Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.Rechten der katholischen Kirche ungefährdet, Dennoch behielten die Katholiken bey den Diese Erwähnung der Rechte der Provinz Rechten der katholiſchen Kirche ungefaͤhrdet, Dennoch behielten die Katholiken bey den Dieſe Erwaͤhnung der Rechte der Provinz <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0105" n="95"/> Rechten der katholiſchen Kirche ungefaͤhrdet,<lb/> aber auch dem Frieden und der Sicherheit der<lb/> Diſſidenten.</p><lb/> <p>Dennoch behielten die Katholiken bey den<lb/> folgenden Konfoͤderationen jene Art ſich zu un-<lb/> terſchreiben bey, und zwangen dadurch die Diſ-<lb/> ſidenten, ihrer ſeits ein gleiches zu thun. Die-<lb/> ſe unterſchrieben von 1648 an ihre Namen<lb/> mit der Klauſel „<hi rendition="#g">ungefaͤhrdet dem Frie-<lb/> den der Diſſidenten</hi>,“ und die Koͤnige<lb/> wiederholten in ihren Pakten die Worte, de-<lb/> ren ſich Wladislaus uͤber dieſen Gegenſtand<lb/> bedient hatte, bis auf Auguſt den Zweyten,<lb/> der hinzuſetzen mußte: „ungefaͤhrdet den Rech-<lb/> ten der katholiſchen Kirche und unter Beſtaͤti-<lb/> gung der Rechte der Provinzen Maſau und<lb/> Liefland.</p><lb/> <p>Dieſe Erwaͤhnung der Rechte der Provinz<lb/> Maſau bezieht ſich auf eine Verordnung, die<lb/> im Jahre 1525, als dieſe Provinz noch ihre<lb/> eigenen Herzoge hatte, gegen die Lutheraner ge-<lb/> geben, und wodurch ihnen aller oͤffentliche Got-<lb/> tesdienſt verboten wurde. Schon 1668 wurde<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [95/0105]
Rechten der katholiſchen Kirche ungefaͤhrdet,
aber auch dem Frieden und der Sicherheit der
Diſſidenten.
Dennoch behielten die Katholiken bey den
folgenden Konfoͤderationen jene Art ſich zu un-
terſchreiben bey, und zwangen dadurch die Diſ-
ſidenten, ihrer ſeits ein gleiches zu thun. Die-
ſe unterſchrieben von 1648 an ihre Namen
mit der Klauſel „ungefaͤhrdet dem Frie-
den der Diſſidenten,“ und die Koͤnige
wiederholten in ihren Pakten die Worte, de-
ren ſich Wladislaus uͤber dieſen Gegenſtand
bedient hatte, bis auf Auguſt den Zweyten,
der hinzuſetzen mußte: „ungefaͤhrdet den Rech-
ten der katholiſchen Kirche und unter Beſtaͤti-
gung der Rechte der Provinzen Maſau und
Liefland.
Dieſe Erwaͤhnung der Rechte der Provinz
Maſau bezieht ſich auf eine Verordnung, die
im Jahre 1525, als dieſe Provinz noch ihre
eigenen Herzoge hatte, gegen die Lutheraner ge-
geben, und wodurch ihnen aller oͤffentliche Got-
tesdienſt verboten wurde. Schon 1668 wurde
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