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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
dungserlaubnis wird nur dann zu erteilen sein, wenn eine andere Be-
nutzungsweise dauernd eine höhere Rente verspricht, also namentlich
in jenen Fällen, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Erweiterung des
landwirtschaftlich zu benutzenden Geländes vorhanden und der Wald-
boden hierzu entschieden geeignet ist. Die Rodung wird hier wohl
stets die Verteilung zur Folge haben.

Einige Gesetze kennen auch einen Aufforstungszwang für
Gemeindeländereien, und zwar kommt derselbe aus zweierlei Motiven
zur Anwendung. Er findet sich nämlich in jenen Ländern, welche Ge-
setze über die zwangsweise Begründung von Schutzwaldungen oder über
Wildbachverbauung haben (siehe S. 234), indem diese einen Unterschied
nach dem Besitzstande nicht machen und Gemeindeländereien ebenso
wie Privatgrundstücke zu diesem Zwecke herangezogen werden.

Etwas anderes ist der Aufforstungszwang für Gemeindeländereien
im Landeskulturinteresse, um eine bessere Benutzung dieser Grundstücke
herbeizuführen, wie er sich in der Gemeindeverfassung für die Rhein-
provinz vom 15. Mai 1856, Art. 23, ferner in dem Gesetze betr. die Wal-
dungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den östlichen
Provinzen von Preussen vom 14. August 1876, in Frankreich durch das
Gesetz vom 28. Juli 1860, sowie in besonders ausgedehntem Masse in
dem spanischen Gesetze über die Wiederaufforstung der Gemeinde-
waldungen vom 11. Juli 1877 findet. 1)

In Spanien und Frankreich dürfte diese Massregel durch die
dortigen Verhältnisse, namentlich durch das verhältnismässige Zurück-
treten des Staatswaldbesitzes, gerechtfertigt sein; in Preussen hat sie
wohl kaum eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und ist

stellten Betriebsplane durch Rodungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten.
1) Preussen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 8: Die Gemeinden sind verpflichtet,
da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur vor-
liegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauern-
der landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen
zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen (§ 9 sieht die Gewährung
von Subventionen vor, wenn die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen).
Spanien, Gesetz betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesse-
rungen der Gemeindewaldungen vom 11. VII. 1877, Art. 1: Mit der Wiederauffor-
stung der Ödländereien, Lücken und Blössen der Gemeindewaldungen soll alsbald
vorgegangen werden. Art. 4: In denjenigen Distrikten, in welchen man es für un-
erlässlich befinden wird, die in Art. 2 aufgeführten Methoden der Wiederaufforstung
in Anwendung zu bringen, sollen die Ingenieure im einzelnen den für jede Kultur-
methode zu bestimmenden Flächenraum in Hektaren angeben und die ersten bestimmen.
Frankreich, loi du 28 juillet / 4 aoaut 1860, art. 1: Seront desseches, as-
sainis, rendus propres a la culture ou plantes en bois les marais et les terres in-
cultes appartenant aux communes et sections de communes dont la mise en valeur
aura ete reconnue utile.
17*

II. Abschnitt. Forstpolizei.
dungserlaubnis wird nur dann zu erteilen sein, wenn eine andere Be-
nutzungsweise dauernd eine höhere Rente verspricht, also namentlich
in jenen Fällen, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Erweiterung des
landwirtschaftlich zu benutzenden Geländes vorhanden und der Wald-
boden hierzu entschieden geeignet ist. Die Rodung wird hier wohl
stets die Verteilung zur Folge haben.

Einige Gesetze kennen auch einen Aufforstungszwang für
Gemeindeländereien, und zwar kommt derselbe aus zweierlei Motiven
zur Anwendung. Er findet sich nämlich in jenen Ländern, welche Ge-
setze über die zwangsweise Begründung von Schutzwaldungen oder über
Wildbachverbauung haben (siehe S. 234), indem diese einen Unterschied
nach dem Besitzstande nicht machen und Gemeindeländereien ebenso
wie Privatgrundstücke zu diesem Zwecke herangezogen werden.

Etwas anderes ist der Aufforstungszwang für Gemeindeländereien
im Landeskulturinteresse, um eine bessere Benutzung dieser Grundstücke
herbeizuführen, wie er sich in der Gemeindeverfassung für die Rhein-
provinz vom 15. Mai 1856, Art. 23, ferner in dem Gesetze betr. die Wal-
dungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den östlichen
Provinzen von Preuſsen vom 14. August 1876, in Frankreich durch das
Gesetz vom 28. Juli 1860, sowie in besonders ausgedehntem Maſse in
dem spanischen Gesetze über die Wiederaufforstung der Gemeinde-
waldungen vom 11. Juli 1877 findet. 1)

In Spanien und Frankreich dürfte diese Maſsregel durch die
dortigen Verhältnisse, namentlich durch das verhältnismäſsige Zurück-
treten des Staatswaldbesitzes, gerechtfertigt sein; in Preuſsen hat sie
wohl kaum eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und ist

stellten Betriebsplane durch Rodungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten.
1) Preuſsen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 8: Die Gemeinden sind verpflichtet,
da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur vor-
liegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauern-
der landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen
zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen (§ 9 sieht die Gewährung
von Subventionen vor, wenn die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen).
Spanien, Gesetz betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesse-
rungen der Gemeindewaldungen vom 11. VII. 1877, Art. 1: Mit der Wiederauffor-
stung der Ödländereien, Lücken und Blöſsen der Gemeindewaldungen soll alsbald
vorgegangen werden. Art. 4: In denjenigen Distrikten, in welchen man es für un-
erläſslich befinden wird, die in Art. 2 aufgeführten Methoden der Wiederaufforstung
in Anwendung zu bringen, sollen die Ingenieure im einzelnen den für jede Kultur-
methode zu bestimmenden Flächenraum in Hektaren angeben und die ersten bestimmen.
Frankreich, loi du 28 juillet / 4 août 1860, art. 1: Seront desséchés, as-
sainis, rendus propres à la culture ou plantés en bois les marais et les terres in-
cultes appartenant aux communes et sections de communes dont la mise en valeur
aura été reconnue utile.
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[259/0277] II. Abschnitt. Forstpolizei. dungserlaubnis wird nur dann zu erteilen sein, wenn eine andere Be- nutzungsweise dauernd eine höhere Rente verspricht, also namentlich in jenen Fällen, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Erweiterung des landwirtschaftlich zu benutzenden Geländes vorhanden und der Wald- boden hierzu entschieden geeignet ist. Die Rodung wird hier wohl stets die Verteilung zur Folge haben. Einige Gesetze kennen auch einen Aufforstungszwang für Gemeindeländereien, und zwar kommt derselbe aus zweierlei Motiven zur Anwendung. Er findet sich nämlich in jenen Ländern, welche Ge- setze über die zwangsweise Begründung von Schutzwaldungen oder über Wildbachverbauung haben (siehe S. 234), indem diese einen Unterschied nach dem Besitzstande nicht machen und Gemeindeländereien ebenso wie Privatgrundstücke zu diesem Zwecke herangezogen werden. Etwas anderes ist der Aufforstungszwang für Gemeindeländereien im Landeskulturinteresse, um eine bessere Benutzung dieser Grundstücke herbeizuführen, wie er sich in der Gemeindeverfassung für die Rhein- provinz vom 15. Mai 1856, Art. 23, ferner in dem Gesetze betr. die Wal- dungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den östlichen Provinzen von Preuſsen vom 14. August 1876, in Frankreich durch das Gesetz vom 28. Juli 1860, sowie in besonders ausgedehntem Maſse in dem spanischen Gesetze über die Wiederaufforstung der Gemeinde- waldungen vom 11. Juli 1877 findet. 1) In Spanien und Frankreich dürfte diese Maſsregel durch die dortigen Verhältnisse, namentlich durch das verhältnismäſsige Zurück- treten des Staatswaldbesitzes, gerechtfertigt sein; in Preuſsen hat sie wohl kaum eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und ist 4) 1) Preuſsen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 8: Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur vor- liegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauern- der landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen (§ 9 sieht die Gewährung von Subventionen vor, wenn die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen). Spanien, Gesetz betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesse- rungen der Gemeindewaldungen vom 11. VII. 1877, Art. 1: Mit der Wiederauffor- stung der Ödländereien, Lücken und Blöſsen der Gemeindewaldungen soll alsbald vorgegangen werden. Art. 4: In denjenigen Distrikten, in welchen man es für un- erläſslich befinden wird, die in Art. 2 aufgeführten Methoden der Wiederaufforstung in Anwendung zu bringen, sollen die Ingenieure im einzelnen den für jede Kultur- methode zu bestimmenden Flächenraum in Hektaren angeben und die ersten bestimmen. Frankreich, loi du 28 juillet / 4 août 1860, art. 1: Seront desséchés, as- sainis, rendus propres à la culture ou plantés en bois les marais et les terres in- cultes appartenant aux communes et sections de communes dont la mise en valeur aura été reconnue utile. 4) stellten Betriebsplane durch Rodungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs- präsidenten. 17*

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/277>, abgerufen am 22.11.2024.