Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.für jene Provinz dieß Gesetz bestätigt, doch Vorher waren die Dissidenten den Katho- gleich-
fuͤr jene Provinz dieß Geſetz beſtaͤtigt, doch Vorher waren die Diſſidenten den Katho- gleich-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0106" n="96"/> fuͤr jene Provinz dieß Geſetz beſtaͤtigt, doch<lb/> mit der Einſchraͤnkung, daß es denjenigen ade-<lb/> lichen Diſſidenten, die in Staats- oder Rechts-<lb/> Geſchaͤften, oder anderer Urſachen wegen, nach<lb/> Warſchau kaͤmen, oder bey Hofe waͤren, er-<lb/> laubt ſeyn ſollte, in ihren Wohnungen, doch<lb/> ohne foͤmliche Verſammlung, ohne Predigt<lb/> und Geſang, Gott nach ihrer Weiſe zu die-<lb/> nen; buͤrgerlichen Perſonen aber, ſelbſt wenn<lb/> ſie koͤnigliche Schutzverwandten waͤren, ſollte<lb/> die Erlaubniß nicht zu ſtatten kommen. Dieß<lb/> wiederholten die Konfoͤderationen von 1674<lb/> und 1696 und der Warſchauer Vertrag vom<lb/> 1716ſten Jahre.</p><lb/> <p>Vorher waren die Diſſidenten den Katho-<lb/> liſchen darin ganz gleich, daß ſie Senatoren<lb/> und Landboten werden und jede andre Staats-<lb/> ſtelle beſitzen konnten. Aber der Konfoͤdera-<lb/> tions-Beſchluß von 1733, der ihnen Frieden,<lb/> Sicherheit des Eigenthums und Gleichheit,<lb/> nach Maßgabe der fruͤhern Konſtitutionen, be-<lb/> ſonders der von 1716, verſicherte, nahm ihnen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">gleich-</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [96/0106]
fuͤr jene Provinz dieß Geſetz beſtaͤtigt, doch
mit der Einſchraͤnkung, daß es denjenigen ade-
lichen Diſſidenten, die in Staats- oder Rechts-
Geſchaͤften, oder anderer Urſachen wegen, nach
Warſchau kaͤmen, oder bey Hofe waͤren, er-
laubt ſeyn ſollte, in ihren Wohnungen, doch
ohne foͤmliche Verſammlung, ohne Predigt
und Geſang, Gott nach ihrer Weiſe zu die-
nen; buͤrgerlichen Perſonen aber, ſelbſt wenn
ſie koͤnigliche Schutzverwandten waͤren, ſollte
die Erlaubniß nicht zu ſtatten kommen. Dieß
wiederholten die Konfoͤderationen von 1674
und 1696 und der Warſchauer Vertrag vom
1716ſten Jahre.
Vorher waren die Diſſidenten den Katho-
liſchen darin ganz gleich, daß ſie Senatoren
und Landboten werden und jede andre Staats-
ſtelle beſitzen konnten. Aber der Konfoͤdera-
tions-Beſchluß von 1733, der ihnen Frieden,
Sicherheit des Eigenthums und Gleichheit,
nach Maßgabe der fruͤhern Konſtitutionen, be-
ſonders der von 1716, verſicherte, nahm ihnen
gleich-
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