Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 2, [H. 3]. Berlin, 1795.kann die Abwesenheit des erstern oder der letz- Dieser Marschall ist gleichsam die Seele Seine Befugnisse und Pflichten sind: daß kann die Abweſenheit des erſtern oder der letz- Dieſer Marſchall iſt gleichſam die Seele Seine Befugniſſe und Pflichten ſind: daß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0151" n="141"/> kann die Abweſenheit des erſtern oder der letz-<lb/> tern entſchuldigen. Nach der Meſſe und Pre-<lb/> digt begleiten die Staͤnde den Koͤnig, erſt in<lb/> ſeine Zimmer, ſodann in die Senatorenſtube,<lb/> wo er eine feyerliche Kour annimmt. Nach<lb/> Endigung derſelben verfuͤgen ſich die Reichsbo-<lb/> ten in ihre Stube und beſchaͤftigen ſich mit<lb/> der Wahl eines Reichstagsmarſchalls.</p><lb/> <p>Dieſer Marſchall iſt gleichſam die Seele<lb/> des Reichstags und ſeiner Verhandlungen.<lb/> Jener hat keine Thaͤtigkeit, und dieſe haben<lb/> keine Guͤltigkeit, wenn er nicht zugegen iſt,<lb/> oder ſich proteſtirend den Sitzungen entzogen<lb/> hat. Kann er Krankheits halber nicht zuge-<lb/> gen ſeyn, ſo verrichtet der vorderſte Reichs-<lb/> bote der Provinz, aus welcher der Marſchall<lb/> iſt, ſeine Obliegenheiten.</p><lb/> <p>Seine Befugniſſe und Pflichten ſind: daß<lb/> er, als Praͤſident, den Reichsboten die zu ver-<lb/> handelnden Gegenſtaͤnde vorlegt; denen, die<lb/> darum bitten, das Wort giebt, das heißt, ih-<lb/> nen die Thaͤtigkeit des Reichsboten verleihet;<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [141/0151]
kann die Abweſenheit des erſtern oder der letz-
tern entſchuldigen. Nach der Meſſe und Pre-
digt begleiten die Staͤnde den Koͤnig, erſt in
ſeine Zimmer, ſodann in die Senatorenſtube,
wo er eine feyerliche Kour annimmt. Nach
Endigung derſelben verfuͤgen ſich die Reichsbo-
ten in ihre Stube und beſchaͤftigen ſich mit
der Wahl eines Reichstagsmarſchalls.
Dieſer Marſchall iſt gleichſam die Seele
des Reichstags und ſeiner Verhandlungen.
Jener hat keine Thaͤtigkeit, und dieſe haben
keine Guͤltigkeit, wenn er nicht zugegen iſt,
oder ſich proteſtirend den Sitzungen entzogen
hat. Kann er Krankheits halber nicht zuge-
gen ſeyn, ſo verrichtet der vorderſte Reichs-
bote der Provinz, aus welcher der Marſchall
iſt, ſeine Obliegenheiten.
Seine Befugniſſe und Pflichten ſind: daß
er, als Praͤſident, den Reichsboten die zu ver-
handelnden Gegenſtaͤnde vorlegt; denen, die
darum bitten, das Wort giebt, das heißt, ih-
nen die Thaͤtigkeit des Reichsboten verleihet;
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