Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.B. Zweiter (spezieller) Teil. die Gemeinden zur selbständigen Veräusserung von Grundbesitz bis zueinem bestimmten Maximalwerte befugt. 1) Die Teilung von Gemeindewaldungen ist der Regel nach unstatt- Die Rodung von Gemeindewaldungen ist nach den Prinzipien ausschuss wahrgenommen werden. Im Grossherzogtume Hessen erfordert die Ver- äusserung von Gemeindegrundstücken staatliche Genehmigung. In Oesterreich ist das Gemeindevermögen genau zu inventarisieren und in Evidenz zu halten, dasselbe ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräusserung von Gemeindewäldern kann nicht ohne Genehmigung des Landesausschusses geschehen, welcher nach eigenem Ermessen entscheidet. Eine Beschwerde an den Verwaltungs- gerichtshof wegen Verweigerung einer erbetenen Genehmigung ist unstatthaft. In Frankreich und Elsass-Lothringen ist das Gesetz über die Ge- meindeverwaltung vom 18. VII. 1837 massgebend. In Elsass bedarf es der Geneh- migung durch den Bezirkspräsidenten im Bezirksrate, bei Überschreitung gewisser Wertbeträge eines Erlasses des Statthalters. In Frankreich ist die Genehmigung des Staatsoberhauptes nach eingeholtem Gutachten des Staatsrates erforderlich. 1) In Baden bedürfen die Gemeinden der Genehmigung der Staatsaufsichts- behörden nur dann, wenn der Anschlag 1700 M. übersteigt (Gemeindeordnung von 1831), in Bayern ist die Genehmigung ebenfalls nur bei Überschreitung eines gewissen Wertes erforderlich, bei Landgemeinden sind die Grenzen je nach der Einwohner- zahl 850 bezw. 1700 M. (Gemeindeordnung vom 28. IV. 1869). Das Württembergische Gesetz vom 21. V. 1891 bestimmt als solche Grenzen von Gemeinden 1. Klasse 5000 M., Gemeinden 2. Klasse 2000 M. und Gemeinden 3. Klasse 1000 M. 2) Frankreich, Code forestier vom 21. V. 1827, Art. 92: La propriete des bois communaux ne peut jamais donner lieu partage entre les habitants. Ebenso in Preussen nach der Deklaration vom 26. VII. 1847: Gemeindevermögen kann nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch Gemeinheitsteilung in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden. 3) Die bayerische Gemeindeordnung von 1869 bestimmt, dass die Ver- teilung der Gemeindewaldungen überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei. Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 21: Gemeindewälder dürfen in der Regel nicht verteilt werden. Sollte in besonderen Fällen deren Aufteilung dringendes Bedürfnis sein, oder Vorteile darbieten, die mit der allgemeinen Vorsorge für die Walderhaltung nicht im Widerspruche stehen, so kann in jedem derlei Falle die Bewilligung hierzu von der Landesstelle erteilt werden. 4) Preussen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 4: Abweichungen von dem festge-
B. Zweiter (spezieller) Teil. die Gemeinden zur selbständigen Veräuſserung von Grundbesitz bis zueinem bestimmten Maximalwerte befugt. 1) Die Teilung von Gemeindewaldungen ist der Regel nach unstatt- Die Rodung von Gemeindewaldungen ist nach den Prinzipien ausschuſs wahrgenommen werden. Im Groſsherzogtume Hessen erfordert die Ver- äuſserung von Gemeindegrundstücken staatliche Genehmigung. In Oesterreich ist das Gemeindevermögen genau zu inventarisieren und in Evidenz zu halten, dasselbe ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräuſserung von Gemeindewäldern kann nicht ohne Genehmigung des Landesausschusses geschehen, welcher nach eigenem Ermessen entscheidet. Eine Beschwerde an den Verwaltungs- gerichtshof wegen Verweigerung einer erbetenen Genehmigung ist unstatthaft. In Frankreich und Elsaſs-Lothringen ist das Gesetz über die Ge- meindeverwaltung vom 18. VII. 1837 maſsgebend. In Elsaſs bedarf es der Geneh- migung durch den Bezirkspräsidenten im Bezirksrate, bei Überschreitung gewisser Wertbeträge eines Erlasses des Statthalters. In Frankreich ist die Genehmigung des Staatsoberhauptes nach eingeholtem Gutachten des Staatsrates erforderlich. 1) In Baden bedürfen die Gemeinden der Genehmigung der Staatsaufsichts- behörden nur dann, wenn der Anschlag 1700 M. übersteigt (Gemeindeordnung von 1831), in Bayern ist die Genehmigung ebenfalls nur bei Überschreitung eines gewissen Wertes erforderlich, bei Landgemeinden sind die Grenzen je nach der Einwohner- zahl 850 bezw. 1700 M. (Gemeindeordnung vom 28. IV. 1869). Das Württembergische Gesetz vom 21. V. 1891 bestimmt als solche Grenzen von Gemeinden 1. Klasse 5000 M., Gemeinden 2. Klasse 2000 M. und Gemeinden 3. Klasse 1000 M. 2) Frankreich, Code forestier vom 21. V. 1827, Art. 92: La propriété des bois communaux ne peut jamais donner lieu partage entre les habitants. Ebenso in Preuſsen nach der Deklaration vom 26. VII. 1847: Gemeindevermögen kann nicht durch Beschluſs der Gemeindevertretung oder durch Gemeinheitsteilung in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden. 3) Die bayerische Gemeindeordnung von 1869 bestimmt, daſs die Ver- teilung der Gemeindewaldungen überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei. Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 21: Gemeindewälder dürfen in der Regel nicht verteilt werden. Sollte in besonderen Fällen deren Aufteilung dringendes Bedürfnis sein, oder Vorteile darbieten, die mit der allgemeinen Vorsorge für die Walderhaltung nicht im Widerspruche stehen, so kann in jedem derlei Falle die Bewilligung hierzu von der Landesstelle erteilt werden. 4) Preuſsen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 4: Abweichungen von dem festge-
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B. Zweiter (spezieller) Teil.
die Gemeinden zur selbständigen Veräuſserung von Grundbesitz bis zu
einem bestimmten Maximalwerte befugt. 1)
Die Teilung von Gemeindewaldungen ist der Regel nach unstatt-
haft 2) oder doch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Rodung) zu-
gelassen; letzteres namentlich dann, wenn genügend Wald vorhanden und
die betreffenden Flächen zur landwirtschaftlichen Benutzung unzweifelhaft
geeignet sind. 3) In Bayern gilt nach der Gemeindeordnung von 1869
noch die sehr zweckmäſsige Bestimmung, daſs im Falle der Verteilung
zum Zwecke der landwirtschaftlichen Benutzung der durch den Ab-
trieb des Holzbestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse flieſst.
Die Rodung von Gemeindewaldungen ist nach den Prinzipien
der diesbezüglichen Gesetzgebung stets an die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörden gebunden, also auch in jenen Staaten, in welchen ein
Rodungsverbot bezüglich der Privatwaldungen nicht besteht. 4) Die Ro-
1)
1) In Baden bedürfen die Gemeinden der Genehmigung der Staatsaufsichts-
behörden nur dann, wenn der Anschlag 1700 M. übersteigt (Gemeindeordnung von
1831), in Bayern ist die Genehmigung ebenfalls nur bei Überschreitung eines gewissen
Wertes erforderlich, bei Landgemeinden sind die Grenzen je nach der Einwohner-
zahl 850 bezw. 1700 M. (Gemeindeordnung vom 28. IV. 1869). Das Württembergische
Gesetz vom 21. V. 1891 bestimmt als solche Grenzen von Gemeinden 1. Klasse
5000 M., Gemeinden 2. Klasse 2000 M. und Gemeinden 3. Klasse 1000 M.
2) Frankreich, Code forestier vom 21. V. 1827, Art. 92: La propriété des
bois communaux ne peut jamais donner lieu partage entre les habitants. Ebenso
in Preuſsen nach der Deklaration vom 26. VII. 1847: Gemeindevermögen kann
nicht durch Beschluſs der Gemeindevertretung oder durch Gemeinheitsteilung in
Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
3) Die bayerische Gemeindeordnung von 1869 bestimmt, daſs die Ver-
teilung der Gemeindewaldungen überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze
zulässigen Rodung statthaft sei.
Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 21: Gemeindewälder dürfen in der
Regel nicht verteilt werden. Sollte in besonderen Fällen deren Aufteilung dringendes
Bedürfnis sein, oder Vorteile darbieten, die mit der allgemeinen Vorsorge für die
Walderhaltung nicht im Widerspruche stehen, so kann in jedem derlei Falle die
Bewilligung hierzu von der Landesstelle erteilt werden.
4) Preuſsen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 4: Abweichungen von dem festge-
1) ausschuſs wahrgenommen werden. Im Groſsherzogtume Hessen erfordert die Ver-
äuſserung von Gemeindegrundstücken staatliche Genehmigung.
In Oesterreich ist das Gemeindevermögen genau zu inventarisieren und in
Evidenz zu halten, dasselbe ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräuſserung von
Gemeindewäldern kann nicht ohne Genehmigung des Landesausschusses geschehen,
welcher nach eigenem Ermessen entscheidet. Eine Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof wegen Verweigerung einer erbetenen Genehmigung ist unstatthaft.
In Frankreich und Elsaſs-Lothringen ist das Gesetz über die Ge-
meindeverwaltung vom 18. VII. 1837 maſsgebend. In Elsaſs bedarf es der Geneh-
migung durch den Bezirkspräsidenten im Bezirksrate, bei Überschreitung gewisser
Wertbeträge eines Erlasses des Statthalters. In Frankreich ist die Genehmigung
des Staatsoberhauptes nach eingeholtem Gutachten des Staatsrates erforderlich.
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