Die Konföderation von 1732 führte jene frü- here Konföderationen an, bezog sich aber auch auf den Warschauer Vertrag, und versicherte, nach dessen Vorschrift, den Dissidenten Frie- den, worin auch die Konstitution von 1736 willigte.
Man kann denken, daß es, bey jenen frü- hern, für die Dissidenten günstigen Beschlüssen, nicht an Katholischen fehlte, die mißvergnügt darüber waren. Schon bey der Konfödera- tion von 1632 setzten einige davon ihrer Na- mensunterschrift die Klausel "ungefährdet den Rechten der römisch-katholischen Kirche," oder "ausgenommen den Ar- tikel, der die Dissidenten betrifft," hinzu. Die Dissidenten beklagten sich über die- se Neuerung bey dem darauf folgenden Wahl- reichstage, und brachten es dahin, daß in den Pakten Wladislaus des Vierten der Friede für die Dissidenten bestätigt wurde, ungeachtet je- der Protestation, die gegen jenen Konfödera- tionschluß eingelegt worden, allerdings den
Die Konfoͤderation von 1732 fuͤhrte jene fruͤ- here Konfoͤderationen an, bezog ſich aber auch auf den Warſchauer Vertrag, und verſicherte, nach deſſen Vorſchrift, den Diſſidenten Frie- den, worin auch die Konſtitution von 1736 willigte.
Man kann denken, daß es, bey jenen fruͤ- hern, fuͤr die Diſſidenten guͤnſtigen Beſchluͤſſen, nicht an Katholiſchen fehlte, die mißvergnuͤgt daruͤber waren. Schon bey der Konfoͤdera- tion von 1632 ſetzten einige davon ihrer Na- mensunterſchrift die Klauſel „ungefaͤhrdet den Rechten der roͤmiſch-katholiſchen Kirche,“ oder „ausgenommen den Ar- tikel, der die Diſſidenten betrifft,“ hinzu. Die Diſſidenten beklagten ſich uͤber die- ſe Neuerung bey dem darauf folgenden Wahl- reichstage, und brachten es dahin, daß in den Pakten Wladislaus des Vierten der Friede fuͤr die Diſſidenten beſtaͤtigt wurde, ungeachtet je- der Proteſtation, die gegen jenen Konfoͤdera- tionſchluß eingelegt worden, allerdings den
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Die Konfoͤderation von 1732 fuͤhrte jene fruͤ-
here Konfoͤderationen an, bezog ſich aber auch
auf den Warſchauer Vertrag, und verſicherte,
nach deſſen Vorſchrift, den Diſſidenten Frie-
den, worin auch die Konſtitution von 1736
willigte.
Man kann denken, daß es, bey jenen fruͤ-
hern, fuͤr die Diſſidenten guͤnſtigen Beſchluͤſſen,
nicht an Katholiſchen fehlte, die mißvergnuͤgt
daruͤber waren. Schon bey der Konfoͤdera-
tion von 1632 ſetzten einige davon ihrer Na-
mensunterſchrift die Klauſel „ungefaͤhrdet
den Rechten der roͤmiſch-katholiſchen
Kirche,“ oder „ausgenommen den Ar-
tikel, der die Diſſidenten betrifft,“
hinzu. Die Diſſidenten beklagten ſich uͤber die-
ſe Neuerung bey dem darauf folgenden Wahl-
reichstage, und brachten es dahin, daß in den
Pakten Wladislaus des Vierten der Friede fuͤr
die Diſſidenten beſtaͤtigt wurde, ungeachtet je-
der Proteſtation, die gegen jenen Konfoͤdera-
tionſchluß eingelegt worden, allerdings den
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/104>, abgerufen am 16.02.2025.
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