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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.

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gleichwohl die Aktivität als Landboten und als
Mitglieder der Gerichtshöfe und Kommissio-
nen, und machte sie unfähig, woiwodschaftli-
che Aemter und Land- und Kriegsstellen zu
bekleiden. Doch, ehe dieser Beschluß niederge-
schrieben wurde, hatte man den dissidentischen
Landboten den Zutritt zu der Landbotenstube
versagt, damit sie sich demselben nicht wider-
setzen möchten. Damals wurde auch ausge-
macht, daß die Dissidenten für Meyneidige an-
gesehen und als solche bestraft werden sollten,
wenn sie sich an auswärtige Mächte wenden
und durch diese eine Wiedereinsetzung in ihre
vorigen Rechte betreiben würden. Da aber
mehrere der Dissidenten Land- und Grod-
Aemter besaßen, so wurden diese ihnen gelas-
sen, doch so, daß sie nach ihnen Katholiken
anheim fallen sollten. Die Konstitution von
1736 bestätigte diesen Konföderations-Be-
schluß.

Die Dissidenten hatten diesen Verlust ihrer
Rechte eben so sehr ihren eigenen Uneinigkei-

Viertes Heft. G

gleichwohl die Aktivitaͤt als Landboten und als
Mitglieder der Gerichtshoͤfe und Kommiſſio-
nen, und machte ſie unfaͤhig, woiwodſchaftli-
che Aemter und Land- und Kriegsſtellen zu
bekleiden. Doch, ehe dieſer Beſchluß niederge-
ſchrieben wurde, hatte man den diſſidentiſchen
Landboten den Zutritt zu der Landbotenſtube
verſagt, damit ſie ſich demſelben nicht wider-
ſetzen moͤchten. Damals wurde auch ausge-
macht, daß die Diſſidenten fuͤr Meyneidige an-
geſehen und als ſolche beſtraft werden ſollten,
wenn ſie ſich an auswaͤrtige Maͤchte wenden
und durch dieſe eine Wiedereinſetzung in ihre
vorigen Rechte betreiben wuͤrden. Da aber
mehrere der Diſſidenten Land- und Grod-
Aemter beſaßen, ſo wurden dieſe ihnen gelaſ-
ſen, doch ſo, daß ſie nach ihnen Katholiken
anheim fallen ſollten. Die Konſtitution von
1736 beſtaͤtigte dieſen Konfoͤderations-Be-
ſchluß.

Die Diſſidenten hatten dieſen Verluſt ihrer
Rechte eben ſo ſehr ihren eigenen Uneinigkei-

Viertes Heft. G
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[97/0107] gleichwohl die Aktivitaͤt als Landboten und als Mitglieder der Gerichtshoͤfe und Kommiſſio- nen, und machte ſie unfaͤhig, woiwodſchaftli- che Aemter und Land- und Kriegsſtellen zu bekleiden. Doch, ehe dieſer Beſchluß niederge- ſchrieben wurde, hatte man den diſſidentiſchen Landboten den Zutritt zu der Landbotenſtube verſagt, damit ſie ſich demſelben nicht wider- ſetzen moͤchten. Damals wurde auch ausge- macht, daß die Diſſidenten fuͤr Meyneidige an- geſehen und als ſolche beſtraft werden ſollten, wenn ſie ſich an auswaͤrtige Maͤchte wenden und durch dieſe eine Wiedereinſetzung in ihre vorigen Rechte betreiben wuͤrden. Da aber mehrere der Diſſidenten Land- und Grod- Aemter beſaßen, ſo wurden dieſe ihnen gelaſ- ſen, doch ſo, daß ſie nach ihnen Katholiken anheim fallen ſollten. Die Konſtitution von 1736 beſtaͤtigte dieſen Konfoͤderations-Be- ſchluß. Die Diſſidenten hatten dieſen Verluſt ihrer Rechte eben ſo ſehr ihren eigenen Uneinigkei- Viertes Heft. G

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/107>, abgerufen am 24.11.2024.