Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.jenigen, die das katholische Bekenntniß ange- Jene nachtheiligen Gesetze gegen die Dissi- jenigen, die das katholiſche Bekenntniß ange- Jene nachtheiligen Geſetze gegen die Diſſi- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0112" n="102"/> jenigen, die das katholiſche Bekenntniß ange-<lb/> nommen, aber noch eine arianiſche Frau haͤt-<lb/> ten und ihre Kinder in jenen Jrrlehren unterrich-<lb/> ten ließen, oder mit deren Lehrern in ſchriftliche<lb/> Verbindungen ſtaͤnden, mit ihren Frauen zu-<lb/> gleich jene Strafe leiden ſollten. Endlich wur-<lb/> de im Jahre 1670 den Staroſten aufgetragen,<lb/> ohne alle Abberufung, dies Geſetz auch an den<lb/> Beguͤnſtigern der Arianer zu vollſtrecken. So<lb/> wurden dieſe, unter Beyhuͤlfe der Diſſidenten,<lb/> zwar ausgerottet, aber wenige Jahre nachher<lb/> erfolgten denn auch die oben erwaͤhnten Geſez-<lb/> ze, die letztere auch ihrerſeits der Staatsbuͤr-<lb/> gerſchaft beraubten. Uebrigens wurden im<lb/> Jahre 1668 diejenigen den Arianern zugezaͤhlt,<lb/> die von dem katholiſchen und uniert-griechi-<lb/> ſchen Bekenntniſſe abfielen, und man ſetzte fuͤr<lb/> ſie die Strafe der Verbannung feſt. Jhnen<lb/> wurden endlich noch die Quaͤker, Aftertaͤufer<lb/> und Mennoniſten hinzugefuͤgt.</p><lb/> <p>Jene nachtheiligen Geſetze gegen die Diſſi-<lb/> denten beſtanden in aller Kraft bis zur Ab-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [102/0112]
jenigen, die das katholiſche Bekenntniß ange-
nommen, aber noch eine arianiſche Frau haͤt-
ten und ihre Kinder in jenen Jrrlehren unterrich-
ten ließen, oder mit deren Lehrern in ſchriftliche
Verbindungen ſtaͤnden, mit ihren Frauen zu-
gleich jene Strafe leiden ſollten. Endlich wur-
de im Jahre 1670 den Staroſten aufgetragen,
ohne alle Abberufung, dies Geſetz auch an den
Beguͤnſtigern der Arianer zu vollſtrecken. So
wurden dieſe, unter Beyhuͤlfe der Diſſidenten,
zwar ausgerottet, aber wenige Jahre nachher
erfolgten denn auch die oben erwaͤhnten Geſez-
ze, die letztere auch ihrerſeits der Staatsbuͤr-
gerſchaft beraubten. Uebrigens wurden im
Jahre 1668 diejenigen den Arianern zugezaͤhlt,
die von dem katholiſchen und uniert-griechi-
ſchen Bekenntniſſe abfielen, und man ſetzte fuͤr
ſie die Strafe der Verbannung feſt. Jhnen
wurden endlich noch die Quaͤker, Aftertaͤufer
und Mennoniſten hinzugefuͤgt.
Jene nachtheiligen Geſetze gegen die Diſſi-
denten beſtanden in aller Kraft bis zur Ab-
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