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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
da bei der Erhaltung dieser Forsten in normalem Kultur- und Nutzungs-
zustande teils sehr weitgreifende finanzwirtschaftliche, teils allgemeine
Wohlfahrtsinteressen beteiligt sind und die Sicherstellung der Wirt-
schaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes fast überall eine nur im
Wege technischer Beurteilung und Mitwirkung zu lösende Aufgabe bildet.

Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet politische Vorteile durch
die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer
mehr zunehmenden öffentlichen Anforderungen, sowie durch die Stärkung
der Sesshaftigkeit der Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten
und der ihr eventuell direkt zukommenden Erträge aus dem Walde.

Die Gesetzgebung der meisten Staaten Mitteleuropas stimmt daher
darin überein, dass sie den Staatsorganen umfangreiche Befugnisse im
Sinne einer Mitwirkung bezüglich der Verwaltung der Gemeindeforsten
einräumt, welche häufig zu einer direkten Leitung des Betriebes ge-
steigert worden ist.

Im Anschlusse an die historische Entwickelung hat sich die Ge-
setzgebung bezüglich der Gemeindewaldungen sehr mannigfaltig ge-
staltet. Im allgemeinen ist zu bemerken, dass in Süd- und Westdeutsch-
land die schon früher übliche schärfere Beaufsichtigung der Gemeinde-
forstwirtschaft beibehalten worden ist, während in Norddeutschland,
namentlich in den östlichen Provinzen von Preussen, nicht nur die
frühere Freiheit fortdauerte, sondern zu Anfang des 19. Jahrhunderts
die in einzelnen Provinzen noch vorhandenen Schranken, namentlich
die Städteforstordnung, vollständig beseitigt wurden. Infolge der hierbei
gemachten üblen Erfahrungen sowie der Wandlungen, welche in neuerer
Zeit die Anschauungen über das gegenseitige Verhältnis der verschie-
denen Arten von Zwangsgemeinwirtschaften erfahren haben, wurde spä-
terhin wieder ein höheres Mass der staatlichen Einwirkung erstrebt.

Die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindeforstwirt-
schaft sind folgende:

1. Bezüglich der Veräusserung und Belastung des Gemeinde-
waldbesitzes sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die
Verwaltung des Gemeindevermögens massgebend. Allenthalben ist hier-
nach eine Veräusserung des Gemeindegrundbesitzes erschwert und an
die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörden gebunden, weil man
nicht wünscht, dass ein flüssiges Kapital an die Stelle des gesicherten
Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräusserungen ist in der Regel zur ander-
weitigen Vermehrung des Grundstockvermögens zu verwenden. 1)

In einigen Staaten (Baden, Bayern und Württemberg) sind indessen

1) In den alten Provinzen von Preussen bedarf es zur Veräusserung von
Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtigkeiten regelmässig der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde, deren Funktionen in den Provinzen mit Kreisordnungen für
die Städte durch deren Bezirksausschuss, für die Landgemeinden durch den Kreis-
Schwappach, Forstpolitik. 17

II. Abschnitt. Forstpolizei.
da bei der Erhaltung dieser Forsten in normalem Kultur- und Nutzungs-
zustande teils sehr weitgreifende finanzwirtschaftliche, teils allgemeine
Wohlfahrtsinteressen beteiligt sind und die Sicherstellung der Wirt-
schaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes fast überall eine nur im
Wege technischer Beurteilung und Mitwirkung zu lösende Aufgabe bildet.

Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet politische Vorteile durch
die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer
mehr zunehmenden öffentlichen Anforderungen, sowie durch die Stärkung
der Seſshaftigkeit der Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten
und der ihr eventuell direkt zukommenden Erträge aus dem Walde.

Die Gesetzgebung der meisten Staaten Mitteleuropas stimmt daher
darin überein, daſs sie den Staatsorganen umfangreiche Befugnisse im
Sinne einer Mitwirkung bezüglich der Verwaltung der Gemeindeforsten
einräumt, welche häufig zu einer direkten Leitung des Betriebes ge-
steigert worden ist.

Im Anschlusse an die historische Entwickelung hat sich die Ge-
setzgebung bezüglich der Gemeindewaldungen sehr mannigfaltig ge-
staltet. Im allgemeinen ist zu bemerken, daſs in Süd- und Westdeutsch-
land die schon früher übliche schärfere Beaufsichtigung der Gemeinde-
forstwirtschaft beibehalten worden ist, während in Norddeutschland,
namentlich in den östlichen Provinzen von Preuſsen, nicht nur die
frühere Freiheit fortdauerte, sondern zu Anfang des 19. Jahrhunderts
die in einzelnen Provinzen noch vorhandenen Schranken, namentlich
die Städteforstordnung, vollständig beseitigt wurden. Infolge der hierbei
gemachten üblen Erfahrungen sowie der Wandlungen, welche in neuerer
Zeit die Anschauungen über das gegenseitige Verhältnis der verschie-
denen Arten von Zwangsgemeinwirtschaften erfahren haben, wurde spä-
terhin wieder ein höheres Maſs der staatlichen Einwirkung erstrebt.

Die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindeforstwirt-
schaft sind folgende:

1. Bezüglich der Veräuſserung und Belastung des Gemeinde-
waldbesitzes sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die
Verwaltung des Gemeindevermögens maſsgebend. Allenthalben ist hier-
nach eine Veräuſserung des Gemeindegrundbesitzes erschwert und an
die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörden gebunden, weil man
nicht wünscht, daſs ein flüssiges Kapital an die Stelle des gesicherten
Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräuſserungen ist in der Regel zur ander-
weitigen Vermehrung des Grundstockvermögens zu verwenden. 1)

In einigen Staaten (Baden, Bayern und Württemberg) sind indessen

1) In den alten Provinzen von Preuſsen bedarf es zur Veräuſserung von
Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtigkeiten regelmäſsig der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde, deren Funktionen in den Provinzen mit Kreisordnungen für
die Städte durch deren Bezirksausschuſs, für die Landgemeinden durch den Kreis-
Schwappach, Forstpolitik. 17
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[257/0275] II. Abschnitt. Forstpolizei. da bei der Erhaltung dieser Forsten in normalem Kultur- und Nutzungs- zustande teils sehr weitgreifende finanzwirtschaftliche, teils allgemeine Wohlfahrtsinteressen beteiligt sind und die Sicherstellung der Wirt- schaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes fast überall eine nur im Wege technischer Beurteilung und Mitwirkung zu lösende Aufgabe bildet. Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet politische Vorteile durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer mehr zunehmenden öffentlichen Anforderungen, sowie durch die Stärkung der Seſshaftigkeit der Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten und der ihr eventuell direkt zukommenden Erträge aus dem Walde. Die Gesetzgebung der meisten Staaten Mitteleuropas stimmt daher darin überein, daſs sie den Staatsorganen umfangreiche Befugnisse im Sinne einer Mitwirkung bezüglich der Verwaltung der Gemeindeforsten einräumt, welche häufig zu einer direkten Leitung des Betriebes ge- steigert worden ist. Im Anschlusse an die historische Entwickelung hat sich die Ge- setzgebung bezüglich der Gemeindewaldungen sehr mannigfaltig ge- staltet. Im allgemeinen ist zu bemerken, daſs in Süd- und Westdeutsch- land die schon früher übliche schärfere Beaufsichtigung der Gemeinde- forstwirtschaft beibehalten worden ist, während in Norddeutschland, namentlich in den östlichen Provinzen von Preuſsen, nicht nur die frühere Freiheit fortdauerte, sondern zu Anfang des 19. Jahrhunderts die in einzelnen Provinzen noch vorhandenen Schranken, namentlich die Städteforstordnung, vollständig beseitigt wurden. Infolge der hierbei gemachten üblen Erfahrungen sowie der Wandlungen, welche in neuerer Zeit die Anschauungen über das gegenseitige Verhältnis der verschie- denen Arten von Zwangsgemeinwirtschaften erfahren haben, wurde spä- terhin wieder ein höheres Maſs der staatlichen Einwirkung erstrebt. Die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindeforstwirt- schaft sind folgende: 1. Bezüglich der Veräuſserung und Belastung des Gemeinde- waldbesitzes sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindevermögens maſsgebend. Allenthalben ist hier- nach eine Veräuſserung des Gemeindegrundbesitzes erschwert und an die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörden gebunden, weil man nicht wünscht, daſs ein flüssiges Kapital an die Stelle des gesicherten Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräuſserungen ist in der Regel zur ander- weitigen Vermehrung des Grundstockvermögens zu verwenden. 1) In einigen Staaten (Baden, Bayern und Württemberg) sind indessen 1) In den alten Provinzen von Preuſsen bedarf es zur Veräuſserung von Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtigkeiten regelmäſsig der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, deren Funktionen in den Provinzen mit Kreisordnungen für die Städte durch deren Bezirksausschuſs, für die Landgemeinden durch den Kreis- Schwappach, Forstpolitik. 17

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/275>, abgerufen am 22.11.2024.