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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795.

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rationsbeschlusse von 1632 bediente, bis zum
Jahre 1696 gegolten habe. Auf diese Konfö-
derations-Beschlüsse berief man sich im Jahre
1716 bey Abschaffung des Warschauer Ver-
trags
und befahl, daß die, trotz denselben
in neuern Zeiten erbaueten, Gotteshäuser nie-
dergerissen, und daß den, an solchen Orten
befindlichen, Dissidenten, alle Versammlungen,
öffentliche oder besondere, worin Predigt ge-
halten oder gesungen würde, untersagt seyn
sollten, bey Geldstrafe im ersten Uebertretungs-
falle, bey Gefängnißstrafe im zweyten, bey
Verbannung im dritten. Bloß den Botschaf-
tern fremder Mächte ward erlaubt, Privat-
gottesdienst zu halten, doch nur mit ihrer Die-
nerschaft; wenn Jnländer daran Theil näh-
men, sollten sie in die erwähnten Strafen ver-
fallen. Die Dissidenten, die in diesem Ver-
trage für ihr Bekenntniß Gefahr sahen, ließen
sich durch ein königliches Reskript die Rechte
versichern, die in den Konföderationen und den
"pactis conventis" ihnen zugestanden worden.

rationsbeſchluſſe von 1632 bediente, bis zum
Jahre 1696 gegolten habe. Auf dieſe Konfoͤ-
derations-Beſchluͤſſe berief man ſich im Jahre
1716 bey Abſchaffung des Warſchauer Ver-
trags
und befahl, daß die, trotz denſelben
in neuern Zeiten erbaueten, Gotteshaͤuſer nie-
dergeriſſen, und daß den, an ſolchen Orten
befindlichen, Diſſidenten, alle Verſammlungen,
oͤffentliche oder beſondere, worin Predigt ge-
halten oder geſungen wuͤrde, unterſagt ſeyn
ſollten, bey Geldſtrafe im erſten Uebertretungs-
falle, bey Gefaͤngnißſtrafe im zweyten, bey
Verbannung im dritten. Bloß den Botſchaf-
tern fremder Maͤchte ward erlaubt, Privat-
gottesdienſt zu halten, doch nur mit ihrer Die-
nerſchaft; wenn Jnlaͤnder daran Theil naͤh-
men, ſollten ſie in die erwaͤhnten Strafen ver-
fallen. Die Diſſidenten, die in dieſem Ver-
trage fuͤr ihr Bekenntniß Gefahr ſahen, ließen
ſich durch ein koͤnigliches Reſkript die Rechte
verſichern, die in den Konfoͤderationen und den
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[93/0103] rationsbeſchluſſe von 1632 bediente, bis zum Jahre 1696 gegolten habe. Auf dieſe Konfoͤ- derations-Beſchluͤſſe berief man ſich im Jahre 1716 bey Abſchaffung des Warſchauer Ver- trags und befahl, daß die, trotz denſelben in neuern Zeiten erbaueten, Gotteshaͤuſer nie- dergeriſſen, und daß den, an ſolchen Orten befindlichen, Diſſidenten, alle Verſammlungen, oͤffentliche oder beſondere, worin Predigt ge- halten oder geſungen wuͤrde, unterſagt ſeyn ſollten, bey Geldſtrafe im erſten Uebertretungs- falle, bey Gefaͤngnißſtrafe im zweyten, bey Verbannung im dritten. Bloß den Botſchaf- tern fremder Maͤchte ward erlaubt, Privat- gottesdienſt zu halten, doch nur mit ihrer Die- nerſchaft; wenn Jnlaͤnder daran Theil naͤh- men, ſollten ſie in die erwaͤhnten Strafen ver- fallen. Die Diſſidenten, die in dieſem Ver- trage fuͤr ihr Bekenntniß Gefahr ſahen, ließen ſich durch ein koͤnigliches Reſkript die Rechte verſichern, die in den Konfoͤderationen und den „pactiſ conventiſ“ ihnen zugeſtanden worden.

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, H. 4. Berlin, 1795, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0202_1795/103>, abgerufen am 05.05.2024.