Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.rationsbeschlusse von 1632 bediente, bis zum rationsbeſchluſſe von 1632 bediente, bis zum <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0103" n="93"/> rationsbeſchluſſe von 1632 bediente, bis zum<lb/> Jahre 1696 gegolten habe. Auf dieſe Konfoͤ-<lb/> derations-Beſchluͤſſe berief man ſich im Jahre<lb/> 1716 bey Abſchaffung des <hi rendition="#g">Warſchauer Ver-<lb/> trags</hi> und befahl, daß die, trotz denſelben<lb/> in neuern Zeiten erbaueten, Gotteshaͤuſer nie-<lb/> dergeriſſen, und daß den, an ſolchen Orten<lb/> befindlichen, Diſſidenten, alle Verſammlungen,<lb/> oͤffentliche oder beſondere, worin Predigt ge-<lb/> halten oder geſungen wuͤrde, unterſagt ſeyn<lb/> ſollten, bey Geldſtrafe im erſten Uebertretungs-<lb/> falle, bey Gefaͤngnißſtrafe im zweyten, bey<lb/> Verbannung im dritten. Bloß den Botſchaf-<lb/> tern fremder Maͤchte ward erlaubt, Privat-<lb/> gottesdienſt zu halten, doch nur mit ihrer Die-<lb/> nerſchaft; wenn Jnlaͤnder daran Theil naͤh-<lb/> men, ſollten ſie in die erwaͤhnten Strafen ver-<lb/> fallen. Die Diſſidenten, die in dieſem Ver-<lb/> trage fuͤr ihr Bekenntniß Gefahr ſahen, ließen<lb/> ſich durch ein koͤnigliches Reſkript die Rechte<lb/> verſichern, die in den Konfoͤderationen und den<lb/><hi rendition="#aq">„pactiſ conventiſ“</hi> ihnen zugeſtanden worden.<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [93/0103]
rationsbeſchluſſe von 1632 bediente, bis zum
Jahre 1696 gegolten habe. Auf dieſe Konfoͤ-
derations-Beſchluͤſſe berief man ſich im Jahre
1716 bey Abſchaffung des Warſchauer Ver-
trags und befahl, daß die, trotz denſelben
in neuern Zeiten erbaueten, Gotteshaͤuſer nie-
dergeriſſen, und daß den, an ſolchen Orten
befindlichen, Diſſidenten, alle Verſammlungen,
oͤffentliche oder beſondere, worin Predigt ge-
halten oder geſungen wuͤrde, unterſagt ſeyn
ſollten, bey Geldſtrafe im erſten Uebertretungs-
falle, bey Gefaͤngnißſtrafe im zweyten, bey
Verbannung im dritten. Bloß den Botſchaf-
tern fremder Maͤchte ward erlaubt, Privat-
gottesdienſt zu halten, doch nur mit ihrer Die-
nerſchaft; wenn Jnlaͤnder daran Theil naͤh-
men, ſollten ſie in die erwaͤhnten Strafen ver-
fallen. Die Diſſidenten, die in dieſem Ver-
trage fuͤr ihr Bekenntniß Gefahr ſahen, ließen
ſich durch ein koͤnigliches Reſkript die Rechte
verſichern, die in den Konfoͤderationen und den
„pactiſ conventiſ“ ihnen zugeſtanden worden.
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