Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.haben, die auf demselben den Säbel ziehen, Ehe der Reichstag angeht, wird in der haben, die auf demſelben den Saͤbel ziehen, Ehe der Reichstag angeht, wird in der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0150" n="140"/> haben, die auf demſelben den Saͤbel ziehen,<lb/> jemand verwunden, jemand toͤdten, und daß<lb/> die Landboten und ihre Dienerſchaft unter der<lb/> Gerichtsbarkeit der Marſchaͤlle und des Reichs-<lb/> tages ſtehen. Zu den Vorrechten der Sena-<lb/> toren und Reichsboten gehoͤrt dieß, daß der<lb/> Gang der Rechtshaͤndel, in denen ſie verwickelt<lb/> ſind, ſey es vor welchem Gerichtshof es wolle,<lb/> vom Anfange der Landtage an, waͤhrend der<lb/> ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn<lb/> Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf<lb/> ihn folgen, gehemmt iſt, und daß alle waͤh-<lb/> rend dieſer Zeit gegen ſie gethane Rechtsſpruͤche<lb/> nichtig ſind.</p><lb/> <p>Ehe der Reichstag angeht, wird in der<lb/> Hauptkirche zu Warſchau oder zu Grodno,<lb/> wenn er ſich hier verſammlet, eine feyerliche<lb/> Meſſe, entweder vom Primas, oder von einem<lb/> der Biſchoͤfe, oder auch von dem paͤpſtlichen<lb/> Nuntius geleſen. Der Koͤnig, die Senatoren<lb/> und die Reichsboten aus dem Ritterſtande,<lb/> ſind bey derſelben zugegen und nur Krankheit<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [140/0150]
haben, die auf demſelben den Saͤbel ziehen,
jemand verwunden, jemand toͤdten, und daß
die Landboten und ihre Dienerſchaft unter der
Gerichtsbarkeit der Marſchaͤlle und des Reichs-
tages ſtehen. Zu den Vorrechten der Sena-
toren und Reichsboten gehoͤrt dieß, daß der
Gang der Rechtshaͤndel, in denen ſie verwickelt
ſind, ſey es vor welchem Gerichtshof es wolle,
vom Anfange der Landtage an, waͤhrend der
ganzen Dauer des Reichstags, bis vierzehn
Tage nach den Berichts-Landtagen, die auf
ihn folgen, gehemmt iſt, und daß alle waͤh-
rend dieſer Zeit gegen ſie gethane Rechtsſpruͤche
nichtig ſind.
Ehe der Reichstag angeht, wird in der
Hauptkirche zu Warſchau oder zu Grodno,
wenn er ſich hier verſammlet, eine feyerliche
Meſſe, entweder vom Primas, oder von einem
der Biſchoͤfe, oder auch von dem paͤpſtlichen
Nuntius geleſen. Der Koͤnig, die Senatoren
und die Reichsboten aus dem Ritterſtande,
ſind bey derſelben zugegen und nur Krankheit
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |