Schulz, Friedrich: Reise eines Liefländers. Bd. 1, H. 2. Berlin, 1795.Die Tenuten (ein polnisch-lateinisches Die Starosteyen (poln. Starostwa, Die Tenuten (ein polniſch-lateiniſches Die Staroſteyen (poln. Starostwa, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0092" n="82"/> <p>Die <hi rendition="#g">Tenuten</hi> (ein polniſch-lateiniſches<lb/> Wort, von <hi rendition="#aq">tenere</hi> <hi rendition="#g">beſitzen, inne haben</hi>,<lb/> gemacht) ſind betraͤchtlicher, als die Advoka-<lb/> tien, und es iſt wahrſcheinlich, daß ehedem<lb/> die Staroſteyen <hi rendition="#g">ohne</hi> Gerichtsbarkeit ſo ge-<lb/> nannt wurden. Sie ſchließen nur Doͤrfer und<lb/> Aecker ein, ſtatt daß die Staroſteyen auch<lb/> Schloͤſſer und Staͤdte einſchließen, und ſind<lb/> in ihrem Ertrage verſchieden.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Staroſteyen</hi> (poln. <hi rendition="#aq">Starostwa</hi>,<lb/><hi rendition="#g">Sitze fuͤr die Alten</hi>) ſind Guͤter von ſehr<lb/> betraͤchtlichem Umfang und Ertrage. Sie ha-<lb/> ben theils Gerichtsbarkeit, theils keine. Die<lb/> Staroſten, die eine der erſtern Art beſitzen,<lb/> hegen ihre Gerichte (<hi rendition="#g">Schloß-Grobgerich-<lb/> te</hi>, <hi rendition="#aq">judicia castrensia</hi> genannt) auf einem<lb/> zur Staroſtey gehoͤrigen Schloſſe, und ſchlich-<lb/> ten Streitigkeiten unter den Edelleuten ihres<lb/> Bezirks, oder Jrrungen derſelben mit den<lb/> Staͤdten, und andre bedeutende oder unbedeu-<lb/> tende Rechtshaͤndel, doch ſo, daß den Par-<lb/> theyen frei bleibt, an die hoͤheren Tribunale<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [82/0092]
Die Tenuten (ein polniſch-lateiniſches
Wort, von tenere beſitzen, inne haben,
gemacht) ſind betraͤchtlicher, als die Advoka-
tien, und es iſt wahrſcheinlich, daß ehedem
die Staroſteyen ohne Gerichtsbarkeit ſo ge-
nannt wurden. Sie ſchließen nur Doͤrfer und
Aecker ein, ſtatt daß die Staroſteyen auch
Schloͤſſer und Staͤdte einſchließen, und ſind
in ihrem Ertrage verſchieden.
Die Staroſteyen (poln. Starostwa,
Sitze fuͤr die Alten) ſind Guͤter von ſehr
betraͤchtlichem Umfang und Ertrage. Sie ha-
ben theils Gerichtsbarkeit, theils keine. Die
Staroſten, die eine der erſtern Art beſitzen,
hegen ihre Gerichte (Schloß-Grobgerich-
te, judicia castrensia genannt) auf einem
zur Staroſtey gehoͤrigen Schloſſe, und ſchlich-
ten Streitigkeiten unter den Edelleuten ihres
Bezirks, oder Jrrungen derſelben mit den
Staͤdten, und andre bedeutende oder unbedeu-
tende Rechtshaͤndel, doch ſo, daß den Par-
theyen frei bleibt, an die hoͤheren Tribunale
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |