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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.

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für jene Provinz dieß Gesetz bestätigt, doch
mit der Einschränkung, daß es denjenigen ade-
lichen Dissidenten, die in Staats- oder Rechts-
Geschäften, oder anderer Ursachen wegen, nach
Warschau kämen, oder bey Hofe wären, er-
laubt seyn sollte, in ihren Wohnungen, doch
ohne fömliche Versammlung, ohne Predigt
und Gesang, Gott nach ihrer Weise zu die-
nen; bürgerlichen Personen aber, selbst wenn
sie königliche Schutzverwandten wären, sollte
die Erlaubniß nicht zu statten kommen. Dieß
wiederholten die Konföderationen von 1674
und 1696 und der Warschauer Vertrag vom
1716sten Jahre.

Vorher waren die Dissidenten den Katho-
lischen darin ganz gleich, daß sie Senatoren
und Landboten werden und jede andre Staats-
stelle besitzen konnten. Aber der Konfödera-
tions-Beschluß von 1733, der ihnen Frieden,
Sicherheit des Eigenthums und Gleichheit,
nach Maßgabe der frühern Konstitutionen, be-
sonders der von 1716, versicherte, nahm ihnen

gleich-

fuͤr jene Provinz dieß Geſetz beſtaͤtigt, doch
mit der Einſchraͤnkung, daß es denjenigen ade-
lichen Diſſidenten, die in Staats- oder Rechts-
Geſchaͤften, oder anderer Urſachen wegen, nach
Warſchau kaͤmen, oder bey Hofe waͤren, er-
laubt ſeyn ſollte, in ihren Wohnungen, doch
ohne foͤmliche Verſammlung, ohne Predigt
und Geſang, Gott nach ihrer Weiſe zu die-
nen; buͤrgerlichen Perſonen aber, ſelbſt wenn
ſie koͤnigliche Schutzverwandten waͤren, ſollte
die Erlaubniß nicht zu ſtatten kommen. Dieß
wiederholten die Konfoͤderationen von 1674
und 1696 und der Warſchauer Vertrag vom
1716ſten Jahre.

Vorher waren die Diſſidenten den Katho-
liſchen darin ganz gleich, daß ſie Senatoren
und Landboten werden und jede andre Staats-
ſtelle beſitzen konnten. Aber der Konfoͤdera-
tions-Beſchluß von 1733, der ihnen Frieden,
Sicherheit des Eigenthums und Gleichheit,
nach Maßgabe der fruͤhern Konſtitutionen, be-
ſonders der von 1716, verſicherte, nahm ihnen

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[96/0106] fuͤr jene Provinz dieß Geſetz beſtaͤtigt, doch mit der Einſchraͤnkung, daß es denjenigen ade- lichen Diſſidenten, die in Staats- oder Rechts- Geſchaͤften, oder anderer Urſachen wegen, nach Warſchau kaͤmen, oder bey Hofe waͤren, er- laubt ſeyn ſollte, in ihren Wohnungen, doch ohne foͤmliche Verſammlung, ohne Predigt und Geſang, Gott nach ihrer Weiſe zu die- nen; buͤrgerlichen Perſonen aber, ſelbſt wenn ſie koͤnigliche Schutzverwandten waͤren, ſollte die Erlaubniß nicht zu ſtatten kommen. Dieß wiederholten die Konfoͤderationen von 1674 und 1696 und der Warſchauer Vertrag vom 1716ſten Jahre. Vorher waren die Diſſidenten den Katho- liſchen darin ganz gleich, daß ſie Senatoren und Landboten werden und jede andre Staats- ſtelle beſitzen konnten. Aber der Konfoͤdera- tions-Beſchluß von 1733, der ihnen Frieden, Sicherheit des Eigenthums und Gleichheit, nach Maßgabe der fruͤhern Konſtitutionen, be- ſonders der von 1716, verſicherte, nahm ihnen gleich-

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/106>, abgerufen am 21.11.2024.