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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
Qualifikation der Betriebsbeamten stellen, gestatten daher für kleine
Waldungen Ausnahmen. 1)

Um den Gemeinden auch bei kleinerem Waldbesitze die Betriebs-
leitung durch technisch gut ausgebildete Beamte zu ermöglichen, sind
verschiedene Wege eingeschlagen worden:

a) Die Gemeindewaldungen werden zu Betriebsverbänden
(Gemeindeoberförstereien) vereinigt, welche einen gemeinsamen Revier-
verwalter aufstellen, wie dieses zur Zeit namentlich in der Rhein-
provinz und in Westfalen der Fall ist. Diese Form hat nur da ihre
Berechtigung, wo der Gemeindewaldbesitz vorherrscht und wenig
Staatswaldungen vorhanden sind. Sie leidet nach den vorliegenden
Erfahrungen an dem Missstande, dass gewöhnlich viel zu grosse Be-
zirke gebildet werden, sowohl mit Rücksicht auf das Areal des Waldes
selbst als namentlich auf die Ausdehnung des Gebietes, über welches
diese Waldungen zerstreut liegen. 2)

b) Die Gemeinden schliessen mit den Verwaltern benachbarter
Staats- oder Privatforsten Verträge wegen nebenamtlicher Übernahme
der Betriebsleitung ihrer Waldungen.

c) Der Staat übernimmt auf Antrag der Gemeinden die Bewirt-
schaftung ihrer Waldungen durch seine Beamte, so dass aus Staats-
und Gemeindewaldungen gemischte Betriebsverbände entstehen (Bayern,
Württemberg).

Diese Form bildet den Übergang zum System der vollen Beförsterung.

III. Bei der sog. Beförsterung der Gemeindewaldungen liegt der
technische Betrieb als Dienstsache in den Händen von Staatsforst-
beamten, deren Bezirke lediglich aus Zweckmässigkeitsrücksichten je
nach der örtlichen Zusammenlage der Forste teils nur aus Kommunal-
waldungen oder Staatswaldungen, teils aus solchen gemeinschaftlich
gebildet sind.

Die Ernennung der Beamten erfolgt hier von seiten des Staates,
nur einzelnen, mit grösserem Waldbesitze ausgestatteten Gemeinden
wird bisweilen ein Vorschlagsrecht oder auch ein Wahlrecht mit Vor-
behalt staatlicher Genehmigung eingeräumt. 3)


1) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 11: Bei kleineren Waldungen von ge-
ringerem Ertrage und bei Waldungen, welche einer regelmässigen, auf Wirtschafts-
pläne gestützten Bewirtschaftung nicht fähig sind, kann mit Genehmigung der Forst-
polizeistelle die Betriebsführung mit dem Forstschutze vereinigt werden.
2) Die ungünstigsten Verhältnisse sind in dieser Beziehung in der Rhein-
provinz
vorhanden. So umfassen z. B. die 17 Gemeindeoberförstereien des Re-
gierungsbezirks Trier bei ausserordentlicher Parzellierung 125 681 ha; die Durch-
schnittsgrösse einer Oberförsterei beträgt demnach 7358 ha, die grösste Oberförsterei
Saarburg umfasst 11 795 ha.
3) So dürfen z. B. in Baden die Städte Baden, Freiburg, Villingen und
Heidelberg ihre Betriebsbeamten mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Regierung
selbst wählen.

II. Abschnitt. Forstpolizei.
Qualifikation der Betriebsbeamten stellen, gestatten daher für kleine
Waldungen Ausnahmen. 1)

Um den Gemeinden auch bei kleinerem Waldbesitze die Betriebs-
leitung durch technisch gut ausgebildete Beamte zu ermöglichen, sind
verschiedene Wege eingeschlagen worden:

a) Die Gemeindewaldungen werden zu Betriebsverbänden
(Gemeindeoberförstereien) vereinigt, welche einen gemeinsamen Revier-
verwalter aufstellen, wie dieses zur Zeit namentlich in der Rhein-
provinz und in Westfalen der Fall ist. Diese Form hat nur da ihre
Berechtigung, wo der Gemeindewaldbesitz vorherrscht und wenig
Staatswaldungen vorhanden sind. Sie leidet nach den vorliegenden
Erfahrungen an dem Miſsstande, daſs gewöhnlich viel zu groſse Be-
zirke gebildet werden, sowohl mit Rücksicht auf das Areal des Waldes
selbst als namentlich auf die Ausdehnung des Gebietes, über welches
diese Waldungen zerstreut liegen. 2)

b) Die Gemeinden schlieſsen mit den Verwaltern benachbarter
Staats- oder Privatforsten Verträge wegen nebenamtlicher Übernahme
der Betriebsleitung ihrer Waldungen.

c) Der Staat übernimmt auf Antrag der Gemeinden die Bewirt-
schaftung ihrer Waldungen durch seine Beamte, so daſs aus Staats-
und Gemeindewaldungen gemischte Betriebsverbände entstehen (Bayern,
Württemberg).

Diese Form bildet den Übergang zum System der vollen Beförsterung.

III. Bei der sog. Beförsterung der Gemeindewaldungen liegt der
technische Betrieb als Dienstsache in den Händen von Staatsforst-
beamten, deren Bezirke lediglich aus Zweckmäſsigkeitsrücksichten je
nach der örtlichen Zusammenlage der Forste teils nur aus Kommunal-
waldungen oder Staatswaldungen, teils aus solchen gemeinschaftlich
gebildet sind.

Die Ernennung der Beamten erfolgt hier von seiten des Staates,
nur einzelnen, mit gröſserem Waldbesitze ausgestatteten Gemeinden
wird bisweilen ein Vorschlagsrecht oder auch ein Wahlrecht mit Vor-
behalt staatlicher Genehmigung eingeräumt. 3)


1) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 11: Bei kleineren Waldungen von ge-
ringerem Ertrage und bei Waldungen, welche einer regelmässigen, auf Wirtschafts-
pläne gestützten Bewirtschaftung nicht fähig sind, kann mit Genehmigung der Forst-
polizeistelle die Betriebsführung mit dem Forstschutze vereinigt werden.
2) Die ungünstigsten Verhältnisse sind in dieser Beziehung in der Rhein-
provinz
vorhanden. So umfassen z. B. die 17 Gemeindeoberförstereien des Re-
gierungsbezirks Trier bei auſserordentlicher Parzellierung 125 681 ha; die Durch-
schnittsgröſse einer Oberförsterei beträgt demnach 7358 ha, die gröſste Oberförsterei
Saarburg umfaſst 11 795 ha.
3) So dürfen z. B. in Baden die Städte Baden, Freiburg, Villingen und
Heidelberg ihre Betriebsbeamten mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Regierung
selbst wählen.
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[263/0281] II. Abschnitt. Forstpolizei. Qualifikation der Betriebsbeamten stellen, gestatten daher für kleine Waldungen Ausnahmen. 1) Um den Gemeinden auch bei kleinerem Waldbesitze die Betriebs- leitung durch technisch gut ausgebildete Beamte zu ermöglichen, sind verschiedene Wege eingeschlagen worden: a) Die Gemeindewaldungen werden zu Betriebsverbänden (Gemeindeoberförstereien) vereinigt, welche einen gemeinsamen Revier- verwalter aufstellen, wie dieses zur Zeit namentlich in der Rhein- provinz und in Westfalen der Fall ist. Diese Form hat nur da ihre Berechtigung, wo der Gemeindewaldbesitz vorherrscht und wenig Staatswaldungen vorhanden sind. Sie leidet nach den vorliegenden Erfahrungen an dem Miſsstande, daſs gewöhnlich viel zu groſse Be- zirke gebildet werden, sowohl mit Rücksicht auf das Areal des Waldes selbst als namentlich auf die Ausdehnung des Gebietes, über welches diese Waldungen zerstreut liegen. 2) b) Die Gemeinden schlieſsen mit den Verwaltern benachbarter Staats- oder Privatforsten Verträge wegen nebenamtlicher Übernahme der Betriebsleitung ihrer Waldungen. c) Der Staat übernimmt auf Antrag der Gemeinden die Bewirt- schaftung ihrer Waldungen durch seine Beamte, so daſs aus Staats- und Gemeindewaldungen gemischte Betriebsverbände entstehen (Bayern, Württemberg). Diese Form bildet den Übergang zum System der vollen Beförsterung. III. Bei der sog. Beförsterung der Gemeindewaldungen liegt der technische Betrieb als Dienstsache in den Händen von Staatsforst- beamten, deren Bezirke lediglich aus Zweckmäſsigkeitsrücksichten je nach der örtlichen Zusammenlage der Forste teils nur aus Kommunal- waldungen oder Staatswaldungen, teils aus solchen gemeinschaftlich gebildet sind. Die Ernennung der Beamten erfolgt hier von seiten des Staates, nur einzelnen, mit gröſserem Waldbesitze ausgestatteten Gemeinden wird bisweilen ein Vorschlagsrecht oder auch ein Wahlrecht mit Vor- behalt staatlicher Genehmigung eingeräumt. 3) 1) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 11: Bei kleineren Waldungen von ge- ringerem Ertrage und bei Waldungen, welche einer regelmässigen, auf Wirtschafts- pläne gestützten Bewirtschaftung nicht fähig sind, kann mit Genehmigung der Forst- polizeistelle die Betriebsführung mit dem Forstschutze vereinigt werden. 2) Die ungünstigsten Verhältnisse sind in dieser Beziehung in der Rhein- provinz vorhanden. So umfassen z. B. die 17 Gemeindeoberförstereien des Re- gierungsbezirks Trier bei auſserordentlicher Parzellierung 125 681 ha; die Durch- schnittsgröſse einer Oberförsterei beträgt demnach 7358 ha, die gröſste Oberförsterei Saarburg umfaſst 11 795 ha. 3) So dürfen z. B. in Baden die Städte Baden, Freiburg, Villingen und Heidelberg ihre Betriebsbeamten mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Regierung selbst wählen.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/281>, abgerufen am 22.11.2024.