den Grenzgebieten gar nicht fest-
gestellt werden kann, ob der feilgebotene Fisch aus einer Strecke mit
Schonzeit oder aus einer solchen ohne Schonzeit stammt.

Die sicherste und konsequenteste Durchführung gestattet die Winter-
schonzeit,
für welche nur dann eine Ausnahme gestattet wird, wenn
die Fortpflanzungsstoffe der laichreifen oder der Laichreife nahestehenden
Salmoniden zu Zwecken der künstlichen Fischzucht verwendet werden.

Wesentlich ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse bezüglich der
Frühjahrsschonzeit, indem nach den preussischen Bestimmungen
und fast gleichlautend auch nach jenen der übrigen Staaten, welche das
System der absoluten Schonzeit haben, die Untersagung des Fischfangs
sich nur auf drei Wochentage (daneben noch der ständig ausgenom-
mene Sonntag) erstreckt und unter bestimmten Voraussetzungen (An-
legung genügender Laichschonreviere) der Fang auch an zwei weiteren
Wochentagen gestattet werden darf.

Eine Kontrolle der Schonzeit beim Verkaufe und damit zugleich die
wirksamste Überwachung ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.

Ausserdem können aber noch weitere Erleichterungen sowohl
während der Frühjahrs-, als auch während der Winterschonzeit (sowie
während der wöchentlichen Schonzeit) in Preussen gewährt werden. Als
solche werden in den Provinzial-Fischereiordnungen genannt: a) der
Fang solcher Fische, welche in grösseren Zügen plötzlich er-
scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen (z. B. Maifisch,
Neunauge, Stör, Stint), mit solchen Geräten, welche nur zum Fange
dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind; b) die sog. stille Fi-
scherei
ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben
oder Angeln in bestimmtem Umfange und unter bestimmten Voraus-
setzungen; c) der Aalfang unter bestimmten Modalitäten; d) das Angeln
mit der Rute; e) der Fang zu wissenschaftlichen Untersuchun-
gen,
für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder zum Schutze anderer
Fische gegen Raubfische.

Anderseits finden sich aber auch Verschärfungen der Schon-
zeitnormen durch Bezirkspolizeiverordnungen.

Hierdurch kann, wenn dringende Rücksichten auf Erhaltung des

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1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
einander vorkommen. Auſserdem passieren die wandernden Winter-
laicher, namentlich der Lachs, während der Frühlingsschonzeit die
hiermit belegten Fluſsstrecken.

Hieraus ergiebt sich, daſs einesteils in gewissen Strecken der je-
weils freien Gewässer einzelne Fischarten während der Laichzeit durch
die absolute Schonzeit nicht geschützt werden, während anderseits Arten
zu einer Zeit Schonzeit genieſsen, während welcher sie nicht laichen,
wodurch der Fischereiberechtigte geschädigt wird.

Weiter ist aber wegen des Nebeneinandervorkommens der Fischarten
die Kontrolle sehr erschwert, weil in den Grenzgebieten gar nicht fest-
gestellt werden kann, ob der feilgebotene Fisch aus einer Strecke mit
Schonzeit oder aus einer solchen ohne Schonzeit stammt.

Die sicherste und konsequenteste Durchführung gestattet die Winter-
schonzeit,
für welche nur dann eine Ausnahme gestattet wird, wenn
die Fortpflanzungsstoffe der laichreifen oder der Laichreife nahestehenden
Salmoniden zu Zwecken der künstlichen Fischzucht verwendet werden.

Wesentlich ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse bezüglich der
Frühjahrsschonzeit, indem nach den preuſsischen Bestimmungen
und fast gleichlautend auch nach jenen der übrigen Staaten, welche das
System der absoluten Schonzeit haben, die Untersagung des Fischfangs
sich nur auf drei Wochentage (daneben noch der ständig ausgenom-
mene Sonntag) erstreckt und unter bestimmten Voraussetzungen (An-
legung genügender Laichschonreviere) der Fang auch an zwei weiteren
Wochentagen gestattet werden darf.

Eine Kontrolle der Schonzeit beim Verkaufe und damit zugleich die
wirksamste Überwachung ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.

Auſserdem können aber noch weitere Erleichterungen sowohl
während der Frühjahrs-, als auch während der Winterschonzeit (sowie
während der wöchentlichen Schonzeit) in Preuſsen gewährt werden. Als
solche werden in den Provinzial-Fischereiordnungen genannt: a) der
Fang solcher Fische, welche in gröſseren Zügen plötzlich er-
scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen (z. B. Maifisch,
Neunauge, Stör, Stint), mit solchen Geräten, welche nur zum Fange
dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind; b) die sog. stille Fi-
scherei
ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben
oder Angeln in bestimmtem Umfange und unter bestimmten Voraus-
setzungen; c) der Aalfang unter bestimmten Modalitäten; d) das Angeln
mit der Rute; e) der Fang zu wissenschaftlichen Untersuchun-
gen,
für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder zum Schutze anderer
Fische gegen Raubfische.

Anderseits finden sich aber auch Verschärfungen der Schon-
zeitnormen durch Bezirkspolizeiverordnungen.

Hierdurch kann, wenn dringende Rücksichten auf Erhaltung des

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[339/0357] 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. einander vorkommen. Auſserdem passieren die wandernden Winter- laicher, namentlich der Lachs, während der Frühlingsschonzeit die hiermit belegten Fluſsstrecken. Hieraus ergiebt sich, daſs einesteils in gewissen Strecken der je- weils freien Gewässer einzelne Fischarten während der Laichzeit durch die absolute Schonzeit nicht geschützt werden, während anderseits Arten zu einer Zeit Schonzeit genieſsen, während welcher sie nicht laichen, wodurch der Fischereiberechtigte geschädigt wird. Weiter ist aber wegen des Nebeneinandervorkommens der Fischarten die Kontrolle sehr erschwert, weil in den Grenzgebieten gar nicht fest- gestellt werden kann, ob der feilgebotene Fisch aus einer Strecke mit Schonzeit oder aus einer solchen ohne Schonzeit stammt. Die sicherste und konsequenteste Durchführung gestattet die Winter- schonzeit, für welche nur dann eine Ausnahme gestattet wird, wenn die Fortpflanzungsstoffe der laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden zu Zwecken der künstlichen Fischzucht verwendet werden. Wesentlich ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse bezüglich der Frühjahrsschonzeit, indem nach den preuſsischen Bestimmungen und fast gleichlautend auch nach jenen der übrigen Staaten, welche das System der absoluten Schonzeit haben, die Untersagung des Fischfangs sich nur auf drei Wochentage (daneben noch der ständig ausgenom- mene Sonntag) erstreckt und unter bestimmten Voraussetzungen (An- legung genügender Laichschonreviere) der Fang auch an zwei weiteren Wochentagen gestattet werden darf. Eine Kontrolle der Schonzeit beim Verkaufe und damit zugleich die wirksamste Überwachung ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht. Auſserdem können aber noch weitere Erleichterungen sowohl während der Frühjahrs-, als auch während der Winterschonzeit (sowie während der wöchentlichen Schonzeit) in Preuſsen gewährt werden. Als solche werden in den Provinzial-Fischereiordnungen genannt: a) der Fang solcher Fische, welche in gröſseren Zügen plötzlich er- scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen (z. B. Maifisch, Neunauge, Stör, Stint), mit solchen Geräten, welche nur zum Fange dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind; b) die sog. stille Fi- scherei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln in bestimmtem Umfange und unter bestimmten Voraus- setzungen; c) der Aalfang unter bestimmten Modalitäten; d) das Angeln mit der Rute; e) der Fang zu wissenschaftlichen Untersuchun- gen, für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder zum Schutze anderer Fische gegen Raubfische. Anderseits finden sich aber auch Verschärfungen der Schon- zeitnormen durch Bezirkspolizeiverordnungen. Hierdurch kann, wenn dringende Rücksichten auf Erhaltung des 22*

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/357>, abgerufen am 02.05.2024.