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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation
im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet
werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über
allem Zweifel erhaben ist.

Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser
Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels
Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch
Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.

Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes-
kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz
für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher
Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben
werden sollen.

§ 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den
Schutz der Gemeindewaldungen
. Mit Rücksicht auf die Stellung und
Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen-
artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist
nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor-
schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch
auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit
gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr,
bald weniger weitgehenden Einfluss.

In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch
die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich
bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:

I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin-
sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der
gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen
Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt
sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der
Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat-
licher Genehmigung für Veräusserungen u. s. w., während die Anstellung
von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz
dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.

Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche
Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt,
beiden Reuss und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von
Preussen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder
5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die
gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne
Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B.
Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien
durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.


B. Zweiter (spezieller) Teil.
insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation
im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet
werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über
allem Zweifel erhaben ist.

Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser
Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels
Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch
Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.

Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes-
kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz
für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher
Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben
werden sollen.

§ 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den
Schutz der Gemeindewaldungen
. Mit Rücksicht auf die Stellung und
Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen-
artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist
nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor-
schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch
auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit
gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr,
bald weniger weitgehenden Einfluſs.

In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch
die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich
bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:

I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin-
sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der
gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen
Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt
sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der
Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat-
licher Genehmigung für Veräuſserungen u. s. w., während die Anstellung
von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz
dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.

Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche
Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt,
beiden Reuſs und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von
Preuſsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder
5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die
gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne
Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B.
Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien
durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.


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[260/0278] B. Zweiter (spezieller) Teil. insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über allem Zweifel erhaben ist. Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern. Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes- kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben werden sollen. § 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den Schutz der Gemeindewaldungen. Mit Rücksicht auf die Stellung und Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen- artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor- schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr, bald weniger weitgehenden Einfluſs. In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt: I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin- sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat- licher Genehmigung für Veräuſserungen u. s. w., während die Anstellung von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist. Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt, beiden Reuſs und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von Preuſsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder 5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B. Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/278>, abgerufen am 23.11.2024.