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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Der Plan darf also nicht lediglich zu dem Zwecke dienen, um
einer lästigen Bestimmung zu genügen, während der Waldzustand und
die Wirtschaft thatsächlich ein ganz anderes Bild zeigen. Anderseits
sollen aber die Betriebspläne unter Zugrundelegung der berechtigten
Wünsche und vorhandenen Bedürfnisse der Nutzniesser angefertigt werden,
ohne den Genuss der gegenwärtigen Generation weiter zu schmälern,
als es die Rücksicht auf die Nachhaltigkeit erfordert. Noch weniger
aber sollen den Gemeinden unnötige, kostspielige, sowie hinsichtlich
ihrer Zweckmässigkeit fragliche Wirtschaftsmassregeln (Eichenmanie)
zugemutet werden.

2. Die Einhaltung der Betriebspläne, insbesondere hinsichtlich der
Grösse des zulässigen Abnutzungssatzes ist streng zu kontrollieren;
nicht minder auch die Ausdehnung, in welcher die Nebennutzungen
geübt werden. Eine periodische Revision der Betriebspläne muss eben-
falls gesetzlich vorgeschrieben sein. 1)

3. Von der grössten Bedeutung für die Gemeindeforstwirtschaft ist
die Aufstellung eines tüchtigen Betriebsbeamten. Dieser muss nicht
nur die nötige technische Befähigung besitzen, sondern vor allem auch
verstehen, das Interesse der Gemeinde für die Erhaltung und Pflege
ihres Waldbesitzes zu wecken und nutzbar zu machen, was vielfach
keineswegs leicht ist.

Gewöhnlich wird in der Litteratur gefordert, dass die Betriebs-
beamten der Gemeinden dieselbe Ausbildung genossen haben sollen,
wie jene des Staates. Wenn man hiermit auch im allgemeinen einver-
standen sein kann, so müssen doch Ausnahmen bei geringer Ausdehnung
der Gemeindewaldungen als zulässig erklärt werden. Unzweifelhaft
kann in kleinen Waldungen unter einfachen Verhältnissen ein Beamter
mit dem Bildungsgrade des preussischen Försters auf Grund eines ordent-
lichen Betriebsplanes und bei entsprechender Kontrolle die Wirtschaft
in durchaus korrekter Weise führen.

Einige Forstgesetze, welche hohe Anforderungen bezüglich der

Art. 2 gezogenen Grenzen (Nachhaltigkeit) sind bei der Entwerfung der Wirtschafts-
pläne die besonderen, in der Eigentümlichkeit des Haushaltes der Körperschaften
begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hier-
nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen.
1) Das preussische Gesetz von 1876 verlangt, dass die Betriebspläne vom
Regierungspräsidenten genehmigt und mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.
Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi-
denten, wenn Holzbestände zur Fällung gelangen, welche durch den Betriebsplan
für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode nicht vorgesehen sind, bei Mehr-
oder Minderfällungen von mehr als 20 Proz. gegen den Etat und bei Überschreitungen
des Abnutzungssatzes, welche in der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein-
gespart werden können.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Der Plan darf also nicht lediglich zu dem Zwecke dienen, um
einer lästigen Bestimmung zu genügen, während der Waldzustand und
die Wirtschaft thatsächlich ein ganz anderes Bild zeigen. Anderseits
sollen aber die Betriebspläne unter Zugrundelegung der berechtigten
Wünsche und vorhandenen Bedürfnisse der Nutznieſser angefertigt werden,
ohne den Genuſs der gegenwärtigen Generation weiter zu schmälern,
als es die Rücksicht auf die Nachhaltigkeit erfordert. Noch weniger
aber sollen den Gemeinden unnötige, kostspielige, sowie hinsichtlich
ihrer Zweckmäſsigkeit fragliche Wirtschaftsmaſsregeln (Eichenmanie)
zugemutet werden.

2. Die Einhaltung der Betriebspläne, insbesondere hinsichtlich der
Gröſse des zulässigen Abnutzungssatzes ist streng zu kontrollieren;
nicht minder auch die Ausdehnung, in welcher die Nebennutzungen
geübt werden. Eine periodische Revision der Betriebspläne muſs eben-
falls gesetzlich vorgeschrieben sein. 1)

3. Von der gröſsten Bedeutung für die Gemeindeforstwirtschaft ist
die Aufstellung eines tüchtigen Betriebsbeamten. Dieser muſs nicht
nur die nötige technische Befähigung besitzen, sondern vor allem auch
verstehen, das Interesse der Gemeinde für die Erhaltung und Pflege
ihres Waldbesitzes zu wecken und nutzbar zu machen, was vielfach
keineswegs leicht ist.

Gewöhnlich wird in der Litteratur gefordert, daſs die Betriebs-
beamten der Gemeinden dieselbe Ausbildung genossen haben sollen,
wie jene des Staates. Wenn man hiermit auch im allgemeinen einver-
standen sein kann, so müssen doch Ausnahmen bei geringer Ausdehnung
der Gemeindewaldungen als zulässig erklärt werden. Unzweifelhaft
kann in kleinen Waldungen unter einfachen Verhältnissen ein Beamter
mit dem Bildungsgrade des preuſsischen Försters auf Grund eines ordent-
lichen Betriebsplanes und bei entsprechender Kontrolle die Wirtschaft
in durchaus korrekter Weise führen.

Einige Forstgesetze, welche hohe Anforderungen bezüglich der

Art. 2 gezogenen Grenzen (Nachhaltigkeit) sind bei der Entwerfung der Wirtschafts-
pläne die besonderen, in der Eigentümlichkeit des Haushaltes der Körperschaften
begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hier-
nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen.
1) Das preuſsische Gesetz von 1876 verlangt, daſs die Betriebspläne vom
Regierungspräsidenten genehmigt und mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.
Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi-
denten, wenn Holzbestände zur Fällung gelangen, welche durch den Betriebsplan
für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode nicht vorgesehen sind, bei Mehr-
oder Minderfällungen von mehr als 20 Proz. gegen den Etat und bei Überschreitungen
des Abnutzungssatzes, welche in der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein-
gespart werden können.
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[262/0280] B. Zweiter (spezieller) Teil. Der Plan darf also nicht lediglich zu dem Zwecke dienen, um einer lästigen Bestimmung zu genügen, während der Waldzustand und die Wirtschaft thatsächlich ein ganz anderes Bild zeigen. Anderseits sollen aber die Betriebspläne unter Zugrundelegung der berechtigten Wünsche und vorhandenen Bedürfnisse der Nutznieſser angefertigt werden, ohne den Genuſs der gegenwärtigen Generation weiter zu schmälern, als es die Rücksicht auf die Nachhaltigkeit erfordert. Noch weniger aber sollen den Gemeinden unnötige, kostspielige, sowie hinsichtlich ihrer Zweckmäſsigkeit fragliche Wirtschaftsmaſsregeln (Eichenmanie) zugemutet werden. 2. Die Einhaltung der Betriebspläne, insbesondere hinsichtlich der Gröſse des zulässigen Abnutzungssatzes ist streng zu kontrollieren; nicht minder auch die Ausdehnung, in welcher die Nebennutzungen geübt werden. Eine periodische Revision der Betriebspläne muſs eben- falls gesetzlich vorgeschrieben sein. 1) 3. Von der gröſsten Bedeutung für die Gemeindeforstwirtschaft ist die Aufstellung eines tüchtigen Betriebsbeamten. Dieser muſs nicht nur die nötige technische Befähigung besitzen, sondern vor allem auch verstehen, das Interesse der Gemeinde für die Erhaltung und Pflege ihres Waldbesitzes zu wecken und nutzbar zu machen, was vielfach keineswegs leicht ist. Gewöhnlich wird in der Litteratur gefordert, daſs die Betriebs- beamten der Gemeinden dieselbe Ausbildung genossen haben sollen, wie jene des Staates. Wenn man hiermit auch im allgemeinen einver- standen sein kann, so müssen doch Ausnahmen bei geringer Ausdehnung der Gemeindewaldungen als zulässig erklärt werden. Unzweifelhaft kann in kleinen Waldungen unter einfachen Verhältnissen ein Beamter mit dem Bildungsgrade des preuſsischen Försters auf Grund eines ordent- lichen Betriebsplanes und bei entsprechender Kontrolle die Wirtschaft in durchaus korrekter Weise führen. Einige Forstgesetze, welche hohe Anforderungen bezüglich der 4) 1) Das preuſsische Gesetz von 1876 verlangt, daſs die Betriebspläne vom Regierungspräsidenten genehmigt und mindestens alle 10 Jahre revidiert werden. Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi- denten, wenn Holzbestände zur Fällung gelangen, welche durch den Betriebsplan für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode nicht vorgesehen sind, bei Mehr- oder Minderfällungen von mehr als 20 Proz. gegen den Etat und bei Überschreitungen des Abnutzungssatzes, welche in der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein- gespart werden können. 4) Art. 2 gezogenen Grenzen (Nachhaltigkeit) sind bei der Entwerfung der Wirtschafts- pläne die besonderen, in der Eigentümlichkeit des Haushaltes der Körperschaften begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hier- nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/280>, abgerufen am 22.11.2024.