Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.§ 1. Das Jagdrecht. berechtigte bei Ausübung der Jagd noch einen Erlaubnisscheinvon dem betreffenden Jagdberechtigten, falls dieser nicht persönlich anwesend ist. Dieses hat namentlich in jenen Staaten besondere Be- deutung, in welchen kein Mindestmass für Jagdbezirke vorgeschrieben und die Zahl der Jäger daher sehr bedeutend ist. Welche Tiere das Objekt des Jagdrechts bilden, oder, mit anderen Die Beantwortung der Frage, welche Tiere gegenwärtig als jagd- Unbedingt nicht jagdbar sind rechtlich alle jene Tiere, welche Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare Die nicht jagdbaren Tiere unterstehen dem freien Tierfange, § 1. Das Jagdrecht. berechtigte bei Ausübung der Jagd noch einen Erlaubnisscheinvon dem betreffenden Jagdberechtigten, falls dieser nicht persönlich anwesend ist. Dieses hat namentlich in jenen Staaten besondere Be- deutung, in welchen kein Mindestmaſs für Jagdbezirke vorgeschrieben und die Zahl der Jäger daher sehr bedeutend ist. Welche Tiere das Objekt des Jagdrechts bilden, oder, mit anderen Die Beantwortung der Frage, welche Tiere gegenwärtig als jagd- Unbedingt nicht jagdbar sind rechtlich alle jene Tiere, welche Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare Die nicht jagdbaren Tiere unterstehen dem freien Tierfange, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0331" n="313"/><fw place="top" type="header">§ 1. Das Jagdrecht.</fw><lb/> berechtigte bei Ausübung der Jagd noch einen <hi rendition="#g">Erlaubnisschein</hi><lb/> von dem betreffenden Jagdberechtigten, falls dieser nicht persönlich<lb/> anwesend ist. Dieses hat namentlich in jenen Staaten besondere Be-<lb/> deutung, in welchen kein Mindestmaſs für Jagdbezirke vorgeschrieben<lb/> und die Zahl der Jäger daher sehr bedeutend ist.</p><lb/> <p>Welche Tiere das Objekt des Jagdrechts bilden, oder, mit anderen<lb/> Worten, die <hi rendition="#g">Jagdbarkeit</hi> ist ursprünglich durch das Herkommen be-<lb/> stimmt, und erst auf Grund dieses Gewohnheitsrechts erfolgte in den<lb/> älteren Jagdordnungen die Bezeichnung derjenigen Tiere, welche zur<lb/> hohen, mittleren oder niederen Jagd gehörten.</p><lb/> <p>Die Beantwortung der Frage, welche Tiere gegenwärtig als jagd-<lb/> bar zu betrachten sind, ist in vielen Fällen schwierig und zweifelhaft,<lb/> da nur wenige neuere Jagdgesetze die jagdbaren Tiere direkt bezeich-<lb/> nen (Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Hamburg und<lb/> Bremen).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Unbedingt nicht jagdbar</hi> sind rechtlich alle jene Tiere, welche<lb/> durch Sondergesetze besonderen Schutz genieſsen, also namentlich die in<lb/> den Vogelschutzgesetzen genannten nützlichen Vögel oder solche, welche<lb/> durch Gesetz als dem freien Tierfange unterliegend bezeichnet sind,<lb/> wie z. B. die Kaninchen in Preuſsen; als <hi rendition="#g">unbedingt jagdbar</hi> müssen<lb/> jene betrachtet werden, welche in der Jagdgesetzgebung eines Landes<lb/> besonders aufgeführt und mit einer Schonzeit bedacht sind. Allein eine<lb/> ziemlich groſse Anzahl von Tieren, die allgemein als jagdbar betrachtet<lb/> werden, wie die gröſseren Raubtiere, Dachs, Fuchs, Marder, Iltis u. s. w.,<lb/> sind dort nicht angeführt; ebenso Tiere, welche wegen des überwiegen-<lb/> den Schadens, den sie verursachen, nicht gehegt werden sollen (Wild-<lb/> schwein, Kaninchen), werden nicht genannt, sind aber nach der all-<lb/> gemeinen Auffassung jagdbar; das Gleiche gilt von den Schwänen und<lb/> Wildgänsen; zweifelhaft sind verschiedene Sumpf- und Wasservögel. Die<lb/> Bestimmung des preuſsischen allgemeinen Landrechts, welche auch <hi rendition="#k">Oppen-<lb/> hoff</hi> in seinem Kommentar dem § 292 des Reichsstrafgesetzbuchs zu<lb/> grunde legt, daſs bei dem Mangel präciser Bestimmungen jene wilden<lb/> Tiere jagdbar seien, welche zur <hi rendition="#g">Speise</hi> dienen, ist offenbar unzureichend;<lb/> hiernach würden sämtliche Raubtiere als nicht jagdbar zu erklären sein.</p><lb/> <p>Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare<lb/> Lücke, und die Frage bezüglich der Jagdbarkeit, soweit Bestimmungen<lb/> älterer Jagdgesetze fehlen, muſs nach dem Gewohnheitsrecht entschie-<lb/> den werden; in Preuſsen kommen hierfür z. B. die alten Provinzial-<lb/> forstordnungen in Betracht.</p><lb/> <p>Die nicht jagdbaren Tiere unterstehen dem <hi rendition="#g">freien Tierfange</hi>,<lb/> welcher von jedem Grundeigentümer oder mit dessen Zustimmung auch<lb/> von anderen ohne Anwendung von Schieſsgewehren oder sonst besonders<lb/> verbotenen Jagdmethoden (Schlingenstellen für Kaninchen in Preuſsen,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [313/0331]
§ 1. Das Jagdrecht.
berechtigte bei Ausübung der Jagd noch einen Erlaubnisschein
von dem betreffenden Jagdberechtigten, falls dieser nicht persönlich
anwesend ist. Dieses hat namentlich in jenen Staaten besondere Be-
deutung, in welchen kein Mindestmaſs für Jagdbezirke vorgeschrieben
und die Zahl der Jäger daher sehr bedeutend ist.
Welche Tiere das Objekt des Jagdrechts bilden, oder, mit anderen
Worten, die Jagdbarkeit ist ursprünglich durch das Herkommen be-
stimmt, und erst auf Grund dieses Gewohnheitsrechts erfolgte in den
älteren Jagdordnungen die Bezeichnung derjenigen Tiere, welche zur
hohen, mittleren oder niederen Jagd gehörten.
Die Beantwortung der Frage, welche Tiere gegenwärtig als jagd-
bar zu betrachten sind, ist in vielen Fällen schwierig und zweifelhaft,
da nur wenige neuere Jagdgesetze die jagdbaren Tiere direkt bezeich-
nen (Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Hamburg und
Bremen).
Unbedingt nicht jagdbar sind rechtlich alle jene Tiere, welche
durch Sondergesetze besonderen Schutz genieſsen, also namentlich die in
den Vogelschutzgesetzen genannten nützlichen Vögel oder solche, welche
durch Gesetz als dem freien Tierfange unterliegend bezeichnet sind,
wie z. B. die Kaninchen in Preuſsen; als unbedingt jagdbar müssen
jene betrachtet werden, welche in der Jagdgesetzgebung eines Landes
besonders aufgeführt und mit einer Schonzeit bedacht sind. Allein eine
ziemlich groſse Anzahl von Tieren, die allgemein als jagdbar betrachtet
werden, wie die gröſseren Raubtiere, Dachs, Fuchs, Marder, Iltis u. s. w.,
sind dort nicht angeführt; ebenso Tiere, welche wegen des überwiegen-
den Schadens, den sie verursachen, nicht gehegt werden sollen (Wild-
schwein, Kaninchen), werden nicht genannt, sind aber nach der all-
gemeinen Auffassung jagdbar; das Gleiche gilt von den Schwänen und
Wildgänsen; zweifelhaft sind verschiedene Sumpf- und Wasservögel. Die
Bestimmung des preuſsischen allgemeinen Landrechts, welche auch Oppen-
hoff in seinem Kommentar dem § 292 des Reichsstrafgesetzbuchs zu
grunde legt, daſs bei dem Mangel präciser Bestimmungen jene wilden
Tiere jagdbar seien, welche zur Speise dienen, ist offenbar unzureichend;
hiernach würden sämtliche Raubtiere als nicht jagdbar zu erklären sein.
Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare
Lücke, und die Frage bezüglich der Jagdbarkeit, soweit Bestimmungen
älterer Jagdgesetze fehlen, muſs nach dem Gewohnheitsrecht entschie-
den werden; in Preuſsen kommen hierfür z. B. die alten Provinzial-
forstordnungen in Betracht.
Die nicht jagdbaren Tiere unterstehen dem freien Tierfange,
welcher von jedem Grundeigentümer oder mit dessen Zustimmung auch
von anderen ohne Anwendung von Schieſsgewehren oder sonst besonders
verbotenen Jagdmethoden (Schlingenstellen für Kaninchen in Preuſsen,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |