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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Fischbestandes oder einzelner Fischarten es erfordern, der Fischerei-
betrieb
während der Frühjahrsschonzeit für einzelne Gewässer und
Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das sonstige Mass
noch weiter eingeschränkt werden.

Ebenso ist die Untersagung des Fanges einzelner wirt-
schaftlich besonders wichtiger Fischarten zulässig, wenn es sich
darum handelt, diese Fischarten in einem Gewässer zu erhalten.

Auf diese Weise ist das Prinzip der absoluten Schonzeit durch-
brochen und eine Annäherung an das System der relativen Schonzeit
erzielt worden.

In Preussen haben sich die thatsächlich geltenden Vorschriften durch
die Zulassung von mildernden und verschärfenden Massregeln je nach
Regierungsbezirken und Provinzen ausserordentlich mannigfaltig gestaltet.

Das System der Individualschonzeit besteht in Süddeutsch-
land und in Sachsen, ferner in Dänemark, Italien, Oesterreich (ausschl.
Mähren), Ungarn und in Schweden. Hier geniessen die wertvollen
Fischarten je nach ihrer Laichzeit, ganz ähnlich wie das Wild, eine
vollständige Schonzeit. 1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Mass-
regel ist das Fangverbot auch auf die geschlossenen Gewässer
ausgedehnt, und es besteht gleichzeitig ein Marktverbot für die be-
treffenden Arten. Schonfische dürfen hiernach nicht feilgeboten werden,
gleichviel wann, wo und von wem sie gefangen worden sind. Werden
Fische, welche Schonzeit haben, gelegentlich des Fanges anderer Arten
mitgefangen, so müssen sie wieder in das Wasser zurückgeworfen werden.

Minderwertige Fische geniessen überhaupt keine Schonzeit und
können das ganze Jahr hindurch gefangen werden.

Ausnahmen von dem Fangverbote pflegen nur insoweit zugelassen
zu werden, als der Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht oder
zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen vorgenommen wird,
oder wenn es sich um die Beseitigung von Fischen handelt, welche in
gewissen Gewässern unerwünscht sind, oder wenn einzelne Fischarten
überhaupt nur während der Laichzeit gefangen werden können, was
namentlich bei gewissen Bewohnern grosser Seen (z. B. Maränen) zutrifft.

Der ununterbrochene Schutz, welchen jede Art während der Laich-
zeit geniesst, und die Möglichkeit, die Befolgung dieser Schonvorschriften
durch das Marktverbot erfolgreich sichern zu können, lassen das System

1) Die Schonzeiten für Fische sind z. B. nach der bayerischen Landes-
fischereiordnung
folgende: Äsche 1. März bis 30. April, Huchen 16. März bis
30. April, Schill 1. bis 31. April, Schleie 1. Mai bis 30. Juni, Barbe 1. Mai bis 30. Juni,
kalifornischer Lachs und amerikanischer Binnenseelachs 1. Oktober bis 31. Dezember,
Forelle 1. Oktober bis 31. Dezember, Lachs 16. Oktober bis 31. Dezember, grosse
Maräne, kleine Maräne 16. Oktober bis 31. Januar, Renke 16. Oktober bis 31. Januar,
Meerforelle 1. November bis 15. Dezember, Saibling 1. November bis 31. Dezember.

I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Fischbestandes oder einzelner Fischarten es erfordern, der Fischerei-
betrieb
während der Frühjahrsschonzeit für einzelne Gewässer und
Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das sonstige Maſs
noch weiter eingeschränkt werden.

Ebenso ist die Untersagung des Fanges einzelner wirt-
schaftlich besonders wichtiger Fischarten zulässig, wenn es sich
darum handelt, diese Fischarten in einem Gewässer zu erhalten.

Auf diese Weise ist das Prinzip der absoluten Schonzeit durch-
brochen und eine Annäherung an das System der relativen Schonzeit
erzielt worden.

In Preuſsen haben sich die thatsächlich geltenden Vorschriften durch
die Zulassung von mildernden und verschärfenden Maſsregeln je nach
Regierungsbezirken und Provinzen auſserordentlich mannigfaltig gestaltet.

Das System der Individualschonzeit besteht in Süddeutsch-
land und in Sachsen, ferner in Dänemark, Italien, Oesterreich (ausschl.
Mähren), Ungarn und in Schweden. Hier genieſsen die wertvollen
Fischarten je nach ihrer Laichzeit, ganz ähnlich wie das Wild, eine
vollständige Schonzeit. 1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Maſs-
regel ist das Fangverbot auch auf die geschlossenen Gewässer
ausgedehnt, und es besteht gleichzeitig ein Marktverbot für die be-
treffenden Arten. Schonfische dürfen hiernach nicht feilgeboten werden,
gleichviel wann, wo und von wem sie gefangen worden sind. Werden
Fische, welche Schonzeit haben, gelegentlich des Fanges anderer Arten
mitgefangen, so müssen sie wieder in das Wasser zurückgeworfen werden.

Minderwertige Fische genieſsen überhaupt keine Schonzeit und
können das ganze Jahr hindurch gefangen werden.

Ausnahmen von dem Fangverbote pflegen nur insoweit zugelassen
zu werden, als der Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht oder
zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen vorgenommen wird,
oder wenn es sich um die Beseitigung von Fischen handelt, welche in
gewissen Gewässern unerwünscht sind, oder wenn einzelne Fischarten
überhaupt nur während der Laichzeit gefangen werden können, was
namentlich bei gewissen Bewohnern groſser Seen (z. B. Maränen) zutrifft.

Der ununterbrochene Schutz, welchen jede Art während der Laich-
zeit genieſst, und die Möglichkeit, die Befolgung dieser Schonvorschriften
durch das Marktverbot erfolgreich sichern zu können, lassen das System

1) Die Schonzeiten für Fische sind z. B. nach der bayerischen Landes-
fischereiordnung
folgende: Äsche 1. März bis 30. April, Huchen 16. März bis
30. April, Schill 1. bis 31. April, Schleie 1. Mai bis 30. Juni, Barbe 1. Mai bis 30. Juni,
kalifornischer Lachs und amerikanischer Binnenseelachs 1. Oktober bis 31. Dezember,
Forelle 1. Oktober bis 31. Dezember, Lachs 16. Oktober bis 31. Dezember, groſse
Maräne, kleine Maräne 16. Oktober bis 31. Januar, Renke 16. Oktober bis 31. Januar,
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[340/0358] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Fischbestandes oder einzelner Fischarten es erfordern, der Fischerei- betrieb während der Frühjahrsschonzeit für einzelne Gewässer und Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das sonstige Maſs noch weiter eingeschränkt werden. Ebenso ist die Untersagung des Fanges einzelner wirt- schaftlich besonders wichtiger Fischarten zulässig, wenn es sich darum handelt, diese Fischarten in einem Gewässer zu erhalten. Auf diese Weise ist das Prinzip der absoluten Schonzeit durch- brochen und eine Annäherung an das System der relativen Schonzeit erzielt worden. In Preuſsen haben sich die thatsächlich geltenden Vorschriften durch die Zulassung von mildernden und verschärfenden Maſsregeln je nach Regierungsbezirken und Provinzen auſserordentlich mannigfaltig gestaltet. Das System der Individualschonzeit besteht in Süddeutsch- land und in Sachsen, ferner in Dänemark, Italien, Oesterreich (ausschl. Mähren), Ungarn und in Schweden. Hier genieſsen die wertvollen Fischarten je nach ihrer Laichzeit, ganz ähnlich wie das Wild, eine vollständige Schonzeit. 1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Maſs- regel ist das Fangverbot auch auf die geschlossenen Gewässer ausgedehnt, und es besteht gleichzeitig ein Marktverbot für die be- treffenden Arten. Schonfische dürfen hiernach nicht feilgeboten werden, gleichviel wann, wo und von wem sie gefangen worden sind. Werden Fische, welche Schonzeit haben, gelegentlich des Fanges anderer Arten mitgefangen, so müssen sie wieder in das Wasser zurückgeworfen werden. Minderwertige Fische genieſsen überhaupt keine Schonzeit und können das ganze Jahr hindurch gefangen werden. Ausnahmen von dem Fangverbote pflegen nur insoweit zugelassen zu werden, als der Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht oder zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen vorgenommen wird, oder wenn es sich um die Beseitigung von Fischen handelt, welche in gewissen Gewässern unerwünscht sind, oder wenn einzelne Fischarten überhaupt nur während der Laichzeit gefangen werden können, was namentlich bei gewissen Bewohnern groſser Seen (z. B. Maränen) zutrifft. Der ununterbrochene Schutz, welchen jede Art während der Laich- zeit genieſst, und die Möglichkeit, die Befolgung dieser Schonvorschriften durch das Marktverbot erfolgreich sichern zu können, lassen das System 1) Die Schonzeiten für Fische sind z. B. nach der bayerischen Landes- fischereiordnung folgende: Äsche 1. März bis 30. April, Huchen 16. März bis 30. April, Schill 1. bis 31. April, Schleie 1. Mai bis 30. Juni, Barbe 1. Mai bis 30. Juni, kalifornischer Lachs und amerikanischer Binnenseelachs 1. Oktober bis 31. Dezember, Forelle 1. Oktober bis 31. Dezember, Lachs 16. Oktober bis 31. Dezember, groſse Maräne, kleine Maräne 16. Oktober bis 31. Januar, Renke 16. Oktober bis 31. Januar, Meerforelle 1. November bis 15. Dezember, Saibling 1. November bis 31. Dezember.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/358>, abgerufen am 23.12.2024.