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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
meinden ist ein verschieden bemessenes Recht der Mitwirkung bei
Aufstellung dieser Pläne sowie des Einspruches gegen Wirtschafts-
massregeln, welche ihre Billigung nicht finden, eingeräumt. Da die
Befugnisse der Gemeinden beim Systeme der Beförsterung meist be-
schränkter sind, als sonst, so muss um so mehr von dem Wirtschafts-
beamten verlangt werden, dass er selbst hierbei den berechtigten
Interessen der Gemeinde in angemessener Weise Rechnung trägt und
diese nicht kostspieligen technischen Liebhabereien unterordnet.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass das System der allgemeinen Ver-
mögensaufsicht am wenigsten den Anforderungen entspricht, welche vom
forstpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus gestellt wer-
den müssen, weil es weder eine Gewähr für die angemessene Bewirt-
schaftung der Waldungen noch auch Sicherheit für die ungeschmälerte
Erhaltung des im Walde niedergelegten Kapitals bietet. Dasselbe
bietet nur da keine Bedenken, wo die Gemeindewaldungen eine ver-
hältnismässig geringe Ausdehnung besitzen, oder bei städtischem Wald-
besitze von sehr grossem Umfange, indem hier das nötige Verständ-
nis und Interesse für eine geordnete Forstwirtschaft vorhanden ist
(Frankfurt a. M., Görlitz). Wesentlich günstiger sind die Resultate
des Systems der technischen Betriebsaufsicht, allein die energische
Durchführung desselben bereitet Schwierigkeiten; solche treten, wie
bereits bemerkt, namentlich hervor bei der Bezirksbildung, ferner da,
wo die Gemeinden nach der Lage der Waldungen nicht imstande sind,
sich mit anderen Gemeinde- oder Staatswaldungen zu Betriebsverbänden
zu vereinigen.

Trotz der sonst im allgemeinen auf Erweiterung der Gemeinde-
autonomie gerichteten Strömung geht daher in neuester Zeit aus
praktischen Erwägungen das Streben, und zwar nicht nur in forst-
lichen Kreisen, auf weitere Ausdehnung des Systemes der Beförsterung,
welches unter angemessener Berücksichtigung der Gemeindeinteressen
wirtschaftlich und technisch die günstigsten Resultate liefert.

In Bayern wurde gelegentlich der neuen Verwaltungsorganisation
im Jahr 1885 auch in den übrigen Gebietsteilen dieses System dadurch,
thatsächlich wenigstens, eingeführt, dass den Staatsforstbeamten die
Erlaubnis zur nebenamtlichen Übernahme der Betriebsleitung in den Ge-
meindewaldungen nicht mehr erteilt wird, weshalb fast alle Gemein-
den, welche nicht eigene Revierverwalter haben, gezwungen waren, auf
dem im Forstgesetze vorgesehenen Vertragswege die Bewirtschaftung
ihrer Waldungen dem Staate zu übergeben.

Für die preussische Rheinprovinz und Westfalen, wo bei der grossen
Ausdehnung des Gemeindewaldbesitzes und dessen Parzellierung be-
züglich der Betriebsverbände grosse Missstände bestehen, wird gegen-
wärtig der Übergang zum Systeme der Beförsterung geplant und ver-

II. Abschnitt. Forstpolizei.
meinden ist ein verschieden bemessenes Recht der Mitwirkung bei
Aufstellung dieser Pläne sowie des Einspruches gegen Wirtschafts-
maſsregeln, welche ihre Billigung nicht finden, eingeräumt. Da die
Befugnisse der Gemeinden beim Systeme der Beförsterung meist be-
schränkter sind, als sonst, so muſs um so mehr von dem Wirtschafts-
beamten verlangt werden, daſs er selbst hierbei den berechtigten
Interessen der Gemeinde in angemessener Weise Rechnung trägt und
diese nicht kostspieligen technischen Liebhabereien unterordnet.

Die Erfahrung hat gezeigt, daſs das System der allgemeinen Ver-
mögensaufsicht am wenigsten den Anforderungen entspricht, welche vom
forstpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus gestellt wer-
den müssen, weil es weder eine Gewähr für die angemessene Bewirt-
schaftung der Waldungen noch auch Sicherheit für die ungeschmälerte
Erhaltung des im Walde niedergelegten Kapitals bietet. Dasselbe
bietet nur da keine Bedenken, wo die Gemeindewaldungen eine ver-
hältnismäſsig geringe Ausdehnung besitzen, oder bei städtischem Wald-
besitze von sehr groſsem Umfange, indem hier das nötige Verständ-
nis und Interesse für eine geordnete Forstwirtschaft vorhanden ist
(Frankfurt a. M., Görlitz). Wesentlich günstiger sind die Resultate
des Systems der technischen Betriebsaufsicht, allein die energische
Durchführung desselben bereitet Schwierigkeiten; solche treten, wie
bereits bemerkt, namentlich hervor bei der Bezirksbildung, ferner da,
wo die Gemeinden nach der Lage der Waldungen nicht imstande sind,
sich mit anderen Gemeinde- oder Staatswaldungen zu Betriebsverbänden
zu vereinigen.

Trotz der sonst im allgemeinen auf Erweiterung der Gemeinde-
autonomie gerichteten Strömung geht daher in neuester Zeit aus
praktischen Erwägungen das Streben, und zwar nicht nur in forst-
lichen Kreisen, auf weitere Ausdehnung des Systemes der Beförsterung,
welches unter angemessener Berücksichtigung der Gemeindeinteressen
wirtschaftlich und technisch die günstigsten Resultate liefert.

In Bayern wurde gelegentlich der neuen Verwaltungsorganisation
im Jahr 1885 auch in den übrigen Gebietsteilen dieses System dadurch,
thatsächlich wenigstens, eingeführt, daſs den Staatsforstbeamten die
Erlaubnis zur nebenamtlichen Übernahme der Betriebsleitung in den Ge-
meindewaldungen nicht mehr erteilt wird, weshalb fast alle Gemein-
den, welche nicht eigene Revierverwalter haben, gezwungen waren, auf
dem im Forstgesetze vorgesehenen Vertragswege die Bewirtschaftung
ihrer Waldungen dem Staate zu übergeben.

Für die preuſsische Rheinprovinz und Westfalen, wo bei der groſsen
Ausdehnung des Gemeindewaldbesitzes und dessen Parzellierung be-
züglich der Betriebsverbände groſse Miſsstände bestehen, wird gegen-
wärtig der Übergang zum Systeme der Beförsterung geplant und ver-

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[265/0283] II. Abschnitt. Forstpolizei. meinden ist ein verschieden bemessenes Recht der Mitwirkung bei Aufstellung dieser Pläne sowie des Einspruches gegen Wirtschafts- maſsregeln, welche ihre Billigung nicht finden, eingeräumt. Da die Befugnisse der Gemeinden beim Systeme der Beförsterung meist be- schränkter sind, als sonst, so muſs um so mehr von dem Wirtschafts- beamten verlangt werden, daſs er selbst hierbei den berechtigten Interessen der Gemeinde in angemessener Weise Rechnung trägt und diese nicht kostspieligen technischen Liebhabereien unterordnet. Die Erfahrung hat gezeigt, daſs das System der allgemeinen Ver- mögensaufsicht am wenigsten den Anforderungen entspricht, welche vom forstpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus gestellt wer- den müssen, weil es weder eine Gewähr für die angemessene Bewirt- schaftung der Waldungen noch auch Sicherheit für die ungeschmälerte Erhaltung des im Walde niedergelegten Kapitals bietet. Dasselbe bietet nur da keine Bedenken, wo die Gemeindewaldungen eine ver- hältnismäſsig geringe Ausdehnung besitzen, oder bei städtischem Wald- besitze von sehr groſsem Umfange, indem hier das nötige Verständ- nis und Interesse für eine geordnete Forstwirtschaft vorhanden ist (Frankfurt a. M., Görlitz). Wesentlich günstiger sind die Resultate des Systems der technischen Betriebsaufsicht, allein die energische Durchführung desselben bereitet Schwierigkeiten; solche treten, wie bereits bemerkt, namentlich hervor bei der Bezirksbildung, ferner da, wo die Gemeinden nach der Lage der Waldungen nicht imstande sind, sich mit anderen Gemeinde- oder Staatswaldungen zu Betriebsverbänden zu vereinigen. Trotz der sonst im allgemeinen auf Erweiterung der Gemeinde- autonomie gerichteten Strömung geht daher in neuester Zeit aus praktischen Erwägungen das Streben, und zwar nicht nur in forst- lichen Kreisen, auf weitere Ausdehnung des Systemes der Beförsterung, welches unter angemessener Berücksichtigung der Gemeindeinteressen wirtschaftlich und technisch die günstigsten Resultate liefert. In Bayern wurde gelegentlich der neuen Verwaltungsorganisation im Jahr 1885 auch in den übrigen Gebietsteilen dieses System dadurch, thatsächlich wenigstens, eingeführt, daſs den Staatsforstbeamten die Erlaubnis zur nebenamtlichen Übernahme der Betriebsleitung in den Ge- meindewaldungen nicht mehr erteilt wird, weshalb fast alle Gemein- den, welche nicht eigene Revierverwalter haben, gezwungen waren, auf dem im Forstgesetze vorgesehenen Vertragswege die Bewirtschaftung ihrer Waldungen dem Staate zu übergeben. Für die preuſsische Rheinprovinz und Westfalen, wo bei der groſsen Ausdehnung des Gemeindewaldbesitzes und dessen Parzellierung be- züglich der Betriebsverbände groſse Miſsstände bestehen, wird gegen- wärtig der Übergang zum Systeme der Beförsterung geplant und ver-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/283>, abgerufen am 09.05.2024.