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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
Forstschutzdienstes. Leider sind nach dieser Richtung die Be-
stimmungen noch vielfach recht mangelhaft.

Die Verpflichtung zur Aufstellung von Beamten für den Forstschutz-
dienst besteht fast durchweg; bezüglich der Anforderung an die Qualifi-
kation dieses Personals, der staatlichen Einwirkung auf die Anstellung
und Entlassung desselben, sowie auf die Bildung der Dienstbezirke
sind die Verhältnisse ausserordentlich mannigfaltig.

Den Aufsichtsbehörden ist meist das Bestätigungsrecht für
die von den Gemeinden zu ernennenden Schutzbeamten vorbehalten 1),
allein dieses kann nicht verhindern, dass die Gemeinden vielfach den
Forstschutzdienst unterstützungsbedürftigen Gemeindemitgliedern über-
tragen. Aber auch wenn dieses nicht der Fall ist, werden diese Be-
amten gewöhnlich so schlecht bezahlt, dass sie noch auf weitere Neben-
beschäftigungen (Flurwächter, Nachtwächter u. s. w.), sowie auf den
guten Willen der Gemeindemitglieder, mit denen sie ohnehin vielfach
in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung stehen, an-
gewiesen sind.

Am schlimmsten gestaltet sich das Verhältnis, wenn den Aufsichts-
behörden nur ein Einspruchsrecht bei der Anstellung, nicht aber auch bei
der Entlassung der Forstschutzbediensteten vorbehalten ist, wie z. B.
in Bayern. Ein energisches Vorgehen dieser Beamten gegen eineinfluss-
reiche Gemeindemitglieder ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.

Unbrauchbare Forstschutzbeamte können meist auch gegen den
Willen der Gemeinde durch Verfügung der Aufsichtsbehörden entlassen
werden (Württemberg, Baden, Hessen).

Musterhaft ist die Organisation des Forstschutzdienstes in den
französischen Kommunalwaldungen. Hier erfolgt die Anstellung
durch den Maire unter Zustimmung der Forstbehörde; bei Meinungs-
verschiedenheiten zwischen beiden entscheidet der Präfekt, das Gehalt
wird auf Vorschlag des Gemeinderates vom Präfekten festgesetzt, ebenso
erfolgt auch die Entlassung durch diesen. 2)

Fast gleichlautend sind die Bestimmungen in Elsass-Lothringen und
in Baden.

Zur Beseitigung der eben erwähnten Missstände hat sich die Ein-
richtung von Schutzverbänden sehr bewährt, welche entweder nur
aus Gemeindewaldungen oder aus solchen und Staatswaldungen oder
auch Privatwaldungen gebildet werden.


1) Das Bestätigungsrecht besteht z. B. in Württemberg nicht, weil dort
durch das Gesetz vom 6. VII. 1849 das Bestätigungsrecht für Gemeindebeamte auf-
gehoben ist. Indirekt steht jedoch der Aufsichtsbehörde eine Einwirkung zu durch
das gesetzliche Verlangen nach Aufstellung eines tauglichen Personals. Im Falle der
Unbrauchbarkeit können die von den Körperschaften aufgestellten Forstschutzdiener
durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamtes und Oberamtes entlassen werden.
2) Code forestier, Art. 95 und 98.

II. Abschnitt. Forstpolizei.
Forstschutzdienstes. Leider sind nach dieser Richtung die Be-
stimmungen noch vielfach recht mangelhaft.

Die Verpflichtung zur Aufstellung von Beamten für den Forstschutz-
dienst besteht fast durchweg; bezüglich der Anforderung an die Qualifi-
kation dieses Personals, der staatlichen Einwirkung auf die Anstellung
und Entlassung desselben, sowie auf die Bildung der Dienstbezirke
sind die Verhältnisse auſserordentlich mannigfaltig.

Den Aufsichtsbehörden ist meist das Bestätigungsrecht für
die von den Gemeinden zu ernennenden Schutzbeamten vorbehalten 1),
allein dieses kann nicht verhindern, daſs die Gemeinden vielfach den
Forstschutzdienst unterstützungsbedürftigen Gemeindemitgliedern über-
tragen. Aber auch wenn dieses nicht der Fall ist, werden diese Be-
amten gewöhnlich so schlecht bezahlt, daſs sie noch auf weitere Neben-
beschäftigungen (Flurwächter, Nachtwächter u. s. w.), sowie auf den
guten Willen der Gemeindemitglieder, mit denen sie ohnehin vielfach
in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung stehen, an-
gewiesen sind.

Am schlimmsten gestaltet sich das Verhältnis, wenn den Aufsichts-
behörden nur ein Einspruchsrecht bei der Anstellung, nicht aber auch bei
der Entlassung der Forstschutzbediensteten vorbehalten ist, wie z. B.
in Bayern. Ein energisches Vorgehen dieser Beamten gegen eineinfluſs-
reiche Gemeindemitglieder ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.

Unbrauchbare Forstschutzbeamte können meist auch gegen den
Willen der Gemeinde durch Verfügung der Aufsichtsbehörden entlassen
werden (Württemberg, Baden, Hessen).

Musterhaft ist die Organisation des Forstschutzdienstes in den
französischen Kommunalwaldungen. Hier erfolgt die Anstellung
durch den Maire unter Zustimmung der Forstbehörde; bei Meinungs-
verschiedenheiten zwischen beiden entscheidet der Präfekt, das Gehalt
wird auf Vorschlag des Gemeinderates vom Präfekten festgesetzt, ebenso
erfolgt auch die Entlassung durch diesen. 2)

Fast gleichlautend sind die Bestimmungen in Elsaſs-Lothringen und
in Baden.

Zur Beseitigung der eben erwähnten Miſsstände hat sich die Ein-
richtung von Schutzverbänden sehr bewährt, welche entweder nur
aus Gemeindewaldungen oder aus solchen und Staatswaldungen oder
auch Privatwaldungen gebildet werden.


1) Das Bestätigungsrecht besteht z. B. in Württemberg nicht, weil dort
durch das Gesetz vom 6. VII. 1849 das Bestätigungsrecht für Gemeindebeamte auf-
gehoben ist. Indirekt steht jedoch der Aufsichtsbehörde eine Einwirkung zu durch
das gesetzliche Verlangen nach Aufstellung eines tauglichen Personals. Im Falle der
Unbrauchbarkeit können die von den Körperschaften aufgestellten Forstschutzdiener
durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamtes und Oberamtes entlassen werden.
2) Code forestier, Art. 95 und 98.
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[267/0285] II. Abschnitt. Forstpolizei. Forstschutzdienstes. Leider sind nach dieser Richtung die Be- stimmungen noch vielfach recht mangelhaft. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Beamten für den Forstschutz- dienst besteht fast durchweg; bezüglich der Anforderung an die Qualifi- kation dieses Personals, der staatlichen Einwirkung auf die Anstellung und Entlassung desselben, sowie auf die Bildung der Dienstbezirke sind die Verhältnisse auſserordentlich mannigfaltig. Den Aufsichtsbehörden ist meist das Bestätigungsrecht für die von den Gemeinden zu ernennenden Schutzbeamten vorbehalten 1), allein dieses kann nicht verhindern, daſs die Gemeinden vielfach den Forstschutzdienst unterstützungsbedürftigen Gemeindemitgliedern über- tragen. Aber auch wenn dieses nicht der Fall ist, werden diese Be- amten gewöhnlich so schlecht bezahlt, daſs sie noch auf weitere Neben- beschäftigungen (Flurwächter, Nachtwächter u. s. w.), sowie auf den guten Willen der Gemeindemitglieder, mit denen sie ohnehin vielfach in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung stehen, an- gewiesen sind. Am schlimmsten gestaltet sich das Verhältnis, wenn den Aufsichts- behörden nur ein Einspruchsrecht bei der Anstellung, nicht aber auch bei der Entlassung der Forstschutzbediensteten vorbehalten ist, wie z. B. in Bayern. Ein energisches Vorgehen dieser Beamten gegen eineinfluſs- reiche Gemeindemitglieder ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht. Unbrauchbare Forstschutzbeamte können meist auch gegen den Willen der Gemeinde durch Verfügung der Aufsichtsbehörden entlassen werden (Württemberg, Baden, Hessen). Musterhaft ist die Organisation des Forstschutzdienstes in den französischen Kommunalwaldungen. Hier erfolgt die Anstellung durch den Maire unter Zustimmung der Forstbehörde; bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen beiden entscheidet der Präfekt, das Gehalt wird auf Vorschlag des Gemeinderates vom Präfekten festgesetzt, ebenso erfolgt auch die Entlassung durch diesen. 2) Fast gleichlautend sind die Bestimmungen in Elsaſs-Lothringen und in Baden. Zur Beseitigung der eben erwähnten Miſsstände hat sich die Ein- richtung von Schutzverbänden sehr bewährt, welche entweder nur aus Gemeindewaldungen oder aus solchen und Staatswaldungen oder auch Privatwaldungen gebildet werden. 1) Das Bestätigungsrecht besteht z. B. in Württemberg nicht, weil dort durch das Gesetz vom 6. VII. 1849 das Bestätigungsrecht für Gemeindebeamte auf- gehoben ist. Indirekt steht jedoch der Aufsichtsbehörde eine Einwirkung zu durch das gesetzliche Verlangen nach Aufstellung eines tauglichen Personals. Im Falle der Unbrauchbarkeit können die von den Körperschaften aufgestellten Forstschutzdiener durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamtes und Oberamtes entlassen werden. 2) Code forestier, Art. 95 und 98.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/285>, abgerufen am 09.05.2024.