sollten die Reichsboten mit den Konstitutionen zu den Senatoren zurückkommen, fünf Tage hindurch mit ihnen berathschlagen, und den Reichstag beendigen.
Diese Ordnung schreiben die ältern Gesetze allerdings vor, aber wir wissen schon, daß sie in keinem Stücke pünktlich befolgt wurden. Der Kampf der verschiedenen Parteyen warf alles durch einander; und die Veränderungen, die in neuern Zeiten, durch den Einfluß frem- der Mächte, in diesen Vorschriften gemacht worden, haben ohnehin viele derselben gänzlich aufgehoben.
So ist, vermöge der Konstitutionen von 1768 und 1775, den ordentlichen Reichstagen eine Dauer von 6 Wochen bestimmt worden, und der Wahl des Reichstagsmarschall drey Tage. Zwey Tage nach derselben vereinigen sich die beyden Stuben; sodann schreitet man zur Wahl der Mitglieder des immerwäh- renden Rathes; die Schatzkommissionen von Polen und Lithauen, und die Beysitzer
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ſollten die Reichsboten mit den Konſtitutionen zu den Senatoren zuruͤckkommen, fuͤnf Tage hindurch mit ihnen berathſchlagen, und den Reichstag beendigen.
Dieſe Ordnung ſchreiben die aͤltern Geſetze allerdings vor, aber wir wiſſen ſchon, daß ſie in keinem Stuͤcke puͤnktlich befolgt wurden. Der Kampf der verſchiedenen Parteyen warf alles durch einander; und die Veraͤnderungen, die in neuern Zeiten, durch den Einfluß frem- der Maͤchte, in dieſen Vorſchriften gemacht worden, haben ohnehin viele derſelben gaͤnzlich aufgehoben.
So iſt, vermoͤge der Konſtitutionen von 1768 und 1775, den ordentlichen Reichstagen eine Dauer von 6 Wochen beſtimmt worden, und der Wahl des Reichstagsmarſchall drey Tage. Zwey Tage nach derſelben vereinigen ſich die beyden Stuben; ſodann ſchreitet man zur Wahl der Mitglieder des immerwaͤh- renden Rathes; die Schatzkommiſſionen von Polen und Lithauen, und die Beyſitzer
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ſollten die Reichsboten mit den Konſtitutionen
zu den Senatoren zuruͤckkommen, fuͤnf Tage
hindurch mit ihnen berathſchlagen, und den
Reichstag beendigen.
Dieſe Ordnung ſchreiben die aͤltern Geſetze
allerdings vor, aber wir wiſſen ſchon, daß ſie
in keinem Stuͤcke puͤnktlich befolgt wurden.
Der Kampf der verſchiedenen Parteyen warf
alles durch einander; und die Veraͤnderungen,
die in neuern Zeiten, durch den Einfluß frem-
der Maͤchte, in dieſen Vorſchriften gemacht
worden, haben ohnehin viele derſelben gaͤnzlich
aufgehoben.
So iſt, vermoͤge der Konſtitutionen von
1768 und 1775, den ordentlichen Reichstagen
eine Dauer von 6 Wochen beſtimmt worden,
und der Wahl des Reichstagsmarſchall drey
Tage. Zwey Tage nach derſelben vereinigen
ſich die beyden Stuben; ſodann ſchreitet man
zur Wahl der Mitglieder des immerwaͤh-
renden Rathes; die Schatzkommiſſionen
von Polen und Lithauen, und die Beyſitzer
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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/157>, abgerufen am 16.02.2025.
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