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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
zögert sich dessen Einführung lediglich durch die Rücksicht auf die
ungünstige Finanzlage.

Wenn der Staat die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen über-
nimmt, sei es im Wege des Vertrags oder auf Grund gesetzlichen
Zwanges, so müssen die Gemeinden zur Deckung der hierfür entstehen-
den Kosten eine in verschiedener Weise bemessene Entschädigung, den
sog. Beförsterungsbeitrag, zahlen. Dieser erreicht nur ausnahms-
weise die Höhe der Kosten, welche den Gemeinden bei selbständiger
Aufstellung von Wirtschaftsbeamten erwachsen würden, weil sich der Auf-
wand durch die Bildung von Betriebsverbänden mit zweckmässiger Be-
zirksbildung in der Regel erheblich ermässigt. (Wo so ungenügende Ein-
richtungen bestehen, wie z. B. in der preussischen Rheinprovinz, würde
natürlich durch die notwendige Verkleinerung der Oberförstereien künftig-
hin ein erheblicher Mehraufwand notwendig werden.) Ausserdem wird
aber auch von den Gemeinden meist nicht der ganze, thatsächlich auf
sie treffende Anteil gefordert 1), sondern ein Teil der Kosten aus Staats-
mitteln gedeckt, weil man die gute Bewirtschaftung der Gemeinde-
waldungen als ein öffentliches Interesse betrachtet.

Die Höhe des Beförsterungsbeitrages ist teils ein für allemal ge-
setzlich bestimmt (Württemberg, Elsass-Lothringen, Frankreich), teils
wird sie nach dem thatsächlichen Bedarfe bemessen (Hessen, Rheinpfalz).

Als Massstab für die Quote der Beitragsleistung der einzelnen Ge-
meinden dient bald die Grundsteuer 2), bald die Flächengrösse, bisweilen
ist auch ein Maximum festgesetzt, über welches hinaus die Kosten von
der Staatskasse übernommen werden (Elsass-Lothringen, Frankreich).

Nicht minder wichtig als die Organisation des Betriebes ist für
eine gute Gemeindeforstwirtschaft die zweckmässige Einrichtung des

1) So zahlen in Württemberg die Gemeinden einen Besoldungsbeitrag von
80 Pf. pro ha, während sich der thatsächliche Aufwand auf 2,25 M. stellt, in Elsass-
Lothringen
und ebenso in Frankreich entrichten die Gemeinden postnumerando
5 Proz. der Hauptnutzung als Beitrag zu den Verwaltungskosten, jedoch keinenfalls
mehr als 80 Pf. (1 Fr.) pro ha. Volle Bezahlung findet sich u. a. im Grossherzogtume
Hessen und in der bayerischen Rheinpfalz. In der Pfalz werden die status-
mässigen Besoldungsbezüge sämtlicher Kommunalforstbeamten, dann die Pensionen
und Alimentationen für das Kommunalforstpersonal und dessen Relikten nach Abzug
des hergebrachten Ärarialzuschusses von 6285,71 M. und nach Abzug der Pensions-
beiträge der Kommunalforstbeamten auf die ganze Fläche aller Gemeinde- und Stif-
tungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem durchschnittlichen Ansatze
pro ha bezahlt.
2) In Hessen haben die Besitzer der Kommunalwaldungen zu den Oberförster-
besoldungen im Verhältnisse zu den Steuerkapitalien beizutragen. Die Berechnung
und Verteilung derselben erfolgt provinzenweise, so dass innerhalb jeder der drei
Provinzen des Landes die beitragspflichtigen Waldflächen mit dem Beitrage pro ha
multipliziert werden und dieser Beitrag nach dem Steuerkapital auf die waldbe-
sitzenden Gemeinden ausgeschlagen wird. Nach der Festsetzung im Jahre 1877 war
der Beitrag 1,07 M. pro ha.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
zögert sich dessen Einführung lediglich durch die Rücksicht auf die
ungünstige Finanzlage.

Wenn der Staat die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen über-
nimmt, sei es im Wege des Vertrags oder auf Grund gesetzlichen
Zwanges, so müssen die Gemeinden zur Deckung der hierfür entstehen-
den Kosten eine in verschiedener Weise bemessene Entschädigung, den
sog. Beförsterungsbeitrag, zahlen. Dieser erreicht nur ausnahms-
weise die Höhe der Kosten, welche den Gemeinden bei selbständiger
Aufstellung von Wirtschaftsbeamten erwachsen würden, weil sich der Auf-
wand durch die Bildung von Betriebsverbänden mit zweckmäſsiger Be-
zirksbildung in der Regel erheblich ermäſsigt. (Wo so ungenügende Ein-
richtungen bestehen, wie z. B. in der preuſsischen Rheinprovinz, würde
natürlich durch die notwendige Verkleinerung der Oberförstereien künftig-
hin ein erheblicher Mehraufwand notwendig werden.) Auſserdem wird
aber auch von den Gemeinden meist nicht der ganze, thatsächlich auf
sie treffende Anteil gefordert 1), sondern ein Teil der Kosten aus Staats-
mitteln gedeckt, weil man die gute Bewirtschaftung der Gemeinde-
waldungen als ein öffentliches Interesse betrachtet.

Die Höhe des Beförsterungsbeitrages ist teils ein für allemal ge-
setzlich bestimmt (Württemberg, Elsaſs-Lothringen, Frankreich), teils
wird sie nach dem thatsächlichen Bedarfe bemessen (Hessen, Rheinpfalz).

Als Maſsstab für die Quote der Beitragsleistung der einzelnen Ge-
meinden dient bald die Grundsteuer 2), bald die Flächengröſse, bisweilen
ist auch ein Maximum festgesetzt, über welches hinaus die Kosten von
der Staatskasse übernommen werden (Elsaſs-Lothringen, Frankreich).

Nicht minder wichtig als die Organisation des Betriebes ist für
eine gute Gemeindeforstwirtschaft die zweckmäſsige Einrichtung des

1) So zahlen in Württemberg die Gemeinden einen Besoldungsbeitrag von
80 Pf. pro ha, während sich der thatsächliche Aufwand auf 2,25 M. stellt, in Elsaſs-
Lothringen
und ebenso in Frankreich entrichten die Gemeinden postnumerando
5 Proz. der Hauptnutzung als Beitrag zu den Verwaltungskosten, jedoch keinenfalls
mehr als 80 Pf. (1 Fr.) pro ha. Volle Bezahlung findet sich u. a. im Groſsherzogtume
Hessen und in der bayerischen Rheinpfalz. In der Pfalz werden die status-
mäſsigen Besoldungsbezüge sämtlicher Kommunalforstbeamten, dann die Pensionen
und Alimentationen für das Kommunalforstpersonal und dessen Relikten nach Abzug
des hergebrachten Ärarialzuschusses von 6285,71 M. und nach Abzug der Pensions-
beiträge der Kommunalforstbeamten auf die ganze Fläche aller Gemeinde- und Stif-
tungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem durchschnittlichen Ansatze
pro ha bezahlt.
2) In Hessen haben die Besitzer der Kommunalwaldungen zu den Oberförster-
besoldungen im Verhältnisse zu den Steuerkapitalien beizutragen. Die Berechnung
und Verteilung derselben erfolgt provinzenweise, so daſs innerhalb jeder der drei
Provinzen des Landes die beitragspflichtigen Waldflächen mit dem Beitrage pro ha
multipliziert werden und dieser Beitrag nach dem Steuerkapital auf die waldbe-
sitzenden Gemeinden ausgeschlagen wird. Nach der Festsetzung im Jahre 1877 war
der Beitrag 1,07 M. pro ha.
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[266/0284] B. Zweiter (spezieller) Teil. zögert sich dessen Einführung lediglich durch die Rücksicht auf die ungünstige Finanzlage. Wenn der Staat die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen über- nimmt, sei es im Wege des Vertrags oder auf Grund gesetzlichen Zwanges, so müssen die Gemeinden zur Deckung der hierfür entstehen- den Kosten eine in verschiedener Weise bemessene Entschädigung, den sog. Beförsterungsbeitrag, zahlen. Dieser erreicht nur ausnahms- weise die Höhe der Kosten, welche den Gemeinden bei selbständiger Aufstellung von Wirtschaftsbeamten erwachsen würden, weil sich der Auf- wand durch die Bildung von Betriebsverbänden mit zweckmäſsiger Be- zirksbildung in der Regel erheblich ermäſsigt. (Wo so ungenügende Ein- richtungen bestehen, wie z. B. in der preuſsischen Rheinprovinz, würde natürlich durch die notwendige Verkleinerung der Oberförstereien künftig- hin ein erheblicher Mehraufwand notwendig werden.) Auſserdem wird aber auch von den Gemeinden meist nicht der ganze, thatsächlich auf sie treffende Anteil gefordert 1), sondern ein Teil der Kosten aus Staats- mitteln gedeckt, weil man die gute Bewirtschaftung der Gemeinde- waldungen als ein öffentliches Interesse betrachtet. Die Höhe des Beförsterungsbeitrages ist teils ein für allemal ge- setzlich bestimmt (Württemberg, Elsaſs-Lothringen, Frankreich), teils wird sie nach dem thatsächlichen Bedarfe bemessen (Hessen, Rheinpfalz). Als Maſsstab für die Quote der Beitragsleistung der einzelnen Ge- meinden dient bald die Grundsteuer 2), bald die Flächengröſse, bisweilen ist auch ein Maximum festgesetzt, über welches hinaus die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (Elsaſs-Lothringen, Frankreich). Nicht minder wichtig als die Organisation des Betriebes ist für eine gute Gemeindeforstwirtschaft die zweckmäſsige Einrichtung des 1) So zahlen in Württemberg die Gemeinden einen Besoldungsbeitrag von 80 Pf. pro ha, während sich der thatsächliche Aufwand auf 2,25 M. stellt, in Elsaſs- Lothringen und ebenso in Frankreich entrichten die Gemeinden postnumerando 5 Proz. der Hauptnutzung als Beitrag zu den Verwaltungskosten, jedoch keinenfalls mehr als 80 Pf. (1 Fr.) pro ha. Volle Bezahlung findet sich u. a. im Groſsherzogtume Hessen und in der bayerischen Rheinpfalz. In der Pfalz werden die status- mäſsigen Besoldungsbezüge sämtlicher Kommunalforstbeamten, dann die Pensionen und Alimentationen für das Kommunalforstpersonal und dessen Relikten nach Abzug des hergebrachten Ärarialzuschusses von 6285,71 M. und nach Abzug der Pensions- beiträge der Kommunalforstbeamten auf die ganze Fläche aller Gemeinde- und Stif- tungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem durchschnittlichen Ansatze pro ha bezahlt. 2) In Hessen haben die Besitzer der Kommunalwaldungen zu den Oberförster- besoldungen im Verhältnisse zu den Steuerkapitalien beizutragen. Die Berechnung und Verteilung derselben erfolgt provinzenweise, so daſs innerhalb jeder der drei Provinzen des Landes die beitragspflichtigen Waldflächen mit dem Beitrage pro ha multipliziert werden und dieser Beitrag nach dem Steuerkapital auf die waldbe- sitzenden Gemeinden ausgeschlagen wird. Nach der Festsetzung im Jahre 1877 war der Beitrag 1,07 M. pro ha.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/284>, abgerufen am 09.05.2024.