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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
tung einbringt, fliessen in die Gemeindekasse; sie sollen nach Abzug
der Verwaltungskosten durch die Gemeindebehörden auf die Grund-
besitzer nach Massgabe des Flächeninhaltes verteilt werden.

In der Schweiz ist eine direkte Beziehung zwischen Grundeigen-
tum und Jagdrecht überhaupt nicht vorhanden, sondern jeder, der eine
bestimmte Licenzgebühr bezahlt, kann beliebig die Jagd ausüben.

Neben der dinglichen Beschränkung des Rechts zur Jagdausübung
besteht auch eine solche persönlicher Natur, indem nur demjenigen
die Ausübung der Jagd gestattet wird, welcher sich die Erlaubnis der
Polizeibehörde durch Lösung eines Jagdscheins (Jagdkarte, Jagd-
pass, permis de chasse) erworben hat. Diese Ermächtigung gilt jedes-
mal nur für einen bestimmten Zeitraum, meist 1 Jahr (Preussen, Frank-
reich 12 Monate vom Moment der Ausstellung, Bayern, Russland für
das Kalenderjahr), ausserdem giebt es in einzelnen Staaten für aus-
wärtige Jagdgäste noch sog. Tageskarten gegen eine ermässigte Gebühr.

Der Zweck des Jagdscheins ist ein doppelter: er soll Personen,
von denen ein Missbrauch der Befugnis zur Jagdausübung oder eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, von der Jagd
fern halten; weiter soll durch die Kosten desselben eine Einschränkung
des übermässigen Jagdlaufens erzielt werden; dieser Zweck ist jedoch
trotz der in einzelnen Staaten ziemlich hohen Taxe nirgends erreicht
worden. 1) Die Taxe für den Jagdschein ist in Preussen (alte Provinzen)
3 M. (Schleswig, Hannover 9 M.), Bayern 15 M., Sachsen 12 M., Baden
20 M., Frankreich 28 Fr., Russland 3 Rubel, England bis zu 3 Pfd. Sterl.

Forst- und Jagdbedienstete erhalten in Preussen und Sachsen Jagd-
scheine unentgeltlich, jedoch mit einer auf ihre Aufsichtsbezirke be-
schränkten Gültigkeit, ebenso in Bayern die Beamten für die Regiejagden.
In Russland werden allen kaiserlichen und den vorschriftsmässig bestä-
tigten Privatforst- und Jagdbeamten, ebenso auch der Jagddienerschaft
unentgeltliche Jagdscheine ohne weitere Beschränkung geliefert.

Die Ausstellung des Jagdscheins muss unter bestimmten Verhält-
nissen verweigert werden (Geisteskranken, unter Polizeiaufsicht Stehen-
den, Personen, welche Armenunterstützung geniessen, notorischen Jagd-
frevlern, wegen Diebstahls Verurteilten u. s. w., in Frankreich auch den
Feld-, Forst- und Fischereischutzbeamten), und kann unter anderen
versagt werden (Minderjährigen, wegen Forst- oder Jagdfrevels Ver-
urteilten, Handwerksgesellen u. s. w.); treten derartige Verhältnisse nach
Ausstellung des Jagdscheins ein, so muss oder kann derselbe entzogen
werden.

Im Interesse der polizeilichen Überwachung braucht der Nichtjagd-

1) In Preussen sind während der Zeit vom 1. VIII. 1892 bis 31. VII. 1893
196774 Jagdscheine ausgestellt worden. In Frankreich wurden im Jahre 1892/93
373587 Permis de chasse erteilt und hierfür 10460716 Frcs. erzielt.

1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
tung einbringt, flieſsen in die Gemeindekasse; sie sollen nach Abzug
der Verwaltungskosten durch die Gemeindebehörden auf die Grund-
besitzer nach Maſsgabe des Flächeninhaltes verteilt werden.

In der Schweiz ist eine direkte Beziehung zwischen Grundeigen-
tum und Jagdrecht überhaupt nicht vorhanden, sondern jeder, der eine
bestimmte Licenzgebühr bezahlt, kann beliebig die Jagd ausüben.

Neben der dinglichen Beschränkung des Rechts zur Jagdausübung
besteht auch eine solche persönlicher Natur, indem nur demjenigen
die Ausübung der Jagd gestattet wird, welcher sich die Erlaubnis der
Polizeibehörde durch Lösung eines Jagdscheins (Jagdkarte, Jagd-
paſs, permis de chasse) erworben hat. Diese Ermächtigung gilt jedes-
mal nur für einen bestimmten Zeitraum, meist 1 Jahr (Preuſsen, Frank-
reich 12 Monate vom Moment der Ausstellung, Bayern, Ruſsland für
das Kalenderjahr), auſserdem giebt es in einzelnen Staaten für aus-
wärtige Jagdgäste noch sog. Tageskarten gegen eine ermäſsigte Gebühr.

Der Zweck des Jagdscheins ist ein doppelter: er soll Personen,
von denen ein Miſsbrauch der Befugnis zur Jagdausübung oder eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, von der Jagd
fern halten; weiter soll durch die Kosten desselben eine Einschränkung
des übermäſsigen Jagdlaufens erzielt werden; dieser Zweck ist jedoch
trotz der in einzelnen Staaten ziemlich hohen Taxe nirgends erreicht
worden. 1) Die Taxe für den Jagdschein ist in Preuſsen (alte Provinzen)
3 M. (Schleswig, Hannover 9 M.), Bayern 15 M., Sachsen 12 M., Baden
20 M., Frankreich 28 Fr., Ruſsland 3 Rubel, England bis zu 3 Pfd. Sterl.

Forst- und Jagdbedienstete erhalten in Preuſsen und Sachsen Jagd-
scheine unentgeltlich, jedoch mit einer auf ihre Aufsichtsbezirke be-
schränkten Gültigkeit, ebenso in Bayern die Beamten für die Regiejagden.
In Ruſsland werden allen kaiserlichen und den vorschriftsmäſsig bestä-
tigten Privatforst- und Jagdbeamten, ebenso auch der Jagddienerschaft
unentgeltliche Jagdscheine ohne weitere Beschränkung geliefert.

Die Ausstellung des Jagdscheins muſs unter bestimmten Verhält-
nissen verweigert werden (Geisteskranken, unter Polizeiaufsicht Stehen-
den, Personen, welche Armenunterstützung genieſsen, notorischen Jagd-
frevlern, wegen Diebstahls Verurteilten u. s. w., in Frankreich auch den
Feld-, Forst- und Fischereischutzbeamten), und kann unter anderen
versagt werden (Minderjährigen, wegen Forst- oder Jagdfrevels Ver-
urteilten, Handwerksgesellen u. s. w.); treten derartige Verhältnisse nach
Ausstellung des Jagdscheins ein, so muſs oder kann derselbe entzogen
werden.

Im Interesse der polizeilichen Überwachung braucht der Nichtjagd-

1) In Preuſsen sind während der Zeit vom 1. VIII. 1892 bis 31. VII. 1893
196774 Jagdscheine ausgestellt worden. In Frankreich wurden im Jahre 1892/93
373587 Permis de chasse erteilt und hierfür 10460716 Frcs. erzielt.
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[312/0330] 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. tung einbringt, flieſsen in die Gemeindekasse; sie sollen nach Abzug der Verwaltungskosten durch die Gemeindebehörden auf die Grund- besitzer nach Maſsgabe des Flächeninhaltes verteilt werden. In der Schweiz ist eine direkte Beziehung zwischen Grundeigen- tum und Jagdrecht überhaupt nicht vorhanden, sondern jeder, der eine bestimmte Licenzgebühr bezahlt, kann beliebig die Jagd ausüben. Neben der dinglichen Beschränkung des Rechts zur Jagdausübung besteht auch eine solche persönlicher Natur, indem nur demjenigen die Ausübung der Jagd gestattet wird, welcher sich die Erlaubnis der Polizeibehörde durch Lösung eines Jagdscheins (Jagdkarte, Jagd- paſs, permis de chasse) erworben hat. Diese Ermächtigung gilt jedes- mal nur für einen bestimmten Zeitraum, meist 1 Jahr (Preuſsen, Frank- reich 12 Monate vom Moment der Ausstellung, Bayern, Ruſsland für das Kalenderjahr), auſserdem giebt es in einzelnen Staaten für aus- wärtige Jagdgäste noch sog. Tageskarten gegen eine ermäſsigte Gebühr. Der Zweck des Jagdscheins ist ein doppelter: er soll Personen, von denen ein Miſsbrauch der Befugnis zur Jagdausübung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, von der Jagd fern halten; weiter soll durch die Kosten desselben eine Einschränkung des übermäſsigen Jagdlaufens erzielt werden; dieser Zweck ist jedoch trotz der in einzelnen Staaten ziemlich hohen Taxe nirgends erreicht worden. 1) Die Taxe für den Jagdschein ist in Preuſsen (alte Provinzen) 3 M. (Schleswig, Hannover 9 M.), Bayern 15 M., Sachsen 12 M., Baden 20 M., Frankreich 28 Fr., Ruſsland 3 Rubel, England bis zu 3 Pfd. Sterl. Forst- und Jagdbedienstete erhalten in Preuſsen und Sachsen Jagd- scheine unentgeltlich, jedoch mit einer auf ihre Aufsichtsbezirke be- schränkten Gültigkeit, ebenso in Bayern die Beamten für die Regiejagden. In Ruſsland werden allen kaiserlichen und den vorschriftsmäſsig bestä- tigten Privatforst- und Jagdbeamten, ebenso auch der Jagddienerschaft unentgeltliche Jagdscheine ohne weitere Beschränkung geliefert. Die Ausstellung des Jagdscheins muſs unter bestimmten Verhält- nissen verweigert werden (Geisteskranken, unter Polizeiaufsicht Stehen- den, Personen, welche Armenunterstützung genieſsen, notorischen Jagd- frevlern, wegen Diebstahls Verurteilten u. s. w., in Frankreich auch den Feld-, Forst- und Fischereischutzbeamten), und kann unter anderen versagt werden (Minderjährigen, wegen Forst- oder Jagdfrevels Ver- urteilten, Handwerksgesellen u. s. w.); treten derartige Verhältnisse nach Ausstellung des Jagdscheins ein, so muſs oder kann derselbe entzogen werden. Im Interesse der polizeilichen Überwachung braucht der Nichtjagd- 1) In Preuſsen sind während der Zeit vom 1. VIII. 1892 bis 31. VII. 1893 196774 Jagdscheine ausgestellt worden. In Frankreich wurden im Jahre 1892/93 373587 Permis de chasse erteilt und hierfür 10460716 Frcs. erzielt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/330>, abgerufen am 28.11.2024.