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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
rechtfertigt anzuerkennen ist, so darf anderseits aber nicht übersehen
werden, dass auf den gemeinschaftlichen Jagden die Verteilung des
Schadens keineswegs proportional der Verteilung des Jagdpachtschillings
geht, sondern dass meist die kleinen Besitzer mit ihren mehr in der
Nähe des Waldes gelegenen Aussenfeldern erheblich mehr geschädigt
werden, als die grossen Besitzer, welche den grössten Teil des Jagd-
pachtertrages einziehen. Es ist daher korrekt, wenn aus dem Ertrage
der Jagdpacht zunächst der Wildschaden bezahlt und erst der Rest
verteilt wird. Vielfach besteht allerdings das Streben bei den Gemein-
den, zuerst einen möglichst hohen Pachtpreis zu erzielen und dann noch
recht übertriebene Wildschäden besonders zu liquidieren. 1) Ebenso kann
nicht verkannt werden, dass gelegentlich absichtlich Wildschaden pro-
voziert wird, indem ohne zwingenden Grund solche Früchte in unmittel-
barer Nähe des Waldes angebaut werden, welche das Wild besonders
liebt 2); auch entbehren die Klagen der Jagdpächter über Weiterungen,
Schikanen und Erpressungen keineswegs stets der Berechtigung. Immer-
hin stellen diese Verhältnisse das kleinere Übel dar, welches durch an-
gemessene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften noch sehr gemin-
dert werden kann. Namentlich darf aber nicht übersehen werden, dass
der Jagdpächter nicht gezwungen ist, die Jagd zu übernehmen, während
der Grundbesitzer sich gegen den Wildschaden nicht oder doch nur in
ungenügendem Masse schützen kann.

Was nun den Umfang der Wildschadenersatzpflicht betrifft, so ist
hierüber folgendes zu bemerken:

Sämtliche nutzbaren Wildgattungen sind zu ihrer Ernährung auf
die Erzeugnisse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angewiesen;
allein verschiedene Arten, z. B. die Hasen, verursachen unter gewöhn-
lichen Verhältnissen so geringfügige Beschädigungen, dass ein Ersatz-
anspruch kaum nachweisbar ist. Baumschulen, Obstgärten u. s. w., wo
der Schaden allerdings recht erheblich werden kann, sollten vom Eigen-
tümer selbst durch Einfriedigung, Einbinden u. s. w. geschützt werden,
da der Jagdpächter doch füglicherweise nicht den letzten Hasen tot-
schiessen kann. 3)


1) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens vom 15. VI. 1850, Art. 3:
Der Gemeinde ist es unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die Pächter
der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wildschadens
haftend zu erklären.
2) Preussen, Wildschadengesetz vom 11. VII. 1891, § 4: Ein Ersatz für
Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, dass die Bodenerzeug-
nisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus
auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen.
3) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens, Art. 5: Der Grund-
eigentümer ist nicht gehalten, sein Grundeigentum durch Einzäunung oder ähnliche
Vorkehrungen gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahmsweise wird jedoch der vom

1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
rechtfertigt anzuerkennen ist, so darf anderseits aber nicht übersehen
werden, daſs auf den gemeinschaftlichen Jagden die Verteilung des
Schadens keineswegs proportional der Verteilung des Jagdpachtschillings
geht, sondern daſs meist die kleinen Besitzer mit ihren mehr in der
Nähe des Waldes gelegenen Auſsenfeldern erheblich mehr geschädigt
werden, als die groſsen Besitzer, welche den gröſsten Teil des Jagd-
pachtertrages einziehen. Es ist daher korrekt, wenn aus dem Ertrage
der Jagdpacht zunächst der Wildschaden bezahlt und erst der Rest
verteilt wird. Vielfach besteht allerdings das Streben bei den Gemein-
den, zuerst einen möglichst hohen Pachtpreis zu erzielen und dann noch
recht übertriebene Wildschäden besonders zu liquidieren. 1) Ebenso kann
nicht verkannt werden, daſs gelegentlich absichtlich Wildschaden pro-
voziert wird, indem ohne zwingenden Grund solche Früchte in unmittel-
barer Nähe des Waldes angebaut werden, welche das Wild besonders
liebt 2); auch entbehren die Klagen der Jagdpächter über Weiterungen,
Schikanen und Erpressungen keineswegs stets der Berechtigung. Immer-
hin stellen diese Verhältnisse das kleinere Übel dar, welches durch an-
gemessene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften noch sehr gemin-
dert werden kann. Namentlich darf aber nicht übersehen werden, daſs
der Jagdpächter nicht gezwungen ist, die Jagd zu übernehmen, während
der Grundbesitzer sich gegen den Wildschaden nicht oder doch nur in
ungenügendem Maſse schützen kann.

Was nun den Umfang der Wildschadenersatzpflicht betrifft, so ist
hierüber folgendes zu bemerken:

Sämtliche nutzbaren Wildgattungen sind zu ihrer Ernährung auf
die Erzeugnisse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angewiesen;
allein verschiedene Arten, z. B. die Hasen, verursachen unter gewöhn-
lichen Verhältnissen so geringfügige Beschädigungen, daſs ein Ersatz-
anspruch kaum nachweisbar ist. Baumschulen, Obstgärten u. s. w., wo
der Schaden allerdings recht erheblich werden kann, sollten vom Eigen-
tümer selbst durch Einfriedigung, Einbinden u. s. w. geschützt werden,
da der Jagdpächter doch füglicherweise nicht den letzten Hasen tot-
schieſsen kann. 3)


1) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens vom 15. VI. 1850, Art. 3:
Der Gemeinde ist es unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die Pächter
der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wildschadens
haftend zu erklären.
2) Preuſsen, Wildschadengesetz vom 11. VII. 1891, § 4: Ein Ersatz für
Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, daſs die Bodenerzeug-
nisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus
auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen.
3) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens, Art. 5: Der Grund-
eigentümer ist nicht gehalten, sein Grundeigentum durch Einzäunung oder ähnliche
Vorkehrungen gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahmsweise wird jedoch der vom
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[318/0336] 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. rechtfertigt anzuerkennen ist, so darf anderseits aber nicht übersehen werden, daſs auf den gemeinschaftlichen Jagden die Verteilung des Schadens keineswegs proportional der Verteilung des Jagdpachtschillings geht, sondern daſs meist die kleinen Besitzer mit ihren mehr in der Nähe des Waldes gelegenen Auſsenfeldern erheblich mehr geschädigt werden, als die groſsen Besitzer, welche den gröſsten Teil des Jagd- pachtertrages einziehen. Es ist daher korrekt, wenn aus dem Ertrage der Jagdpacht zunächst der Wildschaden bezahlt und erst der Rest verteilt wird. Vielfach besteht allerdings das Streben bei den Gemein- den, zuerst einen möglichst hohen Pachtpreis zu erzielen und dann noch recht übertriebene Wildschäden besonders zu liquidieren. 1) Ebenso kann nicht verkannt werden, daſs gelegentlich absichtlich Wildschaden pro- voziert wird, indem ohne zwingenden Grund solche Früchte in unmittel- barer Nähe des Waldes angebaut werden, welche das Wild besonders liebt 2); auch entbehren die Klagen der Jagdpächter über Weiterungen, Schikanen und Erpressungen keineswegs stets der Berechtigung. Immer- hin stellen diese Verhältnisse das kleinere Übel dar, welches durch an- gemessene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften noch sehr gemin- dert werden kann. Namentlich darf aber nicht übersehen werden, daſs der Jagdpächter nicht gezwungen ist, die Jagd zu übernehmen, während der Grundbesitzer sich gegen den Wildschaden nicht oder doch nur in ungenügendem Maſse schützen kann. Was nun den Umfang der Wildschadenersatzpflicht betrifft, so ist hierüber folgendes zu bemerken: Sämtliche nutzbaren Wildgattungen sind zu ihrer Ernährung auf die Erzeugnisse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angewiesen; allein verschiedene Arten, z. B. die Hasen, verursachen unter gewöhn- lichen Verhältnissen so geringfügige Beschädigungen, daſs ein Ersatz- anspruch kaum nachweisbar ist. Baumschulen, Obstgärten u. s. w., wo der Schaden allerdings recht erheblich werden kann, sollten vom Eigen- tümer selbst durch Einfriedigung, Einbinden u. s. w. geschützt werden, da der Jagdpächter doch füglicherweise nicht den letzten Hasen tot- schieſsen kann. 3) 1) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens vom 15. VI. 1850, Art. 3: Der Gemeinde ist es unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die Pächter der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wildschadens haftend zu erklären. 2) Preuſsen, Wildschadengesetz vom 11. VII. 1891, § 4: Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, daſs die Bodenerzeug- nisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen. 3) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens, Art. 5: Der Grund- eigentümer ist nicht gehalten, sein Grundeigentum durch Einzäunung oder ähnliche Vorkehrungen gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahmsweise wird jedoch der vom

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/336>, abgerufen am 27.11.2024.