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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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§ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz.

Dagegen besteht zur Zeit noch immer eine Kontroverse bezüglich
der Wildschadenersatzpflicht.

Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung wird in Deutsch-
land keinerlei Wildschadenersatz geleistet in: Altenburg, Weimar,
Coburg-Gotha, Mecklenburg, Oldenburg, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg
und Elsass-Lothringen; in Württemberg und Baden nur für Wild, das
aus einem Parke ausbricht. In den übrigen Staaten besteht eine
allerdings sehr verschiedenartig geregelte gesetzliche Verpflichtung zum
Ersatze des Wildschadens.

Bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird indessen auch
in jenen Staaten, in welchen die Wildschadenersatzpflicht gesetzlich
nicht besteht, diese gewöhnlich im Jagdpachtvertrage dem Pächter auf-
gebürdet.

Die moderne Rechtsbildung drängt zur allgemeinen Anerkennung
der gesetzlichen Wildschadenersatzpflicht, und es ist durch den Erlass des
preussischen Wildschadengesetzes vom Jahre 1891 ein wichtiger Schritt
in dieser Beziehung geschehen.

Am wertvollsten ist jedoch, dass nunmehr nach den Beschlüssen
der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes eines bürger-
lichen Gesetzbuches die Wildschadenersatzpflicht reichsgesetzlich ein-
geführt werden soll. Hiernach muss mindestens der durch Rot-, Dam-,
Schwarz-, Reh- und Elchwild verursachte Schaden ersetzt werden, vor-
behaltlich der weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen.

In Oesterreich besteht ebenfalls Wildschadenersatzpflicht und
zwar für die Bukowina, Görz-Gradiska, Istrien, Kärnten, Mähren, Oester-
reich ob der Enns, Salzburg, Schlesien und Tirol-Triest auf Grund des
Jagdpatentes vom 28. Februar 1786; für Krain, Oesterreich unter der
Enns, Steiermark und Vorarlberg gelten neuere Gesetze (von 1889,
1878 und 1888) über diesen Gegenstand, in Böhmen giebt das Jagd-
gesetz vom 1. Juni 1866 die nötigen Direktiven.

In Ungarn bestimmt § 7 des Jagdgesetzes vom Jahre 1883, dass
für jeden Schaden, welcher durch Hochwild (Rotwild, Damwild) in
Saaten, Pflanzungen und sonstigen Zweigen der Ökonomie und der
Waldkultur verursacht worden ist, jener Besitzer oder Pächter, auf
dessen Jagdgebiete das erwähnte Hochwild gehegt wird, vollen Schaden-
ersatz zu leisten hat.

Gegen die Statuierung der Wildschadenersatzpflicht wird nament-
lich geltend gemacht, dass die Jagdpacht das Äquivalent für den Wild-
schaden enthalte, welches meist viel zu übertrieben dargestellt werde.
Wenn auch diese Behauptung bis zu einem gewissen Grade als ge-

besitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schiess-
gewehres zu töten.
§ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz.

Dagegen besteht zur Zeit noch immer eine Kontroverse bezüglich
der Wildschadenersatzpflicht.

Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung wird in Deutsch-
land keinerlei Wildschadenersatz geleistet in: Altenburg, Weimar,
Coburg-Gotha, Mecklenburg, Oldenburg, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg
und Elsaſs-Lothringen; in Württemberg und Baden nur für Wild, das
aus einem Parke ausbricht. In den übrigen Staaten besteht eine
allerdings sehr verschiedenartig geregelte gesetzliche Verpflichtung zum
Ersatze des Wildschadens.

Bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird indessen auch
in jenen Staaten, in welchen die Wildschadenersatzpflicht gesetzlich
nicht besteht, diese gewöhnlich im Jagdpachtvertrage dem Pächter auf-
gebürdet.

Die moderne Rechtsbildung drängt zur allgemeinen Anerkennung
der gesetzlichen Wildschadenersatzpflicht, und es ist durch den Erlaſs des
preuſsischen Wildschadengesetzes vom Jahre 1891 ein wichtiger Schritt
in dieser Beziehung geschehen.

Am wertvollsten ist jedoch, daſs nunmehr nach den Beschlüssen
der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes eines bürger-
lichen Gesetzbuches die Wildschadenersatzpflicht reichsgesetzlich ein-
geführt werden soll. Hiernach muſs mindestens der durch Rot-, Dam-,
Schwarz-, Reh- und Elchwild verursachte Schaden ersetzt werden, vor-
behaltlich der weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen.

In Oesterreich besteht ebenfalls Wildschadenersatzpflicht und
zwar für die Bukowina, Görz-Gradiska, Istrien, Kärnten, Mähren, Oester-
reich ob der Enns, Salzburg, Schlesien und Tirol-Triest auf Grund des
Jagdpatentes vom 28. Februar 1786; für Krain, Oesterreich unter der
Enns, Steiermark und Vorarlberg gelten neuere Gesetze (von 1889,
1878 und 1888) über diesen Gegenstand, in Böhmen giebt das Jagd-
gesetz vom 1. Juni 1866 die nötigen Direktiven.

In Ungarn bestimmt § 7 des Jagdgesetzes vom Jahre 1883, daſs
für jeden Schaden, welcher durch Hochwild (Rotwild, Damwild) in
Saaten, Pflanzungen und sonstigen Zweigen der Ökonomie und der
Waldkultur verursacht worden ist, jener Besitzer oder Pächter, auf
dessen Jagdgebiete das erwähnte Hochwild gehegt wird, vollen Schaden-
ersatz zu leisten hat.

Gegen die Statuierung der Wildschadenersatzpflicht wird nament-
lich geltend gemacht, daſs die Jagdpacht das Äquivalent für den Wild-
schaden enthalte, welches meist viel zu übertrieben dargestellt werde.
Wenn auch diese Behauptung bis zu einem gewissen Grade als ge-

besitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schieſs-
gewehres zu töten.
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[317/0335] § 2. Wildschaden und Wildschadenersatz. Dagegen besteht zur Zeit noch immer eine Kontroverse bezüglich der Wildschadenersatzpflicht. Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung wird in Deutsch- land keinerlei Wildschadenersatz geleistet in: Altenburg, Weimar, Coburg-Gotha, Mecklenburg, Oldenburg, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg und Elsaſs-Lothringen; in Württemberg und Baden nur für Wild, das aus einem Parke ausbricht. In den übrigen Staaten besteht eine allerdings sehr verschiedenartig geregelte gesetzliche Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens. Bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird indessen auch in jenen Staaten, in welchen die Wildschadenersatzpflicht gesetzlich nicht besteht, diese gewöhnlich im Jagdpachtvertrage dem Pächter auf- gebürdet. Die moderne Rechtsbildung drängt zur allgemeinen Anerkennung der gesetzlichen Wildschadenersatzpflicht, und es ist durch den Erlaſs des preuſsischen Wildschadengesetzes vom Jahre 1891 ein wichtiger Schritt in dieser Beziehung geschehen. Am wertvollsten ist jedoch, daſs nunmehr nach den Beschlüssen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes eines bürger- lichen Gesetzbuches die Wildschadenersatzpflicht reichsgesetzlich ein- geführt werden soll. Hiernach muſs mindestens der durch Rot-, Dam-, Schwarz-, Reh- und Elchwild verursachte Schaden ersetzt werden, vor- behaltlich der weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen. In Oesterreich besteht ebenfalls Wildschadenersatzpflicht und zwar für die Bukowina, Görz-Gradiska, Istrien, Kärnten, Mähren, Oester- reich ob der Enns, Salzburg, Schlesien und Tirol-Triest auf Grund des Jagdpatentes vom 28. Februar 1786; für Krain, Oesterreich unter der Enns, Steiermark und Vorarlberg gelten neuere Gesetze (von 1889, 1878 und 1888) über diesen Gegenstand, in Böhmen giebt das Jagd- gesetz vom 1. Juni 1866 die nötigen Direktiven. In Ungarn bestimmt § 7 des Jagdgesetzes vom Jahre 1883, daſs für jeden Schaden, welcher durch Hochwild (Rotwild, Damwild) in Saaten, Pflanzungen und sonstigen Zweigen der Ökonomie und der Waldkultur verursacht worden ist, jener Besitzer oder Pächter, auf dessen Jagdgebiete das erwähnte Hochwild gehegt wird, vollen Schaden- ersatz zu leisten hat. Gegen die Statuierung der Wildschadenersatzpflicht wird nament- lich geltend gemacht, daſs die Jagdpacht das Äquivalent für den Wild- schaden enthalte, welches meist viel zu übertrieben dargestellt werde. Wenn auch diese Behauptung bis zu einem gewissen Grade als ge- 2) 2) besitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schieſs- gewehres zu töten.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/335>, abgerufen am 27.11.2024.