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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.

II. Technische Betriebsaufsicht. Diese besteht der Regel
nach darin, dass a) die Bewirtschaftung sich auf staatlich genehmigte
Betriebspläne stützen muss und Abweichungen von denselben, insbeson-
dere ausserordentliche Holzhiebe, der Genehmigung durch die Aufsichts-
behörden bedürfen, und b) dass die Gemeinden für die Leitung des
Betriebes geeignete Beamte anstellen.

In letzterer Hinsicht begnügen sich einige Gesetze mit einer all-
gemeinen Anforderung bezüglich der Qualifikation dieser Beamten 1),
während andere weitergehende Vorschriften bezüglich der Ausbildung
und Prüfung derselben enthalten. 2)

Die Kontrolle des Betriebes erfolgt durch staatliche Inspektions-
beamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Gemeindewaldungen. 3)

Das System der technischen Betriebsaufsicht ist gegenwärtig in
Deutschland das verbreitetste und besteht in den sieben östlichen Pro-
vinzen von Preussen, in Westfalen, den Rheinlanden und einem Teile
von Hannover, formell im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme von
Unterfranken, ferner in Württemberg, Meiningen, Mecklenburg-Schwerin,
Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Coburg-Gotha. Es fallen hierunter
im ganzen 1279000 ha = 49,4 Proz. aller Gemeindewaldungen.

Ausserhalb Deutschlands findet es sich in Ungarn und in der Schweiz.
In Oesterreich wird dasselbe durch § 9 der Verordnung des Ackerbau-
ministeriums vom 3. Juli 1873 erstrebt, welche vorschreibt, dass die
Forsttechniker der politischen Verwaltung auf die Einführung von Wirt-
schaftsplänen und die Anstellung von Wirtschafts- und Schutzpersonal
seitens der Gemeinden hinwirken sollen. Die Handhabung der Forst-
polizei in den Gemeindewaldungen ist Sache der Forsttechniker der
politischen Verwaltung.

Dieses System bemüht sich, die Anforderungen der Nachhaltigkeit
und Wirtschaftlichkeit mit einem möglichst grossen Masse der Gemeinde-
autonomie zu verbinden. Die Erfolge desselben hängen von der Er-
füllung folgender Bedingungen ab:

1. Die Betriebspläne müssen nicht nur den technischen Anforderun-
gen genügen, sondern auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Ge-
meindehaushalts in angemessener Weise berücksichtigen. 4)


1) Preussen, Gesetz von 1876, § 7: Die Eigentümer sind verpflichtet, für den
Schutz und die Bewirtschaftung durch genügend befähigte Personen ausreichende
Fürsorge zu treffen.
2) In Bayern und Württemberg wird die Qualifikation für den Staatsforst-
verwaltungsdienst verlangt, in Oesterreich u. Ungarn muss der Betriebsbeamte den
Vorbedingungen für die Anstellung als Wirtschaftsführer (s. S. 121, Anm. 1) genügt haben.
3) Preussen, Instruktion vom 21. VI. 1877: Der Regierungspräsident hat sich
zur Prüfung der jährlichen und periodischen Betriebspläne sowie zur Ausführung
der örtlichen Walduntersuchungen der Regierungsforstbeamten zu bedienen.
4) Württemberg, Gesetz vom 16. VIII. 1875, Art. 3: Innerhalb der durch
II. Abschnitt. Forstpolizei.

II. Technische Betriebsaufsicht. Diese besteht der Regel
nach darin, daſs a) die Bewirtschaftung sich auf staatlich genehmigte
Betriebspläne stützen muſs und Abweichungen von denselben, insbeson-
dere auſserordentliche Holzhiebe, der Genehmigung durch die Aufsichts-
behörden bedürfen, und b) daſs die Gemeinden für die Leitung des
Betriebes geeignete Beamte anstellen.

In letzterer Hinsicht begnügen sich einige Gesetze mit einer all-
gemeinen Anforderung bezüglich der Qualifikation dieser Beamten 1),
während andere weitergehende Vorschriften bezüglich der Ausbildung
und Prüfung derselben enthalten. 2)

Die Kontrolle des Betriebes erfolgt durch staatliche Inspektions-
beamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Gemeindewaldungen. 3)

Das System der technischen Betriebsaufsicht ist gegenwärtig in
Deutschland das verbreitetste und besteht in den sieben östlichen Pro-
vinzen von Preuſsen, in Westfalen, den Rheinlanden und einem Teile
von Hannover, formell im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme von
Unterfranken, ferner in Württemberg, Meiningen, Mecklenburg-Schwerin,
Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Coburg-Gotha. Es fallen hierunter
im ganzen 1279000 ha = 49,4 Proz. aller Gemeindewaldungen.

Auſserhalb Deutschlands findet es sich in Ungarn und in der Schweiz.
In Oesterreich wird dasselbe durch § 9 der Verordnung des Ackerbau-
ministeriums vom 3. Juli 1873 erstrebt, welche vorschreibt, daſs die
Forsttechniker der politischen Verwaltung auf die Einführung von Wirt-
schaftsplänen und die Anstellung von Wirtschafts- und Schutzpersonal
seitens der Gemeinden hinwirken sollen. Die Handhabung der Forst-
polizei in den Gemeindewaldungen ist Sache der Forsttechniker der
politischen Verwaltung.

Dieses System bemüht sich, die Anforderungen der Nachhaltigkeit
und Wirtschaftlichkeit mit einem möglichst groſsen Maſse der Gemeinde-
autonomie zu verbinden. Die Erfolge desselben hängen von der Er-
füllung folgender Bedingungen ab:

1. Die Betriebspläne müssen nicht nur den technischen Anforderun-
gen genügen, sondern auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Ge-
meindehaushalts in angemessener Weise berücksichtigen. 4)


1) Preuſsen, Gesetz von 1876, § 7: Die Eigentümer sind verpflichtet, für den
Schutz und die Bewirtschaftung durch genügend befähigte Personen ausreichende
Fürsorge zu treffen.
2) In Bayern und Württemberg wird die Qualifikation für den Staatsforst-
verwaltungsdienst verlangt, in Oesterreich u. Ungarn muſs der Betriebsbeamte den
Vorbedingungen für die Anstellung als Wirtschaftsführer (s. S. 121, Anm. 1) genügt haben.
3) Preuſsen, Instruktion vom 21. VI. 1877: Der Regierungspräsident hat sich
zur Prüfung der jährlichen und periodischen Betriebspläne sowie zur Ausführung
der örtlichen Walduntersuchungen der Regierungsforstbeamten zu bedienen.
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[261/0279] II. Abschnitt. Forstpolizei. II. Technische Betriebsaufsicht. Diese besteht der Regel nach darin, daſs a) die Bewirtschaftung sich auf staatlich genehmigte Betriebspläne stützen muſs und Abweichungen von denselben, insbeson- dere auſserordentliche Holzhiebe, der Genehmigung durch die Aufsichts- behörden bedürfen, und b) daſs die Gemeinden für die Leitung des Betriebes geeignete Beamte anstellen. In letzterer Hinsicht begnügen sich einige Gesetze mit einer all- gemeinen Anforderung bezüglich der Qualifikation dieser Beamten 1), während andere weitergehende Vorschriften bezüglich der Ausbildung und Prüfung derselben enthalten. 2) Die Kontrolle des Betriebes erfolgt durch staatliche Inspektions- beamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Gemeindewaldungen. 3) Das System der technischen Betriebsaufsicht ist gegenwärtig in Deutschland das verbreitetste und besteht in den sieben östlichen Pro- vinzen von Preuſsen, in Westfalen, den Rheinlanden und einem Teile von Hannover, formell im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme von Unterfranken, ferner in Württemberg, Meiningen, Mecklenburg-Schwerin, Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Coburg-Gotha. Es fallen hierunter im ganzen 1279000 ha = 49,4 Proz. aller Gemeindewaldungen. Auſserhalb Deutschlands findet es sich in Ungarn und in der Schweiz. In Oesterreich wird dasselbe durch § 9 der Verordnung des Ackerbau- ministeriums vom 3. Juli 1873 erstrebt, welche vorschreibt, daſs die Forsttechniker der politischen Verwaltung auf die Einführung von Wirt- schaftsplänen und die Anstellung von Wirtschafts- und Schutzpersonal seitens der Gemeinden hinwirken sollen. Die Handhabung der Forst- polizei in den Gemeindewaldungen ist Sache der Forsttechniker der politischen Verwaltung. Dieses System bemüht sich, die Anforderungen der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit mit einem möglichst groſsen Maſse der Gemeinde- autonomie zu verbinden. Die Erfolge desselben hängen von der Er- füllung folgender Bedingungen ab: 1. Die Betriebspläne müssen nicht nur den technischen Anforderun- gen genügen, sondern auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Ge- meindehaushalts in angemessener Weise berücksichtigen. 4) 1) Preuſsen, Gesetz von 1876, § 7: Die Eigentümer sind verpflichtet, für den Schutz und die Bewirtschaftung durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. 2) In Bayern und Württemberg wird die Qualifikation für den Staatsforst- verwaltungsdienst verlangt, in Oesterreich u. Ungarn muſs der Betriebsbeamte den Vorbedingungen für die Anstellung als Wirtschaftsführer (s. S. 121, Anm. 1) genügt haben. 3) Preuſsen, Instruktion vom 21. VI. 1877: Der Regierungspräsident hat sich zur Prüfung der jährlichen und periodischen Betriebspläne sowie zur Ausführung der örtlichen Walduntersuchungen der Regierungsforstbeamten zu bedienen. 4) Württemberg, Gesetz vom 16. VIII. 1875, Art. 3: Innerhalb der durch

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/279>, abgerufen am 09.05.2024.