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Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.

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andre, die man Deliberatorien nennt und
welche die Gegenstände enthalten, über die am
Reichstage berathschlagt werden soll, drey Mo-
nate vor Anfang desselben, an die einzelnen
Senatoren, damit sie darüber denken und vor-
bereitet erscheinen können.

Sobald ehedem die Senatoren und Reichs-
boten in der Stadt ankamen, wo der Reichs-
tag seyn sollte, wurden ihnen von den Hof-
marschällen Wohnungen angewiesen; da aber
diese, bey dem Luxus der neuern Zeiten und
bey der Gewohnheit vieler Reichsboten, ihre
Gemalinnen mitzubringen, eben so wenig hin-
länglich waren, als das Kostgeld, (poln.
Strawne) das jede Provinz den ihrigen zu
bewilligen gewohnt war: so gab man diese un-
bedeutende Schadloshaltung ganz auf, und die
Reichsboten miethen sich jetzt eigene Wohnun-
gen, und leben darin die ganze Zeit des Reichs-
tages auf ihre Unkosten.

Zur Polizey des Reichstages gehört, daß
die Gesetze Strafen gegen diejenigen bestimmt

andre, die man Deliberatorien nennt und
welche die Gegenſtaͤnde enthalten, uͤber die am
Reichstage berathſchlagt werden ſoll, drey Mo-
nate vor Anfang deſſelben, an die einzelnen
Senatoren, damit ſie daruͤber denken und vor-
bereitet erſcheinen koͤnnen.

Sobald ehedem die Senatoren und Reichs-
boten in der Stadt ankamen, wo der Reichs-
tag ſeyn ſollte, wurden ihnen von den Hof-
marſchaͤllen Wohnungen angewieſen; da aber
dieſe, bey dem Luxus der neuern Zeiten und
bey der Gewohnheit vieler Reichsboten, ihre
Gemalinnen mitzubringen, eben ſo wenig hin-
laͤnglich waren, als das Koſtgeld, (poln.
Strawne) das jede Provinz den ihrigen zu
bewilligen gewohnt war: ſo gab man dieſe un-
bedeutende Schadloshaltung ganz auf, und die
Reichsboten miethen ſich jetzt eigene Wohnun-
gen, und leben darin die ganze Zeit des Reichs-
tages auf ihre Unkoſten.

Zur Polizey des Reichstages gehoͤrt, daß
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[139/0149] andre, die man Deliberatorien nennt und welche die Gegenſtaͤnde enthalten, uͤber die am Reichstage berathſchlagt werden ſoll, drey Mo- nate vor Anfang deſſelben, an die einzelnen Senatoren, damit ſie daruͤber denken und vor- bereitet erſcheinen koͤnnen. Sobald ehedem die Senatoren und Reichs- boten in der Stadt ankamen, wo der Reichs- tag ſeyn ſollte, wurden ihnen von den Hof- marſchaͤllen Wohnungen angewieſen; da aber dieſe, bey dem Luxus der neuern Zeiten und bey der Gewohnheit vieler Reichsboten, ihre Gemalinnen mitzubringen, eben ſo wenig hin- laͤnglich waren, als das Koſtgeld, (poln. Strawne) das jede Provinz den ihrigen zu bewilligen gewohnt war: ſo gab man dieſe un- bedeutende Schadloshaltung ganz auf, und die Reichsboten miethen ſich jetzt eigene Wohnun- gen, und leben darin die ganze Zeit des Reichs- tages auf ihre Unkoſten. Zur Polizey des Reichstages gehoͤrt, daß die Geſetze Strafen gegen diejenigen beſtimmt

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Zitationshilfe: Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schulz_reise0201_1795/149>, abgerufen am 07.05.2024.